Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. März 2011 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 19. Juni 2009, 20:30 Uhr ein Kraftfahrzeug an einem näher bezeichneten Ort gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und der Alkoholgehalt seiner Atemluft 1,05 mg/l betragen habe.
Er habe dadurch § 99 Abs. 1 lit a iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.162,--
(Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) verhängt wurde.
Begründend führte die belangte Behörde unter Verweis auf die von ihr durchgeführte mündliche Berufungsverhandlung vom 1. März 2011 aus, dass der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Befragung im Heurigenlokal Z. am 19. Juni 2009, etwa 22:45 Uhr, durch den Meldungsleger als auch bei der Amtshandlung und Alkomatmessung im Krankenhaus am 20. Juni 2009, etwa 00:58 Uhr, angegeben habe, nach dem Unfall einen halben Liter "Gespritzten" im Heurigenlokal getrunken zu haben.
In der Äußerung vom 26. August 2009 habe der Beschwerdeführer angegeben, nach dem Unfall, welcher sich nach 21:00 Uhr ereignet habe, größere Mengen von einigen Flaschen mitgeführten hochprozentigen Schnaps getrunken und seine blutende Wunde desinfiziert zu haben.
In seiner Stellungnahme vom 12. November 2009 habe der Beschwerdeführer demgegenüber angegeben, dass sich der Unfall nicht - wie vorerst behauptet - um 21:00 Uhr, sondern zwischen 20:15 und 20:30 Uhr ereignet habe. Er habe zwei Flaschen 80%igen Alkohol mitgeführt, welche er beide geöffnet und zum guten Teil entleert habe ("…habe ich gegen den akuten Wundschmerz…den beim Werkzeug verwahrten Alkohol getrunken.").
Die erstmals in der Äußerung vom 26. August 2009 aufgestellte Behauptung eines Nachtrunkes "einer größeren Menge hochprozentigen Alkohols" werde schon deshalb nicht geglaubt, weil sich der Beschwerdeführer nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, nämlich der Erstbefragung durch den Meldungsleger im Heurigenlokal Z., spätestens aber anlässlich der Alkomatmessung im Krankenhaus, darauf berufen habe, sondern erst nach Kenntnis des bei der Alkomatmessung erzielten Alkoholwertes, als offenbar geworden sei, dass die ursprüngliche Nachtrunkbehauptung von einem halben Liter "Gespritzten" angesichts des Ausmaßes des Atemalkoholgehaltes ins Leere gehen werde.
Wenn der Beschwerdeführer in diesem Sinne angebe, er habe möglicherweise aufgrund seines Ausnahmezustandes nach dem Unfall von diesem Nachtrunk keine Erwähnung gemacht bzw. er habe beim Konsum des hochprozentigen Alkohols diesen als reines Schmerzmittel angesehen, ohne nachzudenken, dass damit ein Alkoholkonsum verbunden gewesen sei, so sei dieses Vorbringen als völlig unglaubwürdig zu werten, habe der Beschwerdeführer doch sehr wohl in zwei Gesprächen jeweils den Nachtrunk von einem halben Liter "Gespritztem" behauptet.
Der Beschwerdeführer habe somit zum Zeitpunkt des Nachtrunkes unterschiedliche Angaben gemacht. Auch zur Trinkmenge seien einander widersprechende Aussagen getroffen worden. Auch die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen hätten zur Trinkmenge und zum Zeitpunkt des angeblichen Nachtrunkes keine Angaben machen können.
Die "Nachtrunkbehauptung" des Beschwerdeführers sei daher als unglaubwürdig anzusehen. Es erübrige sich in diesem Zusammenhang auch, ein (ergänzendes) medizinisches Gutachten einzuholen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stützt sich auch in der Beschwerde darauf, er sei vor Antritt der Fahrt "offensichtlich völlig nüchtern" gewesen und habe erst danach, nachdem er einen Unfall erlitten habe, zur Schmerzlinderung einen im Fahrzeug mitgeführten hochprozentigen Alkohol konsumiert und mit diesem auch die Wunde gereinigt.
Im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes ist dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass auf eine allfällige Alkoholaufnahme nach dem Lenken bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. März 2003, Zl. 2001/02/0031, mwN). Weiters entspricht es der hg. Rechtsprechung, dass derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2006, Zl. 2005/02/0315, mwN).
Die belangte Behörde hat auf Grund des in der Begründung ihres angefochtenen Bescheides dargestellten Verfahrensablaufes in schlüssiger Beweiswürdigung, die vom Beschwerdeführer nur unzureichend bekämpft wurde, im Lichte der zitierten hg. Rechtsprechung dem behaupteten Nachtrunk zu Recht keinen Glauben geschenkt.
Erachtet aber die belangte Behörde in schlüssiger Beweiswürdigung die Nachtrunkbehauptung als unglaubwürdig, so erübrigte es sich, ein in diesem Zusammenhang - wie vom Beschwerdeführer gefordert - ergänzendes medizinisches Gutachten einzuholen, zumal dieses ausschließlich auf den von der belangten Behörde als unglaubwürdig beurteilten Behauptungen einer nachträglichen Alkoholaufnahme basieren müsste (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2003/02/0253, mwN).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 29. April 2011
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