Normen
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
AlVG 1977 §12 Abs1 Z2;
AlVG 1977 §12 Abs3 lita;
AlVG 1977 §12 Abs6 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §5 Abs2;
ASVG §7 Abs3 Z1;
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
AlVG 1977 §12 Abs1 Z2;
AlVG 1977 §12 Abs3 lita;
AlVG 1977 §12 Abs6 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §5 Abs2;
ASVG §7 Abs3 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin infolge ihres vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses vom 17. Juni 2010 bis 22. August 2010 und ihrer nachfolgenden Nichtmeldung beim Arbeitsmarktservice bis zum 16. September 2010 vom 17. Juni 2010 bis 15. September 2010 keine Notstandshilfe gebühre.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice B vom 12. Oktober 2010 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführerin Notstandshilfe erst wieder ab 16. September 2010 gebühre. Die Beschwerdeführerin habe sich erst am 29. September 2010 persönlich nach einem kurzen Dienstverhältnis wieder beim Arbeitsmarktservice gemeldet. Sie sei am 24. Juni 2006 auf das Erfordernis der persönlichen, sofortigen Wiedermeldung nach Beendigung des Dienstverhältnisses hingewiesen worden. Da sich die Beschwerdeführerin am 16. September 2010 per E-Mail wieder beim Arbeitsmarktservice gemeldet habe, sei von der Landesgeschäftsstelle die rückwirkende Zuerkennung per 16. September 2010 genehmigt worden.
Die Beschwerdeführerin habe gegen diesen Bescheid berufen und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass sie schon vor dem 17. Juni 2010 Anspruch auf Notstandshilfe gehabt habe. Im Juni habe sie ein Angebot der Festspiele als Statistin erhalten. Das Entgelt für diese Tätigkeit würde für Proben und Aufführungen in unterschiedlicher Höhe geleistet. Im Vorhinein wäre bekannt gewesen, dass es auf Grund der Tagesentschädigungshöhe in der Probezeit nur zu einer geringfügigen Beschäftigung kommen würde. In der Aufführungszeit sei im Vorhinein nicht bekannt, ob es zu einer geringfügigen Beschäftigung oder zu einer Vollanstellung kommen werde.
Da aber die Entschädigung aus der Statistentätigkeit auf jeden Fall unter der Höhe des Anspruchs auf Notstandshilfe liegen würde, habe sich die Beschwerdeführerin vor Antritt der Stelle beim Arbeitsmarktservice erkundigt, ob sie ihren Anspruch durch diese Beschäftigung verlieren würde. Da sie keine ausreichende Antwort bekommen habe, habe sich ihr Vater mit dem Arbeitsmarktservice telefonisch in Verbindung gesetzt und die Situation erklärt. Er habe von einer Mitarbeiterin des Arbeitsmarktservice die Auskunft erhalten, dass für den Fall einer geringfügigen Tätigkeit die Notstandshilfe weiter laufen würde. Würde es sich um eine Vollbeschäftigung handeln, deren Entschädigungshöhe unter dem Bezug der Notstandshilfe liege, würde der Lohn bis zur Höhe der Notstandshilfe angerechnet. Dem Vater der Beschwerdeführerin sei weiters mitgeteilt worden, dass die im Vorhinein unklare Situation kein Problem darstelle, weil das Arbeitsmarktservice vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger auf Grund der Lohnabrechnung der Festspiele ohnehin eine entsprechende Meldung bekommen würde. Auf Grund dieser Meldung würde dann im Nachhinein vom Arbeitsmarktservice selbständig geklärt, ob die Entschädigung der Festspiele auf die Notstandshilfe angerechnet würde oder nicht. Die Beschwerdeführerin sei daher nicht davon ausgegangen, dass ihr Anspruch auf Notstandshilfe durch eine eventuelle Beschäftigung bei den Festspielen unterbrochen werde. Die Beschwerdeführerin habe das Arbeitsmarktservice rechtzeitig vom Antritt der Stelle informiert. Auch hätte das Arbeitsmarktservice gewusst, dass die Stelle bei den Festspielen spätestens am 22. August 2010 beendet sei.
Kurz nach ihrer schriftlichen Meldung habe die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Arbeitsmarktservice erhalten, dass die Zahlungen eingestellt würden. Nach telefonischer Rückfrage im Servicecenter des Arbeitsmarktservice habe sie die Auskunft bekommen, dass sie nichts weiter tun müsse und die Sache nach Abschluss der Tätigkeit bei den Festspielen automatisch bearbeitet würde. Da bis Mitte September noch keine Information vom Arbeitsmarktservice bei ihr eingelangt sei, hätte sie sich an das Arbeitsmarktservice gewandt. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass sie persönlich vorsprechen müsse und es sei ihr ein Termin vorgeschrieben worden, den sie nicht einhalten habe können.
Die belangte Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2009 bis 16. Juni 2010 im Bezug von Notstandshilfe gestanden sei. Sie habe am 29. September 2010 neuerlich die Zuerkennung von Notstandshilfe beantragt. Die Beschwerdeführerin habe sich per E-Mail nach Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der B GmbH erst wieder am 16. September 2010 beim Arbeitsmarktservice gemeldet. Nach dieser Wiedermeldung sei ihr vom Arbeitsmarktservice nicht erklärt worden, dass sie sofort erneut Notstandshilfe beantragen müsse.
Die Beschwerdeführerin habe mit E-Mail vom 25. Mai 2010 mitgeteilt, dass sie ein Sommerjobangebot als Statistin bei den Festspielen von Mitte Juni bis Ende August in Aussicht habe. Start der täglichen Proben sei am 17. Juni 2010 für einen Zeitraum bis zum 21. Juli 2010. Im Juni 2010 würde sie mit einem Entgelt von EUR 330,-- noch unter der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt sein, was für sie bedeute, dass sie Arbeitslosengeld erhalten müsse. Im Juli und August würde sie über dieser Grenze sein und somit kein Arbeitslosengeld erhalten. Auf die ergänzenden Fragen habe die AMS-Beraterin der Beschwerdeführerin per E-Mail mitgeteilt, dass es "auf die Anmeldung der geringfügigen Tätigkeit" ankomme, denn "nicht nur unter EUR 366,33 bedeute, dass es automatisch ein geringfügiges Dienstverhältnis sein muss". Es komme auf die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse an.
Der Vater der Beschwerdeführerin habe daraufhin telefonisch am 26. Mai 2010 mitgeteilt, dass die Festspiele "alle zunächst voll anmelden und dann nachträglich gegebenenfalls auf geringfügig ummelden". Er habe sich nochmals nach dem finanziellen Verlust der Beschwerdeführerin erkundigt. Dabei sei der Vater der Beschwerdeführerin auf "eine Anrechnung des Einkommens bei Zeitablauf" aufmerksam gemacht worden und es sei ihm erklärt worden, dass dies alles erst nach der Wiedermeldung berechnet werden könne.
Am 16. Juni 2010 habe die Beschwerdeführerin per E-Mail selbst mitgeteilt, dass sie ab 18. Juni 2010 bei den Festspielen geringfügig tätig sein würde. Laut Personalbüro würde sie jedoch voll angemeldet, obwohl sie nach dem heutigen Stand mit ihrer Entlohnung weder die tägliche noch die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreiten würde.
Am 24. Juni 2010 habe die Beschwerdeführerin wiederum per E-Mail mitgeteilt, dass sie "jetzt ziemlich verwirrt" sei. Sie habe mit Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice besprechen können, dass sie bei den Festspielen nur einen geringfügigen Sommerjob angenommen habe, aber noch als arbeitsuchend angemeldet sein möchte.
Der Beschwerdeführerin sei mit Antwortmail vom selben Tag mitgeteilt worden, dass sie im Hauptverband als vollversicherte Dienstnehmerin angemeldet worden sei, weshalb eine Einstellung des Bezuges vorgenommen werden musste. Die AMS-Beraterin habe der Beschwerdeführerin weiters mitgeteilt, dass sie sich mit den Festspielen in Verbindung gesetzt habe und die Auskunft erhalten habe, dass alle Mitarbeiter zunächst vollversichert werden und in manchen Fällen, was aber eher die Ausnahme sei, nachträglich ein geringfügiges Dienstverhältnis angemeldet werde. Die Mitarbeiterin habe der Beschwerdeführerin auch mitgeteilt, dass sie sich gleich nach Beendigung des Dienstverhältnisses "an der Info" (beim Arbeitsmarktservice) melden solle.
Tatsächlich sei die Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2010 bis 22. August 2010 bei den Festspielen in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden, wobei sie nach der vorliegenden Arbeitsbescheinigung im Zeitraum vom 17. Juni 2010 bis 30. Juni 2010 ein "Bruttoentgelt von monatlich EUR 220,--" aus ihrer Beschäftigung erzielt habe. Die Beschwerdeführerin habe die Vollversicherungspflicht des Dienstverhältnisses nicht bestritten, wenngleich sie nicht verstanden habe, weshalb sie während der Proben im Juni 2010 bei den Festspielen über der Geringfügigkeitsgrenze angemeldet worden sei.
Die Beschwerdeführerin habe ein Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 22. Juni 2010 erhalten, mit dem sie über die mit 17. Juni 2010 erfolgte Bezugseinstellung infolge ihres vollversicherten Beschäftigungsverhältnisses bei den Festspielen informiert worden sei.
Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach ihr im Servicecenter des Arbeitsmarktservice die Auskunft erteilt worden sei, sie müsse sich nicht nach ihrem Dienstverhältnis zurück melden, da ihr Leistungsbezug automatisch weiterlaufen würde, könne nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerdeführerin habe dazu auch nicht konkretisieren können, wer ihr diese Auskunft - entgegen der Auskunft ihrer Beraterin laut E-Mail vom 24. Juni 2010 - gegeben habe, auch aus den Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice könne dies nicht nachvollzogen werden.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin eine solche Auskunft erhalten hätte, hätte sie die Auskunft ihrer Beraterin nach dem E-Mail vom 24. Juni 2010, wonach sie sich gleich nach Beendigung des Dienstverhältnisses melden solle, nochmals hinterfragen müssen, wie die Beschwerdeführerin auch sonst jedes Detail hinsichtlich ihres Leistungsbezuges genau hinterfragt habe. Es sei somit jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin seitens des Arbeitsmarktservice keine Auskunft erteilt worden sei, dass sie sich nach Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr melden müsse, da ihr Leistungsbezug automatisch weiterlaufen würde.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2010 bis 22. August 2010 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis bei den Festspielen gestanden sei. Die Beschwerdeführerin habe nicht verstanden, dass sie im Monat Juni 2010 bereits mit dem vorliegenden Bruttolohn von EUR 220,-- vollversichert gewesen sei. Diesbezüglich werde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass der Bruttolohn für Juni 2010 bei den Festspielen von bestätigten EUR 220,-- über der für 14 Beschäftigungstage im Monat Juni 2010 aliquotierten monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von monatlich EUR 170,95 liege, sodass das Beschäftigungsverhältnis bei den Festspielen vom Dienstgeber bereits ab dessen Beginn zur Vollversicherung in der Sozialversicherung angemeldet habe werden müssen, sodass die Bestimmung des § 12 Abs. 6 lit. a AlVG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen könne. Dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihres Beschäftigungsverhältnisses bei den Festspielen im Monat Juli 2010 und im August 2010 bis 22. August 2010 zur Vollversicherung in der Sozialversicherung angemeldet worden sei, habe sie nicht bestritten. Da die Beschwerdeführerin ab 17. Juni 2010 zur Vollversicherung in der Sozialversicherung angemeldet worden sei, sei ihr mit Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 22. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht worden, dass ihr Leistungsbezug ab 17. Juni 2010 eingestellt werden müsse.
Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG sei arbeitslos, wer (unter anderem) eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet habe. Als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 gelte gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis stehe. Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz AlVG sei die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet gewesen sei. Nachdem Arbeitslosigkeit auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses bei den Festspielen vom 17. Juni 2010 bis 22. August 2010 gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG nicht vorgelegen sei, sei die Zuerkennung des Notstandshilfebezugs jedenfalls vom 17. Juni 2010 bis 22. August 2010 gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz AlVG zu widerrufen gewesen, da die Zuerkennung der Notstandshilfe an die Beschwerdeführerin mangels Arbeitslosigkeit vom 17. Juni 2010 bis 22. August 2010 gesetzlich nicht begründet gewesen sei.
Für die Dauer des Dienstverhältnisses bei den Festspielen liege eine Unterbrechung des Notstandshilfebezuges vor. Gemäß § 46 Abs. 1 erster und zweiter Satz AlVG in Verbindung mit § 58 AlVG sei der Anspruch auf Notstandshilfe bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Dem Arbeitsmarktservice sei die Dauer des Dienstverhältnisses bei den Festspielen bekannt gewesen, der Unterbrechungszeitraum infolge der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung vom 17. Juni 2010 bis 22. August 2010 habe jedoch den Zeitraum von 62 Tagen überstiegen. Gemäß § 46 Abs. 7 AlVG sei daher eine neuerliche Wiedermeldung, verbunden mit einer neuerlichen Antragstellung im Sinne einer neuerlichen Geltendmachung des Anspruchs zum Weiterbezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gesetzlich erforderlich.
Sei gemäß § 17 Abs. 4 AlVG die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen könne, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft zurückzuführen, so könne die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
Nachdem sich die Beschwerdeführerin nach Beendigung des Dienstverhältnisses erst wieder am 16. September 2010 per E-Mail beim Arbeitsmarktservice gemeldet habe, tatsächlich jedoch erst wieder am 29. September 2010 den Weiterbezug von Notstandshilfe beantragt habe, habe die rückwirkende Zuerkennung der Leistung ab 16. September 2010 von der Landesgeschäftsstelle gemäß § 38 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 AlVG genehmigt werden können, da die Beschwerdeführerin auf Grund ihres E-Mails vom 16. September 2010 von Seiten der Beraterin nicht darauf hingewiesen worden sei, dass sie unverzüglich zum Arbeitsmarktservice kommen solle, um Notstandshilfe zu beantragen. Weil die Beschwerdeführerin jedoch grundsätzlich über die erforderliche persönliche Wiedermeldung an der Information gleich nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses bereits mit E-Mail vom 24. Juni 2010 hingewiesen worden sei, habe insofern keine fehlerhafte Auskunftserteilung über eine erforderliche Antragstellung bereits ab dem 23. August 2010 seitens des Arbeitsmarktservice erkannt werden können. Eine rückwirkende Zuerkennung der Leistung gemäß § 17 Abs. 4 AlVG ab 23. August 2010 komme daher nicht in Betracht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Versagung der Notstandshilfe in den Zeiträumen vom 17. Juni 2010 bis zum 30. Juni 2010 und vom 1. September 2010 bis zum 15. September 2010; ausdrücklich nicht bekämpft wird die Versagung der Notstandshilfe in den Monaten Juli und August 2010. Strittig ist damit zum einen, ob die Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2010 bis zum 30. Juni 2010 arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG war, zum anderen, ob nach Beendigung der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung gemäß § 46 AlVG eine persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice erforderlich war.
2. Gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG gilt als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 AlVG insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht. Gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG gilt als arbeitslos jedoch, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt (die Sonderbestimmung für Hausbesorger kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht).
§ 5 Abs. 2 ASVG (in der im Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 83/2009) lautet:
"Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es
1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 22,75 EUR, insgesamt jedoch von höchstens 296,21 EUR gebührt oder
2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 296,21 EUR gebührt.
Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil
- infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder
- die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.
Auch gilt eine Beschäftigung als Hausbesorger nach dem Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, nicht als geringfügig, außer während der Zeit
- eines Beschäftigungsverbotes gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder
- eines Karenzurlaubes gemäß den §§ 15, 15a, 15b und 15d MSchG und den §§ 2, 5 und 9 des Eltern- Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, bei Anspruch auf Wochengeld bzw. auf Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz (KGG), BGBl. I Nr. 47/1997.
Auf Beschäftigungsverhältnisse, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, ist ausschließlich die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Z 2) anzuwenden. An die Stelle der im ersten Satz genannten Beträge treten ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge."
Für das Kalenderjahr 2010 betrug der in § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannte Betrag EUR 366,33, der in § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG ernannte Betrag EUR 28,13 (Kundmachung BGBl. II Nr. 450/2009).
3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie im Monat Juni 2010 lediglich brutto EUR 220,-- verdient habe. Sie habe daher aus der Beschäftigung lediglich ein Entgelt erzielt, das die in § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht überstiegen habe. Aufgrund des klaren Wortlauts des § 12 Abs. 6 lit. a AlVG beziehe sich die Frage, ob Arbeitslosigkeit vorliege, expressis verbis auf die in § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge, nicht aber auf die Frage, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliege oder nicht.
Die von der belangten Behörde vorgenommene Gesetzesauslegung führe auch zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis, da für den Fall eines auf kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbarten Beschäftigungsverhältnisses die Geringfügigkeitsgrenze dann nicht überschritten werden, wenn für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens EUR 28,13 gebührt; demgegenüber würde die von der belangten Behörde vorgenommene Aliquotierung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze dazu führen, dass im hier vorliegenden Fall eines für mehr als einen Kalendermonat vereinbarten Beschäftigungsverhältnisses "eine neue Geringfügigkeitsgrenze" eingeführt werde, und zwar "in Gestalt des durchschnittlichen Tageshöchstentgelts von EUR 12,21 (EUR 366,33 dividiert durch 30 Beschäftigungstage)".
Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, vom 17. Juni 2010 bis zum 22. August 2010 - wie von der belangten Behörde festgestellt - in einem durchgehenden vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt gewesen zu sein. Weder nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid noch nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann daher von tageweiser Beschäftigung oder von einem auf kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbarten Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden, sodass eine Heranziehung der in § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG genannten Tageshöchstgrenze bzw. die Anrechnungsregel des § 21a AlVG nicht in Betracht kommt.
Der in § 12 Abs. 6 lit. a AlVG enthaltene Verweis auf eine Beschäftigung, aus der "ein Entgelt erzielt wird, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt", kann jedoch - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht dahin verstanden werden, dass bei einer im Laufe eines Kalendermonats aufgenommenen, aber für mehr als einen Kalendermonat vereinbarten Beschäftigung nur dann eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. a AlVG vorliegt, wenn auch das im Monat der Beschäftigungsaufnahme gebührende Entgelt über der - nicht aliquotierten - monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt.
Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auslegung verkennt, dass die in § 12 Abs. 6 lit. a AlVG vorgenommene Anknüpfung an § 5 Abs. 2 ASVG ein "vertyptes Verfügbarkeitskriterium" enthält (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1999, Zl. 97/08/0584), da in der Regel bei einem die Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschreitenden Beschäftigungsverhältnis noch vom Vorliegen der Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 ASVG ausgegangen werden kann. Die Verfügbarkeit wäre jedoch ab dem Zeitpunkt einer die Vollversicherung begründenden Beschäftigung in aller Regel nicht mehr gegeben, auch wenn im Falle der Aufnahme dieser Beschäftigung in den letzten Tagen eines Kalendermonates das in diesem Monat erzielte Entgelt nicht die für den gesamten Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze übersteigen würde. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 30. Juni 1998, Zl. 98/08/0129, ausgesprochen hat, ist es rechtlich ausgeschlossen, dass für einen bestimmten Zeitraum sowohl das Vorliegen der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit.a AlVG, gleichzeitig aber auch das Vorliegen von Arbeitslosigkeit bejaht werden kann; wer in einem nicht geringfügig entlohnten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, kann schon aus diesem Grunde nicht arbeitslos sein (vgl. auch § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG).
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gleichheitsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Geringfügigkeitsgrenzen bei Beschäftigungsverhältnissen, die für einen kürzeren Zeitraum als einen Kalendermonat vereinbart wurden einerseits, und bei Beschäftigungsverhältnissen, die für mindestens einen Kalendermonat vereinbart wurden andererseits, vermögen schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sie außer Acht lassen, dass in ersterem Fall auf das Entgelt pro Arbeitstag (und nicht pro Kalendertag) abgestellt wird.
Auch soweit die Beschwerdeführerin meint, der Verwaltungsgerichtshof habe in früheren einschlägigen Entscheidungen (die Beschwerde verweist auf die hg. Erkenntnisse vom 17. November 1999, Zl. 97/08/0113, und vom 20. Februar 2002, Zl. 97/08/0446) klar zum Ausdruck gebracht, dass eine "Aliquotierung der Monatsgrenze" nicht zulässig sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Die genannten Erkenntnisse beziehen sich jeweils auf selbständig Erwerbstätige, die ihre Tätigkeit über mehr als einen Kalendermonat hindurch durchgehend ausgeübt haben (nach dem Erkenntnis vom 17. November 1999 stand dies zwar nicht fest, im Sachverhalt deutete aber vieles darauf hin und der Verwaltungsgerichtshof hielt daher auch fest, dass die belangte Behörde dies im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben werde). Die vom Verwaltungsgerichtshof in diesen Fällen abgelehnte Aliquotierung hatte sich, anders als im hier vorliegenden Fall, nicht auf den Kalendermonat der Aufnahme der Beschäftigung (bzw. der selbständigen Erwerbstätigkeit) bezogen, sondern auf eine von den belangten Behörden jeweils angenommene tageweise Erwerbstätigkeit. Damit ist aus diesen Erkenntnissen für den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen.
Es ist vielmehr festzuhalten, dass § 12 Abs. 6 lit. a AlVG auf das Vorliegen eines die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Entgelts nach den in § 5 Abs. 2 ASVG dafür aufgestellten Beurteilungsregeln verweist; demnach liegt aber eine die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende geringfügige Beschäftigung nicht vor, wenn - wie im vorliegenden Fall - das im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag von (im Kalenderjahr 2010) EUR 366,33 nur deshalb nicht übersteigt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen hat. Die belangte Behörde hat daher zutreffend das Vorliegen von Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 17. Juni 2010 bis zum 30. Juni 2010 verneint.
4. § 46 AlVG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 2010/63 lautet auszugsweise:
"Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
…
(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen."
Diese Bestimmung ist gemäß § 58 AlVG auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Ende des Unterbrechungszeitraums im Vorhinein bekannt gewesen sei. Der Unterbrechungszeitraum habe auch nicht mehr als 62 Tage betragen, da die belangte Behörde "bei richtiger Anwendung des § 12 Abs. 6 lit. a AlVG iVm § 5 Abs. 2 ASVG" zum Ergebnis hätte gelangen müssen, dass für den gesamten Monat Juni 2010 noch Notstandshilfe gebührt habe, sodass der Zeitraum der Unterbrechung sich lediglich auf die Monate Juli sowie August 2010 - somit auf nicht mehr als 62 Tage - bezogen hätte.
Auch nach dem Beschwerdevorbringen ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses den Anspruch auf Notstandshilfe nicht vor dem 16. September 2010 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice persönlich geltend gemacht hat. Da nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde das Ende des Unterbrechungszeitraums bekannt war, bleibt damit nur zu prüfen, ob der Unterbrechungszeitraum 62 Tage überstiegen hat. Dies ist auf dem Boden der Ausführungen zur bereits ab dem 17. Juni 2010 fehlenden Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin (siehe oben Punkt 3.) zu bejahen: Die Beschwerdeführerin war demnach für die Dauer ihres vollversicherten Beschäftigungsverhältnisses vom 17. Juni 2010 bis zum 22. August 2010 - somit während 66 Tagen - nicht arbeitslos, sodass die Unterbrechung des Bezugs jedenfalls den Zeitraum von 62 Tagen überstieg. Die Beschwerdeführerin hätte daher gemäß § 46 Abs. 7 AlVG ihren Bezugsanspruch nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses neuerlich (persönlich) geltend machen müssen. Da sie dies jedenfalls nicht vor dem 16. September 2010 getan hat, ist auch die Nichtgewährung von Notstandshilfe nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses bis einschließlich 15. September 2010 nicht als rechtswidrig zu erkennen.
6. Die Beschwerde war daher, da schon ihr Inhalt erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 6. Juli 2011
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)