Normen
32003R0343 Dublin-II Art13;
32003R0343 Dublin-II Art4 Abs3;
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1;
AsylG 2005 §10 Abs4;
AsylG 2005 §34 Abs4;
AsylG 2005 §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
32003R0343 Dublin-II Art13;
32003R0343 Dublin-II Art4 Abs3;
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1;
AsylG 2005 §10 Abs4;
AsylG 2005 §34 Abs4;
AsylG 2005 §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40, insgesamt somit EUR 2.212,80, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehefrau, die Zweitbeschwerdeführerin die Tochter des Beschwerdeführers zur hg. Zl. 2011/01/0093.
Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin vom 2. Mai 2006 und der Zweitbeschwerdeführerin vom 12. Juni 2006 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, stellte fest, dass gemäß Art. 13 (hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin) bzw. gemäß Art. 4 Abs. 3 (hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin) "der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates" Deutschland für die Prüfung ihrer Anträge zuständig sei, wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 dorthin aus und erklärte deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Deutschland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 für zulässig.
Über die gegen diese Bescheide erhobenen - wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/01/0093, wurde der im Spruch gleichlautende Bescheid der belangten Behörde betreffend den Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dieser Umstand schlägt gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch auf das Verfahren der Beschwerdeführerinnen durch (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281).
Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 21. April 2011
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