VwGH 2011/07/0045

VwGH2011/07/004526.5.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der Ö Genossenschaft mbH in G, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen die Bescheide der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz jeweils vom 16. Dezember 2010, Zl. 032425/2007-7, Zl. 032845/2007-7, Zl. 032423/2007-12, Zl. 032426/2007-7 und Zl. 032846/2007-11, alle betreffend einen Antrag nach § 9 Abs. 3 Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.206,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die gegenständlichen Beschwerdefälle gleichen in den wesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/07/0026, zugrunde liegt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Aus den dort dargestellten Überlegungen waren auch die vorliegend bekämpften Bescheide - in Stattgebung der vom Verfassungsgerichtshof (nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 30. November 2010, B 89/10 ua) abgetretenen Beschwerden - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und erfolgte im ausdrücklich verzeichneten Ausmaß.

Wien, am 26. Mai 2011

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