Betreffend Gewährung von Familienbeihilfe wird bei einem Studienwechsel die Vorstudienzeit berücksichtigt.
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2005/15/0085 eingebracht. Mit Beschluss vom 21.09.2009 zurückgewiesen.
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch VT, vom 10. März 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 17. Februar 2003 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. März 2001 bis 30. September 2002 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag werden für die Tochter J für die Monate März bis Juli 2002 gewährt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. Feber 2003 wurden von der Berufungswerberin (Bw) betreffend ihr Kind J Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in Höhe von insgesamt € 4.128,07 als zu Unrecht bezogene Beträge gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z 3 lit a bzw lit c Einkommensteuergesetz 1988 rückgefordert, da die Tochter nach acht Semestern des Lehramtsstudiums die Studienrichtung auf FGF gewechselt habe und dies einen schädlichen Studienwechsel darstelle.
Mit Eingabe vom 12. März 2003 berief die rechtliche Vertretung im Auftrag ihrer Mandantin und führte hiezu aus, dass nach der Aktenlage die Tochter der Bw im Wintersemester 1996/97 die Studienrichtung "KBSBP" belegt habe. Im Sommersemester 1997 sei ein Studienwechsel auf das Lehramtsstudium "R" (F/I) erfolgt. In diesem Fach sei sie auch bis zum Abschluss des Studiums 2002 inskribiert geblieben. Im Sommersemester 2001 habe die Tochter unter Beibehaltung ihres Lehramtsstudiums F/I zusätzlich FGF inskribiert. Das bedeute eine Anrechnung der gesamten Vorstudienzeiten im Bereich FGF und vor allem die Beibehaltung des Lehramtsstudiums.
Nun werde von der belangten Behörde die Ansicht vertreten, dass es sich um einen "schädlichen Studienwechsel" handle. Unter Hinweis auf das Studienförderungsgesetz 1992, insbesondere auf § 17 leg cit, werde bei einem Studienwechsel die dort angeführte Regelung auch für Zwecke der Familienbeihilfe anwendbar erklärt. In diesem § 17 Studienförderungsgesetz 1992 werde unter der Überschrift vom Fehlen eines günstigen Studienverlaufes gesprochen. Dies sei unter anderem dann der Fall, wenn das Studium öfter als zweimal gewechselt hat. Auch der nach einem Studienwechsel fehlende Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem vorhergehenden Studium oder der Wechsel eines Studiums nach dem jeweils dritten inskribierten Semester sei als "ungünstig" einzustufen. Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz würden Studienwechsel gelten, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden. Somit seien aus zwei Überlegungen die Kriterien des § 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz für das Vorliegen eines ungünstigen Studienerfolges nicht gegeben: Zum einen sei nur einmal das Studium gewechselt worden - sollte die Ansicht, dass FGF als anderes Studium zu gelten habe von der Berufungsinstanz bestätigt werden - was nicht zu erwarten sei - so wären auch maximal zwei Wechsel der Studienrichtung vorhanden und dies jeweils mit günstigem Studienerfolg. Zum anderen werde aber auch durch die Anrechnung der Vorstudienzeiten ein Studienwechsel verhindert, was dazu führe, dass lediglich einmal, nämlich im Sonnersemester 1997, ein Studienwechsel vorgelegen ist. Unterstützt werde nach Ansicht der rechtlichen Vertretung diese Ansicht auch durch § 14 Studienförderungsgesetz, der eine Änderung der Entscheidung des Studierenden hinsichtlich des federführenden Studiums als "Studienwechsel" bezeichnet, ansonsten aber kein Problem mit Mehrfachstudien heraufbeschwört. Von der Beihilfenbezieherin seien bis dato drei Vorhalte beantwortet worden. Es seien die Studienbuchblätter, die Fortsetzungsbestätigungen vorgelegt worden. Die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages seien daher im Zeitraum 03/2001 bis 09/2002 weiterhin vorgelegen. Die genannten Beihilfen seien daher auch für diesen Zeitraum zurecht bezogen worden. Eine Rückerstattung entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen und basiere auf einer unrichtigen Rechtsanwendung der belangten Behörde.
Mit Eingabe vom 10. März 2003 wurden folgende Unterlagen zur Ergänzung des Aktes zur Rechtsmittelbearbeitung betreffend Beurteilung des Anspruches auf Familienbeihilfe vorgelegt:
Fortsetzungsbestätigung vom 20. Feber 2003, Universität W, Lehramt F/Lehramt I;
Bestätigung des Studienerfolges im Studienjahr 2000/01 für den Zeitraum 1. Dezember 2000 bis 29. Juni 2001, ausgestellt am 26. Juli 2001;
Bestätigung des Studienerfolges, ausgestellt am 7. Mai 2003, für den Zeitraum 1. Jänner 1997 bis laufend
Bestätigung 1. Diplomprüfung F Lehramt, vom 19. Feber 2002, abgeschlossen am 1. Feber 1999;
Diplomprüfungszeugnis, 1. Diplomprüfung F, Ik und N, vom 25. Feber 2002, abgeschlossen am 27. Juli 2001;
Diplomprüfungszeugnis, 2. Diplomprüfung, 2. Studienrichtung, Ik und N, vom 26. Feber 2002, abgeschlossen am 22. Jänner 2002;
Diplomprüfungszeugnis, 2. Diplomprüfung, 1. Studienrichtung vom 26. April 2002, abgeschlossen am 22. April 2002;
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Juli 2004 wurde der Berufung teilweise stattgegeben (die Rückforderung an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wurde für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Juli 2002 aufgehoben) und hiezu ausgeführt, dass es gemäß § 17 Abs. 4 Studienförderungsgesetz ab 1. September 2001 unverändert möglich sei, die Familienbeihilfe auch dann zu erhalten, wenn ein Studium nach dem dritten Semester gewechselt wird. Allerdings ruhe die Auszahlung der Familienbeihilfe nach dem Studienwechsel in dem Ausmaß der bislang absolvierten gesamten Studiendauer. Grundsätzlich seien daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen der Studierende zur Fortsetzung gemeldet gewesen ist und für die das volle Semester Familienbeihilfe bezogen wurde, in bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen. Die Wartezeit im Falle der teilweisen Berücksichtigung von Vorstudienzeiten verkürze sich um die Anzahl der angerechneten Vorstudiensemester.
Die Tochter der Bw habe im Wintersemester 1996/97 S/P an der Universität W studiert. Anschließend habe sie das Studium "Lehramt F/Lehramt I" ab Beginn des Sommersemesters 1997 bis 5. September 2002 studiert. Ab Beginn des Sommersemesters 2001 bis 21. Mai 2002 sei die Tochter auch in der Studienrichtung FGF statt zweite Studienrichtung zur Fortsetzung gemeldet gewesen. Weiters sei die Tochter ab Beginn des Sommersemesters 1998 bis Ende des Wintersemesters 2000/01 auch in der Studienrichtung "F/Stv. N" zur Fortsetzung gemeldet gewesen. Die Tochter habe den ersten Studienabschnitt im Studium Lehramt F/Lehramt I am 1. Feber 1999 bzw 29. Juni 1999 beendet. Es sei bisher kein Nachweis vorgelegt worden, dass sie das Studium Lehramt F/Lehramt I abgeschlossen habe. Es sei jedoch nachgewiesen worden, dass die Tochter in der Studienrichtung FGF die ersten Diplomprüfungen am 1. Feber 1999 und 24. Juli 2001 (durch Anrechnungen) und die zweiten Diplomprüfungen am 22. Jänner 2002 und 22. April 2002 abgelegt hat. Da die Tochter der Bw das Lehramtsstudium nicht abgeschlossen hat, müsse daher angenommen werden, dass sie sich ab Beginn des Sommersemesters 2001 auf den Abschluss des Studiums FGF konzentriert hat. Dies stelle einen schädlichen Studienrichtungswechsel nach einer Studienzeit von neun Semestern dar. Dabei seien alle bisherigen Studienzeiten und somit auch das Wintersemester 1996/97 zu berücksichtigen. In weiterer Folge sei zu überprüfen, wieviele Prüfungen aus den bisherigen Studienrichtungen S/P und Lehramt F/Lehramt I auf die neue Studienrichtung angerechnet wurden. Von der ersten Diplomprüfung seien der Tochter 26 Semesterwochenstunden (SWS) in F und 16 SWS für GF aus dem bisherigen Hauptstudium angerechnet worden. Prüfungen aus N könnten nicht berücksichtigt werden, weil diese nicht im bisherigen Hauptstudium abgelegt wurden. Von der zweiten Diplomprüfung seien der Tochter 16 SWS in F angerechnet worden. Im ersten und zweiten Studienabschnitt seien bis zum Abschluss des Studiums Prüfungen über 88 SWS abzulegen. 58 SWS seien aus dem bisherigen Hauptstudium auf die neue Studienrichtung angerechnet worden. Für das Studium FGF könne die Familienbeihilfe im ersten und zweiten Studienabschnitt für jeweils fünf Semester gewährt werden. Es seien daher pro Semester Prüfungen über 8,8 SWS abzulegen, damit innerhalb von zweimal fünf Semestern das Studium beendet werden kann. Da 58 SWS angerechnet wurden, ergebe dies eine Anrechnung von sieben Semestern.
Da die Tochter der Bw bereits neun Semester studiert habe und nur sieben Semester aus dem bisherigen Hauptstudium angerechnet worden seien, ergibt sich eine Wartezeit von zwei Semestern ab dem 1. März 2001. Somit stehe ab dem 1. März 2002 bis zum Studienende im April die Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 2 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und für den Zeitraum 1. Mai 2002 bis 31. Juli 2002 die Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 2 lit d FLAG 1967 zu. Für die Wartefrist von zwei Semestern (1. März 2001 bis 28. Feber 2002) und für die Zeit vom 1. August 2002 bis 30. September 2002 stehe somit keine Familienbeihilfe zu.
Mit Eingabe vom 9. August 2004 wurde gegen obige Berufungsvorentscheidung innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz erhoben. Aufgrund der Berufung vom 10. März 2003 sei von der Abgabenbehörde erster Instanz keine Entscheidung gefällt worden. Daraufhin habe man am 26. April 2004 einen Devolutionsantrag direkt bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Dadurch sei die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 311 BA0 auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz übergegangen. Nunmehr habe aber die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufungsvorentscheidung erlassen. Das sei in sachlicher Unzuständigkeit und daher rechtswidrig erfolgt. Aus diesem Grunde werde beantragt, die angefochtene Berufungsvorentscheidung wegen Rechtswidrigkeit aufgrund Entscheidung durch die sachlich unzuständige Behörde aufzuheben und das Verfahren in den davor befindlichen Zustand zurückzuversetzen. Damit hätte nach Ansicht der Bw die Abgabenbehörde zweiter Instanz, der Unabhängige Finanzsenat, über die Berufung vom 10. März 2003 zu entscheiden, da ja ein Devolutionsantrag gestellt worden ist. In einem zweiten Berufungsschreiben vom 9. August 2004 wird ergänzt, dass sich die Berufung gegen die Ablehnung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge ab 1. März 2003 bis 31. August 2003 richte. Die Tochter habe aufgrund der Aktenlage im Wintersemester 1996/97 die Studienrichtung "KBSBP" belegt. Im Sommersemester 1997 sei ein Studienwechsel auf das Lehramtsstudium "R" (F/I) erfolgt. In diesem Fach sei sie auch bis zum Abschluss des Studiums 2002 inskribiert geblieben. Im Sommersemester 2001 habe J unter Beibehaltung ihres Lehramtsstudiums F/I zusätzlich FGF inskribiert. Das bedeute eine Anrechnung der gesamten Vorstudienzeiten im Bereich FGF und vor allem die Beibehaltung des Lehramtsstudiums. Weiters sei aus der Fortsetzungsbestätigung der Universität W, Zentrale Verwaltung, vom 20. Feber 2003 ersichtlich, dass in der Studienrichtung Lehramt F und I das Studium fortgesetzt worden ist. Von einem Wechsel der Studienrichtung könne nicht die Rede sein. Auch aus der Bestätigung des Studienerfolges durch die Universität W vom 7. Mai 2003 sei nicht die Spur eines Studienrichtungswechsels ersichtlich. Im übrigen wurden die Einwände, die bereits in der Berufungsschrift vom 10. März 2003 vorgetragen worden sind, wiederholt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zum Beispiel Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen.
Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Gemäß § 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz liegt ein günstiger Studienerfolg dann nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Nach Abs. 2 der genannten Gesetzesbestimmung gelten folgende Studienwechsel nicht als Studienwechsel im Sinne des obgenannten Abs. 1:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuches der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.
Abs. 4 der genannten Gesetzesbestimmung besagt, dass ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 dann nicht mehr zu beachten ist, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Die Tochter der Bw war laut Studienblatt der Universität W vom 27. März 2003 für das Sommersemester 2003 ursprünglich vom 27. September 1996 bis 3. März 1997 in S, gSt, P, K und B gemeldet. Ab 3. März 1997 bis 5. September 2002 war sie im Lehramt F (Studienzweig)/Lehramt I (Studienzweig) gemeldet. Vom 3. März 1998 bis 23. Jänner 2001 war sie im Fach F (Studienzweig)/Stv. N gemeldet. Die Studienkombination FGF statt zweite Studienrichtung wurde von ihr vom 23. Jänner 2001 bis 21. Mai 2002 nachweislich betrieben und als einziges Studium laut Aktenlage und vorgelegter Unterlagen abgeschlossen (siehe hiezu auch die vorgelegten Zeugnisse). Das Doktoratsstudium der P mit den Dissertationsgebieten R und F wurde von ihr am 17. September 2002 gemeldet und am 27. März 2003 wieder abgemeldet. Das Doktoratsstudium der P mit dem Dissertationsgebiet N wurde mit 1. März 2003 gemeldet. Ein positiver Abschluss und Studienerfolgsnachweis ist demnach einzig und allein im Studium FGF statt zweite Studienrichtung erfolgt.
Ein familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel liegt vor, wenn die Studienrichtung nach Absolvierung von drei Semestern gewechselt wird. Das Hauptstudium Lehramt F/ Lehramt I der Tochter der Bw war zwar vom 3. März 1997 bis 5. September 2002 zur Fortsetzung gemeldet und die Tochter beendete den ersten Studienabschnitt am 1. Feber 1999 und 29. Juni 1999, schloss dieses Studium nach der Aktenlage jedoch nicht ab, sondern begann ab 23. Jänner 2001 (siehe Studienblatt für das Wintersemester 2002 der Universität W vom 17. September 2002) das Studium FGF statt zweite Studienrichtung zu studieren, in welchem sie die ersten Diplomprüfungen am 1. Feber 1999 und 24. Juli 2001 (siehe Anrechnungsbescheid vom 21. Feber 2002) und die zweiten Diplomprüfungen am 22. Jänner 2002 und 22. April 2002 abgelegt hat. Dass sich die Tochter - wie in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 6. Juli 2004 zum Ausdruck gebracht - ab Sommersemester 2001 auf den Abschluss des letztgenannten Studiums (FGF statt zweite Studienrichtung) konzentrierte, zeigt der Fortgang des nunmehr zusätzlich gewählten Studiums samt erfolgter Anrechnungen sowie die erfolgte Abmeldung des Hauptstudiums Lehramt F/Lehramt I mit September 2002. Entgegen den Einwendungen der rechtlichen Vertretung erfüllt dieser Sachverhalt den Tatbestand eines familienbeihilfenschädlichen Studienwechsels nach einer Studienzeit von neun Semestern, wobei diesbezüglich alle bisherigen Studienzeiten einzubeziehen waren. Es genügt nämlich nicht alleine die Fortsetzungsmeldung bzw weitere Inskription für ein Studium, wenn der Studienerfolg in diesem Studium nicht nachgewiesen wird. Die Tochter der Bw hat nämlich das ab Sommersemester 1997 begonnene Hauptstudium nicht abgeschlossen und es ist auch keine vollständige Anrechnung der gesamten Vorstudienzeiten im Bereich FGF - wie von der steuerlichen Vertretung in ihrer Berufungsschrift vom 10. März 2003 behauptet - erfolgt. Gemäß Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Abschnitt 21 zum Studienwechsel, Punkt 21.12 liegt ein Studienwechsel - entgegen den Ausführungen der rechtlichen Vertretung in der obgenannten Berufungsschrift - jedenfalls auch dann vor, wenn im Fall eines kombinationspflichtigen Studiums ein Fach zur Gänze gegen ein anderes ausgetauscht wird, wie es auf den vorliegenden Berufungsfall zutrifft. Ein Wechel bzw Austausch fand nämlich in dem Maße statt, als das bisherige Hauptstudium zwar weiterinskribiert jedoch nicht mehr in dem Sinne weiterbetrieben wurde, dass man von einem günstigen Studienerfolg nach den einschlägigen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sprechen könnte. Die Argumentation der steuerlichen Vertretung kann der Berufung daher insoweit nicht zum Erfolg verhelfen.
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen wurden von der ersten Diplomprüfung 26 Semesterwochenstunden in F und 16 Semesterwochenstunden für GF aus dem bisherigen Hauptstudium angerechnet. Prüfungen aus anderen Fächern, die nicht dem bisherigen Hauptstudium zuzurechnen sind, werden hiebei nicht berücksichtigt. Von der zweiten Diplomprüfung wurden der Tochter 16 Semesterwochenstunden in F angerechnet.
Nach dem vom Finanzamt ausgedruckten Studienplan betreffend das Studium FGF sind bis zum Abschluss des Studiums Prüfungen über insgesamt 88 Semesterwochenstunden abzulegen. Den obstehenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass insgesamt 58 Semesterwochenstunden aus dem bisherigen Hauptstudium auf die neue Studienrichtung angerechnet wurden. Betreffend das Studium FGF ist eine Mindeststudienzeit von acht Semestern anzusetzen, weshalb insgesamt für die Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages eine Gesamtstudienzeit einschließlich Toleranzsemester von zehn Semestern zu berücksichtigen ist. Bei Ansatz von zehn Semestern ergibt sich, dass pro Semester Prüfungen im Ausmaß von 8,8 Semesterwochenstunden abzulegen und nachzuweisen sind. Nachdem 58 Semesterwochenstunden angerechnet wurden, entspricht dies daher einer Anrechnungszeit von rund sieben Semestern (58 Semesterwochenstunden dividiert durch 8,8 ergibt 6,6).
Die Tochter der Bw hat bereits neun Semester studiert und hiefür Familienbeihilfe erhalten. Nachdem ihr aus dem bisherigen Hauptstudium sieben Semester angerechnet wurden, berechnet sich die Wartezeit für den weiteren Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbetragbezug mit zwei Semestern, das heisst, ein Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbetragbezug kann erst wieder mit März 2002 gewährt werden. Nachdem das Studium FGF im April 2002 abgeschlossen wurde, steht ein Familienbeihilfenbezug jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt zu.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten, Anspruch auf Familienbeihilfe. Dies bedeutet für den vorliegenden Berufungsfall, dass auch noch für die Monate Mai bis Juli 2002 ein Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbetraganspruch besteht.
Für die Wartezeit von zwei Semestern im Zeitraum vom 1. März 2001 bis 28. Feber 2002 sowie für die Zeit vom 1. August bis 30. September 2002 steht somit keine Familienbeihilfe und kein Kinderabsetzbetrag zu und es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Betreffend die Einwendungen der rechtlichen Vertretung zum Devolutionsantrag vom 26. April 2004 und der vom Finanzamt erlassenen Berufungsvorentscheidung vom 6. Juli 2004 wird auf den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenats vom 16. Juli 2004 verwiesen.
Feldkirch, am 9. Mai 2005
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte: | Familienbeihilfe, Studienwechsel, Anrechnung Vorstudienzeit |