VwGH 2011/07/0059

VwGH2011/07/005926.5.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der E Wohnungsgesellschaft m. b.H. in G, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen die Bescheide der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 1.) 16. Dezember 2009, Zl. 009510/2008-7,

2.) 16. Dezember 2009, Zl. 009553/2008-7, 3.) 16. Dezember 2009, Zl. 009537/2008-8, 4.) 16. Dezember 2009, Zl. 009519/2008-7,

  1. 5.) 16. Dezember 2009, Zl. 009542/2008-7, und
  2. 6.) 16. Dezember 2009, Zl. 009554/2008-7, jeweils betreffend einen Antrag nach § 9 Abs. 3 Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.320,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die gegenständlichen Beschwerdefälle gleichen in den wesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/07/0026, zugrunde liegt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Aus den dort dargestellten Überlegungen waren auch die vorliegend bekämpften Bescheide - in Stattgebung der vom Verfassungsgerichtshof (nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 30. November 2010, B 88/10 ua) abgetretenen Beschwerden - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 52 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Hiebei erfolgte der Zuspruch von Schriftsatzaufwand - im begehrten Ausmaß (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1999, Zl. 99/10/0034, mwN; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, Zl. 2010/09/0215) - mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/07/0053.

Wien, am 26. Mai 2011

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