Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte am 18. August 2005 für ihren am 26. Juli 2005 geborenen Sohn S Familienbeihilfe.
Am 2. April 2007 beantragte die Beschwerdeführerin Familienbeihilfe für ihren im Jahr 1993 geborenen Sohn C, für ihren 1994 geborenen Sohn Ch und für ihren 1999 geborenen Sohn Z jeweils rückwirkend ab September 2003.
Mit Bescheid vom 24. April 2007 wies das Finanzamt die Anträge der Beschwerdeführerin teils ab, teils zurück.
Eine dagegen erhobene Berufung wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Juni 2007 ab.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 24. April 2007 "betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe" mit folgendem Spruch:
"Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Für das Kind Ch steht Familienbeihilfe f.d. Zeitraum 1.9.2003 bis 30.4.2004 zu.
Für das Kind C steht Familienbeihilfe f.d. Zeitraum 1.9.2003 bis 30.4.2004 zu.
Für das Kind Z steht Familienbeihilfe f.d. Zeitraum 1.9.2003 bis 30.4.2004 zu."
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung ausdrücklich teilweise Folge gegeben und hinsichtlich bestimmter Monate und bestimmter Kinder der Beschwerdeführerin einen Ausspruch gefällt. Der angefochtene Bescheid enthält daneben keinen anderen Abspruch. Eine (teilweise) Abweisung der Berufung ist damit jedenfalls nicht erfolgt. Dass die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid in dem Umfang, in dem ihr nicht stattgegeben wurde abgewiesen würde, wird auch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Bescheides nicht ausdrücklich formuliert.
Von einem unklaren und daher zu deutenden Spruch des angefochtenen Bescheides kann dabei nicht gesprochen werden.
Damit gleicht der Beschwerdefall jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. September 2010, Zl. 2009/16/0082, zurückgewiesen hat. Auf die Begründung jenes Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm § 43 Abs. 9 VwGG verwiesen.
Im Umfang, in dem die belangte Behörde der Berufung stattgegeben hat, konnte die Beschwerdeführerin in einem subjektiven Recht nicht verletzt werden (vgl. den erwähnten hg. Beschluss vom 21. September 2009 und den hg. Beschluss vom 21. Oktober 2010, Zl. 2010/16/0212).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 leg. cit., und die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 26. Mai 2011
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