VwGH 2011/09/0084

VwGH2011/09/008430.5.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, sowie Senatspräsidentin Dr. Händschke und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerden der M in B„ vertreten durch Mag. Ulrich Salburg (zu hg. Zl. 2011/09/00084) und Dr. Geza Simonfay (zu hg. Zl. 2011/09/0085-0088), Rechtsanwälte in 1070 Wien, Neustiftgasse 3/6, gegen die Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 25. Mai 2009, Zl. LGS/SBG/4/08/2009, ABBNrn. 3167659, 3167685, 3167689, 3167687, 3167682 (protokolliert zu hg. Zl. 2011/09/0084), vom 22. Juni 2009, Zl. LGS/SBG/4/08/2009, ABBNrn. 3186292, 3186291 (protokolliert zu hg. Zl. 2011/09/0085), vom 9. Juli 2009, Zl. LGS/SBG/4/08/2009, ABBNrn. 3195328, 3195329 (protokolliert zu hg. Zl. 2011/09/0086), vom 22. Juni 2009, Zl. LGS/SBG/4/08/2009, ABBNrn. 3181827, 3181830, 3181831, 3181832, 3181825, 3181826 (protokolliert zu hg. Zl. 2011/09/0087) und vom 22. Juni 2009, Zl. LGS/SBG/4/08/2009, ABBNr. 3186540 (protokolliert zu hg. Zl. 2011/09/0088), alle betreffend Untersagung von Entsendungen nach § 18 AuslBG, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
Auswertung in Arbeit!

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 610,60 (insgesamt daher EUR 3.053,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei hat der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung auf Grund eines zwischen ihr und einem namentlich näher bezeichneten inländischen Unternehmen abgeschlossenen befristeten "Werkvertrages" die Entsendung mehrerer ungarischer Staatsangehöriger zur Erfüllung eines der beschwerdeführenden Partei von diesem inländischen Unternehmen erteilten Auftrages für Fleischzerlegungsarbeiten in deren Betrieb angezeigt.

Die Behörde erster Instanz untersagte mit Bescheiden vom 6. April 2009 (betreffend hg. Zl. 2011/09/0084), vom 20. Mai 2009 (betreffend hg. Zl. 2011/09/0085), vom 3. Juni 2009 (betreffend hg. Zl. 2011/09/0086), vom 4. Mai 2009 (betreffend hg. Zl. 2011/09/0087), und vom 11. Mai 2009 (betreffend hg. Zl. 2011/09/0088) die Entsendung im Wesentlichen mit der Begründung, es handle sich bei den angezeigten Arbeitsleistungen infolge gänzlicher Kongruenz der Unternehmensgegenstände des entsendenden Unternehmens und des Empfängerunternehmens nicht um die Erfüllung eines Werkvertrages, sondern um Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des § 4 Abs. 2 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG).

Die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden abgewiesen und die erstinstanzlichen Bescheide inhaltlich im Wesentlichen mit der Begründung bestätigt, bei Arbeitskräfteüberlassung liege keine Entsendung und damit kein Anwendungsfall des § 18 AuslBG vor.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen - wortgleich - die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete in allen Verfahren Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte, und legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung aller Verfahren wegen ihres rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen:

Der vorliegende Sachverhalt gleicht in allen für die Entscheidung wesentlichen Aspekten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2011/09/0082, 0083 zugrunde liegt, weshalb es zur Vermeidung von Wiederholungen ausreicht, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses zu verweisen.

Aus den dort genannten Erwägungen waren auch in den vorliegenden Fällen die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über die Aufwandersätze gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 30. Mai 2011

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