VwGH 2009/16/0082

VwGH2009/16/008221.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, LL.M., in der Beschwerdesache der C L in H, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Feldkirch, vom 9. Mai 2005, Zl. RV/0244-F/04, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen, den Beschluss gefasst:

Normen

11997E234 EG Art234;
BAO §281;
BAO §289;
FamLAG 1967 §10 Abs2;
FamLAG 1967 §10 Abs4;
FamLAG 1967 §26;
VwRallg;
11997E234 EG Art234;
BAO §281;
BAO §289;
FamLAG 1967 §10 Abs2;
FamLAG 1967 §10 Abs4;
FamLAG 1967 §26;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 17. Februar 2003 forderte das Finanzamt Feldkirch von der Beschwerdeführerin die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für die Monate März bis Dezember 2001 und Jänner bis September 2002 in Höhe von insgesamt 4.128,07 EUR mit der Begründung zurück, dass die Tochter der Beschwerdeführerin nach acht Semestern des Lehramtsstudiums die Studienrichtung auf "Französisch/Gew. Fächer" gewechselt habe. Dies stelle einen schädlichen Studienwechsel dar.

Dagegen berief die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10. März 2003. Im Sommersemester 2001 habe ihre Tochter unter Beibehaltung ihres Lehramtsstudiums "Romanistik (Französisch/Italienisch)" zusätzlich "Französisch/gewählte Fächer" inskribiert. Das bedeute eine Beibehaltung des Lehramtsstudiums. Doch selbst wenn "Französisch/gewählte Fächer" als anderes Studium zu gelten habe, sei durch die Anrechnung der Vorstudienzeiten ein weiterer Studienwechsel verhindert worden. Die Beschwerdeführerin beantragte, den bekämpften Bescheid aufzuheben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Juli 2004 sprach das Finanzamt Feldkirch aus: "Der Berufung wird teilweise stattgeben. Die Rückforderung an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wird für den Zeitraum 1.3.2002 bis 31.7.2002 aufgehoben."

Mit Schriftsatz vom 9. August 2004 erhob die Beschwerdeführerin "gegen die Berufungsvorentscheidung vom 6.7.2004, zugestellt durch Hinterlegung am 9.7.2003, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz".

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Berufung der Beschwerdeführerin vom 10. März 2003 "gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 17. Februar 2003 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. März 2001 bis 30.September 2002":

"Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag werden für die Tochter J. für die Monate März bis Juli 2002 gewährt."

In der dagegen erhobenen Beschwerde führt die Beschwerdeführerin unter der Überschrift "1 Anfechtungsumfang" aus, der angefochtene Bescheid werde "insoweit angefochten, als er der Berufung keine Folge gibt. Bei richtiger Würdigung der Sach- und Rechtslage wäre der Berufung im vollen Umfang Folge zu geben gewesen."

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und brachte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Gemäß § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG haben Personen für Kinder unter dort näher festgelegten Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe mit einem in § 8 leg. cit. abgestuft festgelegten monatlichen Betrag .

Die Familienbeihilfe wird nach § 10 Abs. 2 FLAG vom Beginn des Monates gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs für ein Kind kann somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. September 2004, 2000/13/0103)

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge gemäß § 26 Abs. 1 FLAG zurückzuzahlen.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 in den im Beschwerdefall maßgebenden Fassungen der BG BGBl I Nr. 79/1999 und Nr. 59/2001 stand einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG Familienbeihilfe gewährt wurde, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein mit einem monatlichen Betrag festgelegter Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu und war § 26 FLAG anzuwenden.

Gemäß § 289 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in hier nicht interessierenden Fällen des § 289 Abs. 1 leg. cit. immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Mit der Abweisung einer Berufung übernimmt die Abgabenbehörde zweiter Instanz den Spruch des mit einer Berufung bekämpften Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2007, 2004/15/0051).

Mit der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ausdrücklich nur insoweit bekämpft, als damit der Berufung nicht Folge gegeben wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung ausdrücklich teilweise stattgegeben und hinsichtlich der Monate März bis Juli 2002 einen Ausspruch gefällt. Der angefochtene Bescheid enthält daneben keinen anderen Abspruch. Eine (teilweise) Abweisung der Berufung ist jedenfalls nicht erfolgt. Dass die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der anderen Monate (im übrigen) abgewiesen würde, wird auch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Bescheides nicht ausdrücklich formuliert.

Von einem unklaren und daher zu deutenden Spruch des angefochtenen Bescheides kann dabei nicht gesprochen werden. Es ist der Abgabenbehörde zweiter Instanz nämlich unbenommen, mit einer Berufungsentscheidung über eine Berufung gegen einen etwa die Gewährung oder Rückforderung der Familienbeihilfe für mehrere Monate absprechenden Bescheid nur hinsichtlich einzelner Monate abzusprechen und hinsichtlich anderer - allenfalls anders zu beurteilender - Monate mit einer getrennten Entscheidung vorzugehen (zB mit einer Aussetzung nach § 281 BAO, mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH oder mit einer nach weiterer Sachverhaltsermittlung später zu ergehenden Berufungsentscheidung).

Da der angefochtene Bescheid ausdrücklich nur insoweit bekämpft wird, als damit der Berufung nicht Folge gegeben wurde, und da der angefochtene Bescheid insoweit keinen Abspruch enthält, konnte die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid im bekämpften Umfang in keinem subjektiven Recht verletzt werden.

Die Frage einer Säumnis der belangten Behörde bei der Entscheidung über die Berufung hinsichtlich der vom angefochtenen Bescheid nicht erfassten Monate März 2001 bis Februar 2002 sowie August und September 2002 ist bei der vorliegenden Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht zu beantworten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff, insbesondere auf § 51 VwGG und auf die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 21. September 2009

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