VwGH 2011/07/0226

VwGH2011/07/022622.12.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde

1. der R S und 2. des J S, beide in G, beide vertreten durch Mag. Astrid Roblyek, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 3/2, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 11. August 2011, Zl. -11-FLG- 255/11-2011, betreffend Anerkennung eines Kaufvertrages als Flurbereinigungsmaßnahme, zu Recht erkannt:

Normen

FlVfGG §1;
FlVfGG §10;
FlVfGG §2;
FlVfGG §3;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfGG §50;
FlVfLG Krnt 1979 §1 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §16 Abs6;
FlVfLG Krnt 1979 §16;
FlVfLG Krnt 1979 §19;
FlVfLG Krnt 1979 §2 Abs3;
FlVfLG Krnt 1979 §25 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §26 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §27;
FlVfLG Krnt 1979 §29;
FlVfLG Krnt 1979 §46;
FlVfGG §1;
FlVfGG §10;
FlVfGG §2;
FlVfGG §3;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfGG §50;
FlVfLG Krnt 1979 §1 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §16 Abs6;
FlVfLG Krnt 1979 §16;
FlVfLG Krnt 1979 §19;
FlVfLG Krnt 1979 §2 Abs3;
FlVfLG Krnt 1979 §25 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §26 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §27;
FlVfLG Krnt 1979 §29;
FlVfLG Krnt 1979 §46;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2011, Zl. 2009/07/0062, verwiesen; mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 5. Februar 2009, Zl.-11-FLG-255/1-2009, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Führen mehrere - so führte der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungsgründen im Wesentlichen aus - in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Verträge insgesamt zu einer Verwirklichung von Zielen und zu einer Erfüllung von Aufgaben der Zusammenlegung im Sinne des § 1 K-FLG, dann steht die Tatsache, dass die Agrarbehörde die in § 46 Abs. 1 K-FLG vorgesehene Feststellung nur hinsichtlich eines solchen Vertrages treffen kann, der ihr vorgelegt worden ist, nicht einer Beurteilung des vorgelegten Vertrages im Lichte der Auswirkungen sämtlicher im wirtschaftlichen Zusammenhang stehender Transaktionen entgegen (so zur insoweit vergleichbaren Tiroler Rechtslage das hg. Erkenntnis vom 23. November 2000, Zl. 97/07/0138).

Die belangte Behörde hat es demnach in Verkennung der Rechtslage unterlassen, das Vorbringen der Beschwerdeführer zu prüfen, der Ankauf der Liegenschaft EZ 97 KG F. im Gegenzug zur Veräußerung der Liegenschaft EZ 193 KG S. hätte zu einer Verkürzung der Wegstrecke zur Versorgung des Viehs geführt. Dieser von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Aspekt lässt sich als Verbesserung der Bewirtschaftungsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 K-FLG verstehen, die eine Art der Beseitigung zersplitterten Grundbesitzes im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a leg. cit. bedeuten könnte.

Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde ein Gutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen Dipl.- Ing. R. ein.

Diese führte in ihrem Gutachten vom 4. April 2011 aus, dass die Beschwerdeführer mit Kaufvertrag vom 7. Mai 2007 die Liegenschaft EZ 97 KG F. erworben hätten.

Sie habe bereits - so führte die landwirtschaftliche Amtssachverständige Dipl.-Ing. R. weiter aus - am 14. September 2007 ein landwirtschaftliches Sachverständigengutachten erstellt, in dem festgestellt worden sei, dass von der 11,22 ha großen Kaufliegenschaft EZ 97 nur der Grundstückskomplex, bestehend aus den Grst. Nrn. 2086, 2073, 2085, 2074, 2075 und 2084 mit insgesamt 2,86 ha, einen Agrarstrukturmangel am Altbesitz der Beschwerdeführer zu beseitigen vermöge. Die Behebung des Agrarstrukturmangels sei in der Aufgabe (Verkauf) der 5 km weit vom Stammbetrieb entfernt gelegenen 8.421 m2 großen Liegenschaft EZ 193 KG S., die zudem noch eine unwirtschaftlich kleine Betriebsgröße aufweise, und dem Erwerb der wesentlich näher bei der Hofstelle gelegenen Liegenschaft EZ 97 KG F. bzw. dem Kaufkomplex bestehend aus den Grundstücken Nrn. 2086, 2073, 2085, 2074, 2075 und 2084 gelegen.

Der Zweitbeschwerdeführer sei ursprünglich grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaften in EZ 193 und EZ 188 KG S. gewesen. Beide Altbesitzliegenschaften würden zusammen ein Ausmaß von nur 0,9105 ha aufweisen und seien weit zerstreut (etwa 5 km) von der "Stammsitzliegenschaft" des Zweitbeschwerdeführers gelegen. Die Liegenschaft EZ 193 KG S. bestehe aus den Grundstücken Nrn. 2707/2, 2711, 2717, 2724/7 mit insgesamt 8.421 m2 und die Liegenschaft EZ 188 bestehe aus den Grst. Nrn. 2709 und .224 mit zusammen 684 m2.

Am Grst. Nr. 2711 der EZ 193 stünde ein Stallgebäude, am Grst. Nr. 224 der EZ 188 ein Wohngebäude und am Grst. Nr. 2709 der EZ 188 eine Holzhütte.

Mit Vermessungsurkunde vom 16. Juli 2007 von Dipl.-Ing. F. würden die Grundstücke der beiden Liegenschaften in eine Grundfläche mit Gebäudebestand (Grst. Nr. 2711) und in landwirtschaftliche Nutzflächen aufgeteilt.

Die Grundfläche (Grst. Nrn. .224 und 2709 der Liegenschaft EZ 188 KG S. sowie Teile der Grst. Nrn. 2711 und 2707/2 der Liegenschaft EZ 193, KG S.) mit dem Gebäudebestand umfasse rund

1.813 m2 und sei von Andreas W. am 6. August 2007 um den Kaufpreis von EUR 55.000,-- erworben worden.

Mit dem gegenständlichen Kaufvertrag hätten auch Günther S. und Bernhard L. das Trennstück 7 aus dem Grst. Nr. 2711 im Ausmaß von 82 m2 um einen Pauschalpreis von EUR 1.000,-- erworben.

Die restlichen landwirtschaftlichen Nutzflächen (Grst. Nrn. 2717, 2724/7 sowie neu vermessene Trennstücke aus den Grst. Nrn. 2707/2 und 2711) seien im Rahmen einer Flurbereinigung mit Bescheid der ABB vom 9. Oktober 2007 um einen Pauschalbetrag von EUR 10.000,-- von Wilhelm K. erworben worden.

Bis zum Verkauf der Liegenschaften in EZ 193 und EZ. 188 KG S. hätte der Zweitbeschwerdeführer im Stallgebäude zwei Mutterkühe mit Kälbern gehalten und die Nutzflächen selbst bewirtschaftet.

Der Erwerb der Grst. Nrn. 2086 und 2073 (Hofstelle) sowie der angrenzenden Grst. Nrn. 2085, 2074, 2075 und 2084 (Weidefläche) im Ausmaß von insgesamt 2,86 ha aus der Kaufliegenschaft EZ 97 KG F. und die Veräußerung der Liegenschaften EZ 193 und 188 KG S. hätten zu einer wesentlichen Verkürzung der Wegstrecke zur Versorgung des Viehs und zur Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen geführt. Es sei auch unumstritten, dass der Zweitbeschwerdeführer zur Bewirtschaftung seiner 5 km weit entfernten Liegenschaften im Winter täglich etwa 20 km Wegstrecke (Fütterungsfahrten) zurücklegen hätte müssen.

Die Liegenschaft EZ 193 und 188 KG S. seien am 6. August 2007 und am 9. Oktober 2007 veräußert worden.

Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass diese Rechtsgeschäfte mit dem gegenständlichen Erwerb in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stünden. Durch die Veräußerung der weit entfernt gelegenen Liegenschaften, die zudem noch geringe, unwirtschaftliche Betriebsgrößen aufwiesen, und den Erwerb der wesentlich näher gelegenen Nutzflächen könnten Bewirtschaftungsnachteile abgewendet werden, die auf Mängel in der Agrarstruktur zurückzuführen seien.

Aus fachlicher Sicht sei der Erwerb der Grst. Nrn. 2086 und 2073 (Hofstelle mit Hofgebäude) sowie der Grst. Nrn. 2085, 2074, 2075 und 2084 im Ausmaß von insgesamt 28.600 m2 der Kaufliegenschaft EZ 97 im Gegenzug zur Veräußerung der insgesamt nur 9.105 m2 großen Altbesitzliegenschaft EZ 193 und EZ 188 geeignet, die Mängel (zersplitterter, weit entfernt gelegener Grundbesitz und unwirtschaftliche Betriebsgrößen) in der Agrarstruktur zu beseitigen.

Die restlichen 83.631 m2 der Kaufliegenschaft EZ 97 hätten hingegen keinerlei wirtschaftliche Abhängigkeit mit dem Altbesitz und könnten daher auch nicht Bewirtschaftungsnachteile am Altbesitz des Beschwerdeführers mildern, abwenden oder beseitigen, die auf Mängel der Agrarstruktur zurückzuführen seien.

Zu diesem Gutachten nahmen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2001 Stellung. Obwohl die Amtssachverständige - so die Beschwerdeführer - in ihrem Gutachten selbst festhalte, dass bis zum Verkauf der Liegenschaften der Zweitbeschwerdeführer im Stallgebäude am Grst. Nr. 2711, EZ 193 KG S. zwei Mutterkühe gehalten und die Nutzfläche selbst bewirtschaftet habe, würde der wirtschaftliche Aspekt, der durch die Wegzeitersparnis realisiert werde, vollkommen außer Acht gelassen. Dieser wirtschaftliche Aspekt sei mit beiliegender Tabelle noch einmal dargestellt. Die Fahrtkostenersparnis belaufe sich demgemäß auf jährlich EUR 40.315,97. Werde die Zeitersparnis, die mit den Einzelfahrten im Zusammenhang stehe, bewertet, ergebe sich noch einmal ein Sparbetrag von EUR 11.198,88.

Durch diese zahlenmäßige Darstellung sei wohl ausreichend dargelegt, dass der Ankauf der Liegenschaft EZ 97 KG F. im Gegenzug zur Veräußerung der Liegenschaft EZ 193 KG S. massiv zur Verbesserung der Bewirtschaftungssituation beigetragen habe und sohin im Sinne des § 1 Abs. 1 K-FLG zu verstehen sei und eine Beseitigung des zersplitterten Grundbesitzes im Sinne des § 1 Abs. 2 leg. cit. bedeute.

Nachdem sich die Amtssachverständige Dipl.-Ing. R. abermals mit dem wirtschaftlichen Ersparnissen nicht auseinandergesetzt habe, sei das Gutachten mangelhaft und nicht ausreichend, um es einer Entscheidung zugrunde zu legen.

Dazu nahm die Amtssachverständige Dipl.-Ing. R. mit Schreiben vom 20. Mai 2011 Stellung.

Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwendungen und beigelegten Berechnungen einer möglichen Fahrtkostenersparnis könnten aus fachlicher Sicht nicht berücksichtigt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, in welcher Form die berechneten Geldbeträge von EUR 40.315,97 und EUR 11.198,88 als Begründung für eine Flurbereinigung nach dem K-FLG heranzuziehen seien.

Die Beschwerdeführer könnten nun zwei Kühe mit Kälbern auf den wesentlich näher am Hauptbetrieb gelegenen, kaufgegenständlichen Grst. Nrn. 2086, 2073, 2085, 2074, 2075 und 2084 halten und würden sich so einen großen Betreuungsaufwand ersparen.

Weiters gestalte sich auch die Bewirtschaftung der näher gelegenen Nutzfläche wesentlich günstiger, zumal die Grst. Nrn. 2086, 2073, 2085, 2074, 2075 und 2084 mit einer Gesamtfläche von 28.600 m2 im Gegensatz zur aufgelassenen Fläche der Altbesitzliegenschaft mit nur 9.105 m2 um 19.495 m2 größer und somit wirtschaftlicher sei.

Auch würden die, im Gegenzug zu den aufgelassenen Altbesitzliegenschaften EZ 193 und EZ 188, als Flurbereinigung gewerteten Grst. Nrn. 2086, 2073, 2085, 2074, 2075 und 2084 einen einheitlichen 28.600 m2 großen Besitzkomplex bilden. Die Grundstücke der aufgelassenen Altbesitzliegenschaften EZ 193 und EZ 188 würden nur 9.105 m2 umfassen und seien auf zwei Komplexe zerstreut gelegen.

Die restlichen Grundstücke könnten daher auch nicht Bewirtschaftungsnachteile am Altbesitz der Beschwerdeführer mildern, abwenden oder beseitigen, die auf Mängel der Agrarstruktur zurückzuführen seien.

Der Erwerb dieser Grundstücke diene der Besitzaufstockung mit der Zielsetzung den Betrieb langfristig wirtschaftlich abzusichern.

Dazu erstatteten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22. Juni 2011 eine "Gegenäußerung".

Darin führten die Beschwerdeführer aus, dass sie während der Winterfütterungsperiode täglich in Summe mindestens 20 km Wegstrecke zurückzulegen gehabt hätten, um die auf der Liegenschaft EZ 193 KG S. gehaltenen Mutterkühe mit Kälbern zu versorgen. Die Betrachtung dieses Aufwandes rechtfertige den Erwerb der Liegenschaft EZ 97 KG F., deren Hofstelle lediglich 1,4 km von der Stammsitzliegenschaft entfernt sei. Bei ausschließlicher Berücksichtigung der Autokilometerselbstkosten von EUR 0,14 pro Kilometer ergebe sich eine jährliche Ersparnis von mindestens EUR 12.216,96. In dieser Form würde auch die Ersparnis betreffend die Feld- und Erntearbeiten sowie die Stallarbeiten errechnet. In Summe betrage die jährliche Ersparnis EUR 51.514,85.

Nachdem zur Beurteilung des agrarstrukturverbessernden Vorteiles die Liegenschaft "monetär" zu bewerten sei, ergebe sich daraus, dass bei dem Gesamtkauf der Liegenschaft EZ 97 KG F. der Wert der land- und forstwirtschaftlichen Flächen und der Wert des Gebäudes im Verhältnis zum Kaufpreis gestellt werden müsse. Weiters sei dann der Wert jener Flächen und Gebäude, welche eine Verbesserung der Agrarstruktur bewirken würden, zu ermitteln. Übersteige dieser Wert den Wert der übrigen Flächen, so ergebe sich auf Grund des überwiegenden agrarstrukturellen Vorteiles eine Flurbereinigung für den Gesamtkauf. Der Prozentanteil der agrarstrukturverbessernden Vermögensanteile im vorliegenden Fall sei 70,37%. Bei Berücksichtigung der Argumentation des inneren Wertes der einzelnen Teile der Verkaufsliegenschaft von 70,37% sei dann klar ersichtlich, dass durch den Ankauf der Liegenschaft EZ 97 KG F. die Bewirtschaftungsnachteile am Altbesitz der Beschwerdeführer gemindert, abgewendet oder beseitigt würden, die auf Mängel der Agrarstruktur zurückzuführen seien.

Anlässlich der am 7. Juli 2011 vor der belangten Behörde durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung führte die landwirtschaftliche Amtssachverständige Dipl.-Ing. R. aus, dass sie im Zusammenhang mit der Fahrtkostenersparnis von EUR 40.000,-- keine Berechnung der Höhe irgendeiner monetären Ersparnis bzw. wirtschaftliche Berechnungen durchzuführen hätte, zumal es im Gegenstand ausschließlich um die Agrarstruktur und deren eventuelle Verbesserung durch Flurbereinigungen gehe. Sie hätte die Aufgabe gehabt, den gegenständlichen Erwerb hinsichtlich der Auswirkungen auf die Agrarstruktur (des Altbesitzes) zu bewerten.

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer führte aus, dass der als Flurbereinigungsmaßnahme anerkannte Teil des Kaufes "sehr steil sei und man darauf kein Vieh tränken" könnte.

Dazu hielt die Amtssachverständige Dipl.-Ing. R. fest, dass auf dem als Flurbereinigungsmaßnahme anerkannten Komplex kein Wassermangel herrsche und man bei der darauf befindlichen Hofstelle problemlos ein Wasserbecken für die Weidetiere aufstellen könnte. Die Behauptung, dass die anzuerkennende Fläche sehr steil sei, sei auf Grund des dort durchgeführten Ortsaugenscheines nicht zu bestätigen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der ABB vom 11. Jänner 2008 in Spruchpunkt I. insoweit Folge, als festgestellt wurde, dass der mit Kaufvertrag vom 7. Mai 2007 durchgeführte Grunderwerb (betreffend die Liegenschaft EZ 97 KG F. im Gesamtausmaß von etwa 11,22 ha) im Ausmaß der Teilfläche von 2,86 ha unmittelbar zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sei. In Spruchpunkt II. wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der ABB vom 11. Jänner 2008 als unbegründet abgewiesen.

Im Zusammenhang mit der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 17. Mai 2011 führte die belangte Behörde begründend aus, dass es im Flurbereinigungsverfahren nicht auf eine ziffernmäßige Bewertung eines Vorteils bzw. behobenen Mangels ankomme, sondern lediglich auf die Behebung eines festgestellten Agrarstrukturmangels durch agrarstrukturelle Vorteile. Vermögenswerte spielten keine Rolle. So komme es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weder auf eine Bewertung von Grundstücken noch auf Gebäudewerte an.

Entscheidend sei vielmehr die konkrete Analyse von Verwendungszweck und Auswirkung einer Grundfläche auf den flurstrukturellen Zusammenhang. Gerade eine solche Analyse habe die Amtssachverständige Dipl.-Ing. R. durchgeführt.

Ein Eingehen der Amtssachverständigen auf die Berechnung der Fahrtkostenersparnis bzw. der Erntekostenvorteile sei nicht notwendig gewesen. Auch ein sogenannter "innerer Wert" sei flurstrukturell nicht ausschlaggebend. Somit sei der ins Treffen geführte - ersparte - monetäre Betreuungsaufwand durch den Ankauf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft im Sinne des § 1 K-FLG, welcher sich vor allem auf die Neueinteilung bzw. Neugestaltung der Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Raum beziehe, nicht von Belang. Schließlich sei die Qualifizierung einer Grundfläche als solche mit besonderem Wert laut Judikatur unabhängig von zukünftigen Gestaltungsformen der Abfindung oder von zu erwartenden und möglichen Betriebsformen.

Daher sei auch die von der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren getroffene Feststellung (Stellungnahme vom 19. Dezember 2007), wonach die Behebung des Agrarstrukturmangels ("weit entfernt gelegener Grundflächen") nicht deshalb erfolgt sei, weil dieser 2,86 ha große agrarstrukturverbessernde Grundstückskomplex, wie vom Privatgutachter behauptet werde, einen höheren Wert, d.h. Innenwert aufweise, sondern weil dieser Grundstückskomplex wesentlich näher der Hofstelle gelegen sei, richtig.

Auch hätte der behauptete Wassermangel am anerkannten Teil des Kaufobjektes seitens der landwirtschaftlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde dahingehend relativiert werden können, dass unwidersprochen festgestellt worden sei, dass an der erworbenen Hofstelle Wasser sei und dass man für die Weidetiere problemlos ein Wasserbecken aufstellen könne. Schließlich seien laut Feststellung der Amtssachverständigen die Kaufflächen im Vergleich mit den aufgegebenen nicht so steil, wie von der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer behauptet.

Der weiteren Behauptung des Zweitbeschwerdeführers, dass er für die aufgegebenen Wiesenflächen minderwertige bekommen habe, sei entgegenzuhalten, dass dafür auch die anerkannte Fläche drei Mal größer als die aufgegebene sei.

Es könne daher im Ergebnis festgehalten werden, dass es auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. R. mit der als flurbereinigungsrelevant anerkannten Teilfläche des Erwerbs einen als angemessen zu bezeichnenden Ersatz für den gesamten aufgegebenen Altbesitz der Beschwerdeführer gegeben habe.

Der darüber hinausgehende Teil der Kaufliegenschaft im Ausmaß von 83.631 m2 wäre jedoch nicht geeignet, die Bewirtschaftungsnachteile am Altbesitz der Beschwerdeführer zu mildern, abzuwenden oder zu beseitigen, die auf Mängel der Agrarstruktur zurückzuführen seien. Der flächenmäßig überwiegende Erwerb diene daher der Besitzaufstockung mit dem Ziel, den Betrieb der Beschwerdeführer langfristig wirtschaftlich abzusichern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Zusammenhang mit den Beschwerdeausführungen zur Bewertung genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das in dieser Angelegenheit ergangene hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2011, Zl. 2009/07/0062, zu verweisen. Zu einer Bewertung nach § 16 K-FLG, die in einem Zusammenlegungsverfahren die wesentliche Grundlage für die Agrarbehörde darstellt, um die Grundflächen nach ihrer Wertigkeit neu zuteilen zu können, kommt es in einem Verfahren nach § 46 K-FLG nicht.

Auch die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte monetäre Bewertung einer Fahrtkosten- und Zeitersparnis in Höhe von mehr als EUR 50.000,-- ist - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - für den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht relevant.

Entscheidend ist lediglich die Feststellung der Behebung eines Agrarstrukturmangels durch agrarstrukturelle Vorteile. Es muss zu einer Verbesserung der Bewirtschaftungsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 K-FLG kommen, um einen Kaufvertrag als Flurbereinigungsmaßnahme anzuerkennen. Dabei kommt es - entgegen den Beschwerdeausführungen - auf eine ziffernmäßige Bewertung eines Vorteils nicht an.

Der belangten Behörde oblag im fortgesetzten Verfahren lediglich zu ermitteln, ob mehrere in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Verträge insgesamt zu einer Verbesserung der Bewirtschaftungsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 K-FLG geführt haben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen) bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. April 2011, Zl. 2009/07/0023, mwN).

Die belangte Behörde hat durch Einholung eines Gutachtens der Amtssachverständigen Dipl.-Ing. R. das Vorbringen der Beschwerdeführer in schlüssiger Weise geprüft, welches nach dem hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2011, Zl. 2009/07/0062, zu Unrecht keiner Beurteilung unterzogen worden war.

In für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbarer Weise gelangt die belangte Behörde zutreffend zum Ergebnis, dass nur der mit Kaufvertrag vom 7. Mai 2007 durchgeführte Grunderwerb im Ausmaß einer Teilfläche von 2,86 ha unmittelbar zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist.

So hat die landwirtschaftliche Amtssachverständige schlüssig dargestellt, dass auf der erworbenen und als Flurbereinigungsmaßnahme anerkannten Fläche der Hofstelle Wasser vorhanden sei und dort problemlos ein Wasserbecken für die Weidetiere aufgestellt werden könne.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die erworbenen und als Flurbereinigungsmaßnahme anerkannten Flächen "sehr steil" seien, erweisen sich als zu unsubstantiiert. Zudem führte die landwirtschaftliche Amtssachverständige Dipl.-Ing. R in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführer infolge der Ergebnisse eines durchgeführten Ortsaugenscheines nicht zu bestätigen seien.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 22. Dezember 2011

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