VwGH 2010/17/0257

VwGH2010/17/025715.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des K B in M, vertreten durch Dr. Fritz Schuler, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Inselstraße 11, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 8. Juli 2010, Zl. IIIa-243.081, betreffend Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei für den Abgabenzeitraum 06/2006-12/2007, zu Recht erkannt:

Normen

BodenseefischereiG Vlbg 2002 §15;
BodenseefischereiG Vlbg 2002 §16;
BodenseefischereiG Vlbg 2002 §17;
B-VG Art18 Abs1;
BodenseefischereiG Vlbg 2002 §15;
BodenseefischereiG Vlbg 2002 §16;
BodenseefischereiG Vlbg 2002 §17;
B-VG Art18 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 25. März 2010 keine Folge und bestätigte die Festsetzung der Abgabe (Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei) in der Höhe von EUR 6.300,30 für den Abgabenzeitraum Juni 2006 bis Dezember 2007.

Begründend ging die belangte Behörde im Wesentlichen davon aus, dass dem Beschwerdeführer seit Mai 2006 als Rechtsnachfolger seines Vaters das Fischereirecht auf dem Bodensee auf Grund des Eigentums an näher genannten Ufergrundstücken zukomme. Da der Beschwerdeführer (bzw. seine Rechtsvorgänger) der Verpflichtung, die Landesabgabe zur Förderung der Bodenseefischerei zu entrichten, in der Vergangenheit nicht nachgekommen seien, sei er mit Schreiben vom 3. Jänner 2007 aufgefordert worden, der Behörde eine näher umschriebene Aufstellung über die von ihm ausgegebenen Jahreskarten (betreffend die Fischerei vom Ufer und vom Boot, nur vom Ufer bzw. nur vom Boot aus) und Tageskarten vorzulegen. Nachdem die in diesem Schreiben gesetzte Frist bzw. weitere Nachfristen ergebnislos verstrichen seien, habe der Beschwerdeführer mit Fax vom 29. März 2007 unter anderem ausgeführt, dass weder er noch sein Rechtsvorgänger dem Land Vorarlberg je etwas für ihre Verträge und Abmachungen mit anderen Personen bezahlt hätten. Sie würden dies auch in Zukunft nicht tun. Der Beschwerdeführer halte fest, dass dem Land Vorarlberg keine Fischereirechte am Bodensee zukämen und es nicht von selbst befugt sei, Fische einzusetzen, zu fangen, fangen zu lassen sowie andere unbestellte und ungebetene Maßnahmen zu treffen, die den Eindruck erwecken sollten, dass ein Fischereieigentümer dem Land Vorarlberg etwas schulde. Er (der Beschwerdeführer) untersage aus diesen Gründen die oben genannten Maßnahmen.

Da auch in der Folge - so die belangte Behörde weiter - die von den Abgabenbehörden begehrten Auskünfte nicht erteilt worden seien, sei die Abgabe auf Grund einer Schätzung unter Zugrundelegung eines Gutachtens des Amtssachverständigen für Fischereibiologie festgesetzt worden.

Rechtlich ging die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers davon aus, dass auch die Ausübung eines auf Grund eines Privatrechtstitels bestehenden Fischereirechtes dem Vorarlberger Bodenseefischereigesetz unterliege. Dies ergebe sich aus der - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Berufung - eindeutigen Rechtslage. Soweit den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers die Abgabe nicht vorgeschrieben worden sei, sei darauf zu verweisen, dass die Behörde verpflichtet sei, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen.

Die vom Beschwerdeführer gegen das Bodenseefischereigesetz gerichteten grundsätzlichen, insbesondere verfassungsrechtlichen Bedenken träfen nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes nicht zu; der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass er nach den Bestimmungen des erwähnten Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht abgabepflichtig sei, könne nicht gefolgt werden, diese Rechtsansicht sei vielmehr sogar nicht vertretbar. Jedenfalls aber sei der Beschwerdeführer auf Grund der Bestimmungen zur Erklärung und Entrichtung des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei verpflichtet.

Mit Beschluss vom 20. September 2010, B 1124/10-3, lehnte der dagegen zunächst mit Beschwerde angerufene Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.

Begründend führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, die vorliegende Beschwerde rüge die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums. Die behaupteten Rechtsverletzungen wären aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, sei ihr zu entgegnen, dass die fragliche Abgabe ihre verfassungsrechtliche Grundlage in § 14 Abs. 1 Z. 6 FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, finde, dass eine allfällige zweckwidrige Verwendung des Abgabenaufkommens die Abgabe nicht verfassungswidrig werden lasse (Hinweis auf VfSlg. 18.266/2007) und dass die Abgabenbehörde verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht gehindert sei, von einer als unrichtig erkannten Rechtsauffassung für die Zukunft wieder abzugehen (Hinweis auf VfSlg. 13.404/1993). Das Vorbringen der Beschwerde lasse daher die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

In seiner - ergänzten - Beschwerde macht der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Abgabenbehörden haben die Vorschreibung der hier strittigen Abgabe auf das Gesetz über die Bodenseefischerei, LGBl. Nr. 1/2002 (Neukundmachung durch LGBl. Nr. 36/2004) gestützt. Nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes (in der Folge: BodenseefischereiG), ist die Fischerei und die Fischereiaufsicht am Bodensee nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuüben. Die Landesregierung kann durch Verordnung den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Teile der Bodenseezuflüsse und sonstigen Gewässer im Leiblachtal, in Gemeinden am Bodensee und in deren Nahebereich ausdehnen, soweit deren Bewirtschaftung auf die Bewirtschaftung des Bodensees Einfluss hat.

Nach § 2 Abs. 1 leg. cit. darf die Fischerei nur auf Grund eines Haldenpatentes (§ 6 Abs. 1 leg. cit.), eines Hochseepatentes (§ 6 Abs. 1 leg. cit.), einer Gehilfenkarte (§ 9 Abs. 1 leg. cit.), oder einer Erlaubnis zur Sportfischerei (§ 10 Abs. 1 leg. cit.) ausgeübt werden. Überdies kann die Behörde nach Anhörung des Fischereiberechtigten für Zwecke der künstlichen Fischzucht oder für wissenschaftliche Zwecke durch schriftlichen Bescheid die Ausübung der Fischerei im erforderlichen Ausmaß bewilligen.

§ 10 BodenseefischereiG regelt die Erlaubnis für die Sportfischerei wie folgt:

"(1) Die Sportfischerei darf nur auf Grund einer vom Fischereiberechtigten schriftlich erteilten privatrechtlichen Erlaubnis ausgeübt werden. Der Fischereiberechtigte kann andere Personen, insbesondere Fischereivereine, zur Erteilung der Erlaubnis ermächtigen.

(2) Die Erlaubnis ist für die Fischerei vom Ufer aus, von einem Boot aus oder für beides zu erteilen. Sie berechtigt, sofern der Fischereiberechtigte nicht Einschränkungen verfügt, zur Ausübung der Sportfischerei im Gebiet des Fischereiberechtigten, der die Erlaubnis erteilt hat. Eine Erlaubnis für die Fischerei vom Boot aus berechtigt auch zur Ausübung der Sportfischerei auf dem Hohen See außerhalb der Gebiete der Fischereiberechtigten.

(3) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse am Bodensee und unter Berücksichtigung der fischereitechnischen Entwicklung nach Anhörung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee durch Verordnung Art und Anzahl der Fischereigeräte zu bestimmen, die aufgrund einer Erlaubnis zur Ausübung der Sportfischerei benützt werden dürfen.

(4) Soweit es die fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse am Bodensee erfordern, hat die Landesregierung nach Anhörung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee durch Verordnung festzulegen, an wie viel Personen die Erlaubnis von den einzelnen Fischereiberechtigten höchstens erteilt werden darf."

Die Erlaubnis ist nach § 11 Abs. 1 erster Satz Bodenseefischereigesetz für bestimmte Tage oder Wochen oder für ein bestimmtes Kalenderjahr zu erteilen. Nach § 11 Abs. 3 erster Satz leg. cit. sind über die erteilten Erlaubnisse Aufzeichnungen zu führen, in die der Behörde und den Organen der Fischereiaufsicht auf Verlangen Einsicht zu gewähren ist.

Der vierte Abschnitt des Bodenseefischereigesetzes regelt unter der Überschrift "Förderung der Bodenseefischerei" in § 15 zunächst den Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei. Zur Förderung der Bodenseefischerei ist nach Abs. 1 dieses Paragrafen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes ein Beitrag als ausschließliche Landesabgabe zu erheben. Beitragspflichtig sind gemäß § 15 Abs. 2 leg. cit. Personen, denen ein Patent (§ 6 Abs. 1) ausgestellt oder eine Erlaubnis zur Sportfischerei (§ 10 Abs. 1) erteilt wird.

Nach § 16 Abs. 1 BodenseefischereiG ist das Ausmaß des Beitrages nach Anhörung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee durch Verordnung der Landesregierung nach näher angegebenen Kriterien zu bestimmen.

Der Beitrag ist gemäß § 17 Abs. 1 leg. cit. im Zeitpunkt der Ausstellung des Patentes bzw. der Erteilung der Erlaubnis fällig.

Der Fischereiberechtigte bzw. die von ihm ermächtigte Person (§ 10 Abs. 1 BodenseefischereiG) ist gemäß Abs. 2 des § 17 leg. cit. verpflichtet, bei der Erteilung einer Erlaubnis den Beitrag vom Beitragsschuldner einzuheben und den Abgabenertrag der Behörde vierteljährlich abzuführen. Die Person, welche die Erlaubnis erteilt, haftet für die Erfüllung der Beitragspflicht.

Der Beschwerdeführer bestreitet vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht die Höhe der auf Grund der Verordnung der Landesregierung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl. Nr. 66/2000, in Zusammenhalt mit der im Verfahren vorgenommenen Schätzung ermittelten Abgabe. Die belangte Behörde hat auch schlüssig begründet, warum sie ihre Schätzung auf das im Verfahren erstattete Gutachten und die von diesem ermittelten Vergleichszahlen stützte.

Der Beschwerdeführer rügt vielmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof nur, dass er keine Person sei, der ein Patent ausgestellt oder eine Erlaubnis zur Sportfischerei erteilt worden sei; nur diese Personen seien beitragspflichtig. Er sei auch keine Person, welche auf Grund des BodenseefischereiG Dritten eine Erlaubnis zur Ausübung der Sportfischerei erteile. Es sei nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen, auch den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Beiträgen zur Förderung der Bodenseefischerei oder zu einer Haftung zu verpflichten, weil der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvorgänger nicht auf Grund des BodenseefischereiG, sondern seit 1825 auf Grund ihres alleinigen und ausschließlichen und unbeschränkten Fischereirechtes Dritten die Erlaubnis zur Fischerei erteilten. Nicht anders sei es zu erklären, dass seit den Anfängen des Bodenseefischereigesetzes (1976) den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer weder ein Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei noch eine Landesabgabe zur Förderung der Bodenseefischerei trotz genauer Kenntnis der Rechts- und Sachlage bis zum erstinstanzlichen Abgabenbescheid vom 25. März 2010 vorgeschrieben worden sei. Dabei habe die Behörde gewusst, dass die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer auf Grund dieses Fischereirechtes Dritten Berechtigungen zur Fischerei in dem näher umschriebenen Gebiet erteilten und keine Berechtigungen nach dem Bodenseefischereigesetz einräumten.

Dem ist zunächst zu erwidern, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. Juni 1981, B 251/77 (= VfSlg. 9118), offenbar einem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers gegenüber ausgesprochen hat, dass das Fischereirecht ein Privatrecht ist, seine Ausübung aber im allgemeinen Interesse der Fischereiwirtschaft und der Fischereipolizei durch die Landesgesetzgebung geregelt und damit eingeschränkt werden darf. Dass die mit dem Bodenseefischereigesetz getroffenen Regelungen den Wesensgehalt des Eigentumsrechtes berührten und damit das Eigentumsrecht verletzten, sei nicht erkennbar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat des Weiteren in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 1996, Zl. 92/03/0194 (ergangen offenbar gleichfalls an den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers), einer ähnlich wie im hier zu entscheidenden Beschwerdefall gelagerten Argumentation entgegen gehalten, dass das Bodenseefischereigesetz weder Aussagen über das Eigentumsrecht noch darüber, wem das Fischereirecht am Gewässer zustehe, treffe. Vielmehr regle das Bodenseefischereigesetz die Ausübung der Bodenseefischerei und die Aufsicht darüber. Die Ausübung der Fischerei auf dem Bodensee unterliege auch dann, wenn es sich um die Ausübung eines auf Privatrechtstitel beruhenden Fischereirechtes handle - wie der (dortige) Beschwerdeführer zutreffend aufzeige, treffe das Bodenseefischereigesetz auch keinerlei Unterscheidungen zwischen auf Privatrechtstitel und auf anderen Titeln beruhenden Fischereirechten -, den verwaltungsrechtlichen Bestimmungen des Bodenseefischereigesetzes, woraus sich ergebe, dass die Verwaltungsbehörden berufen seien, die Ausübung der Fischerei auf dem Bodensee zu überwachen und Verstöße gegen das Bodenseefischereigesetz sowie gegen die in Ausführung des selben ergangenen Verordnungen verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden.

Auch im hier zu entscheidenden Beschwerdefall verweist der Beschwerdeführer hinsichtlich der Anwendung des Bodenseefischereigesetzes nur darauf, dass er und seine Rechtsvorgänger seit 1825 auf Grund ihres alleinigen und ausschließlichen und unbeschränkten Fischereirechtes Dritten die Erlaubnis zur Fischerei erteilten. Damit werden aber keine Argumente vorgebracht, die vom Sachverhalt oder den anzuwendenden Rechtsgrundlagen zu einem Abgehen von der oben dargestellten Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes hinsichtlich der Anwendung des Bodenseefischereigesetzes Anlass gäben.

Wie schon der Verfassungsgerichtshof überdies in seinem bereits erwähnten Beschluss vom 20. September 2010 hervorgehoben hat, sind die Abgabenbehörden verfassungsrechtlich nicht gehindert, von einer als unrichtig erkannten Rechtsauffassung für die Zukunft wieder abzugehen. Ausgehend von der insofern klaren Gesetzeslage ist auch nicht erkennbar, dass etwa der Grundsatz von "Treu und Glauben" die Abgabenbehörden an der Vorschreibung der gegenständlichen Abgabe hindern würden.

Schließlich verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend darauf, dass der Beschwerdeführer nicht als Primärschuldner, sondern als Haftungspflichtiger zur Entrichtung der Abgabe herangezogen wurde, wie sich sowohl aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides, der ausdrücklich auf die Bestimmung des § 224 BAO Bezug nimmt, als auch auf Grund der Ausführungen in der Begründung ergibt. Auch der erstinstanzliche Bescheid habe bereits auf die Haftungsbestimmung des Bodenseefischereigesetzes hingewiesen.

Soweit der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof anregt, (neuerlich) die Bestimmungen der §§ 15, 16 und 17 des BodenseefischereiG einer Gesetzesprüfung durch den Verfassungsgerichtshof unterziehen zu lassen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof aus den vom Verfassungsgerichtshof in seinem erwähnten Ablehnungsbeschluss vom 20. September 2010 bereits dargelegten Erwägungen nicht veranlasst, diesen Antrag aufzugreifen. Entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen sind die erwähnten Bestimmungen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch insofern ausreichend determiniert, als sie klar erkennbar auch auf zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits bestehende Fischereirechte anzuwenden sein sollten.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 15. September 2011

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