VwGH 2011/09/0100

VwGH2011/09/010014.10.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Zens und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der HU in W, vertreten durch Dr. Erika Furgler, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Josefstädter Straße 76, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Stadtschulrat für Wien vom 30. November 2010, Zl. 1/2010, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1979 (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
AVG §1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Hauptschullehrerin an einer Schule im 12. Wiener Gemeindebezirk in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 2010 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 23. Mai 2010 und am 6. Juni 2010 an zwei näher bezeichneten Golfturnieren teilgenommen, obwohl sie sich seit 21. April 2010 im Krankenstand befunden habe. Die Wertung und die Ergebnisse sowie Fotos der Beschwerdeführerin seien im Internet veröffentlicht worden.

Die Beschwerdeführerin habe dadurch ihre Dienstpflichten gemäß § 29 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 (LDG 1984), verletzt.

Es wurde die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe eines Bruttomonatsbezuges verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin rügt "Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit bzw. unrichtiger Zusammensetzung der belangten Behörde". Laut Verordnungsblatt 2/2009 Nr. 6 (Zl. 000 200/1/2008) des Stadtschulrates für Wien vom 1. Februar 2009 sei auf Dauer von fünf Schuljahren, bis zum 31. August 2013, als Vorsitzender der Disziplinaroberkommission Dr. WR ernannt, als Beisitzer "LSI HP für die Inspektionsbereiche für den …, 12. … Gemeindebezirk …". Im Senat habe gegenständlich aber LSI FZ, der "Beisitzer für die restlichen Gemeindebezirke" sei, teilgenommen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Kollegialorgan auch dann als unzuständige Behörde anzusehen, wenn es nicht in der nach dem Gesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet; das trifft dann zu, wenn entweder bei der Entscheidung nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern mitgewirkt hat oder Personen daran beteiligt waren, die als Mitglieder (etwa wegen Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes) von der Mitwirkung ausgeschlossen waren oder bei denen es sich nicht um Mitglieder handelte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2001, Zl. 98/02/0259).

Eine solche Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt im Beschwerdefall vor:

Da - wie die Beschwerdeführerin richtig vorbringt und von der belangten Behörde in der Gegenschrift zugestanden wird - aus der oben genannten Verordnung hervorkommt, dass LSI HP u.a. für den

12. Wiener Gemeindebezirk als Beisitzer der Disziplinaroberkommission vorgesehen ist, handelte es sich wegen der Mitwirkung des Landesschulinspektors FZ als Beisitzer im gegenständlichen Senat um ein unrichtig zusammengesetztes Kollegialorgan.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 14. Oktober 2011

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