VwGH 92/03/0194

VwGH92/03/019411.12.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des K in B, vertreten durch Dr. I, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 9. Oktober 1991, Zl. Va-338-3/1990, betreffend Übertretung des Bodenseefischereigesetzes zu Recht erkannt:

Normen

BodenseefischereiG Vlbg 1976;
BodenseefischereiV Vlbg 1982;
B-VG Art133 Z1 idF 1984/296;
B-VG Art144 Abs1;
BodenseefischereiG Vlbg 1976;
BodenseefischereiV Vlbg 1982;
B-VG Art133 Z1 idF 1984/296;
B-VG Art144 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom 13. November 1990 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz den Beschwerdeführer für schuldig, er habe am 22. August 1990, um 8,10 Uhr auf dem Bodensee, Linie Hafenmolo - Argenspitz, Höhe Mehrerauer Kirche, die Berufsfischerei mit einem unplombierten, verankerten Schwebnetz mit einer Maschenweite von 39,7 mm, das nicht mit Bauchen gekennzeichnet gewesen sei, ausgeübt, obwohl

  1. 1. die Berufsfischerei nur auf Grund eines Haldenpatentes, Hochseepatentes oder einer Gehilfenkarte ausgeübt werden dürfe,
  2. 2. Netze zur Ausübung der Fischerei nur verwendet werden dürften, wenn sie vom staatlichen Fischereiaufseher überprüft und entsprechend den fischereirechtlichen Vorschriften mit Plomben gekennzeichnet worden seien,
  3. 3. verankerte Schwebnetze nur vom 10. Jänner, 12.00 Uhr, bis 31. März, 12.00 Uhr, verwendet werden dürften,
  4. 4. verankerte Schwebnetze eine Maschenweite von mindestens 44 mm aufweisen müßten, und
  5. 5. Netze mit Bauchen zu kennzeichnen seien.

Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Bodenseefischereigesetz, § 20 Abs. 1 lit. i Bodenseefischereigesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung, LGBl. Nr. 32/1982 (VO), § 20 Abs. 1 lit. i Bodenseefischereigesetz in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der VO, § 20 Abs. 1 lit. i Bodenseefischereigesetz in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der VO und § 20 Abs. 1 lit.i Bodenseefischereigesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 5 der VO begangen, weshalb über ihn fünf Geldstrafen in der Gesamthöhe von S 23.700,-- zuzüglich 10 % Verfahrenskosten (Ersatzfreiheistsstrafe im Gesamtausmaß von 32 Tagen) verhängt wurden. Das am 22. August 1990 beschlagnahmte Schwebnetz wurde gemäß § 20 Abs. 4 Bodenseefischereigesetz für verfallen erklärt.

In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer den zugrundegelegten Sachverhalt zur Gänze, sodaß es "Aussage gegen Aussage" stehe. "Die bekannten Rechtsstandpunkte werden bekräftigt."

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Oktober 1991 wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG keine Folge gegeben und das bekämpfte Straferkenntnis bestätigt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, 10 v.H. der verhängten Strafe, d.s. S 2.370,--, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 22. Juni 1992, B 1354/91, die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese gleichzeitig dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigebrachten Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nicht gemäß den angeführten Gesetzesbestimmungen bestraft zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt. Der Beschwerdeführer hat hiezu eine Replik vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde weder geltend, die belangte Behörde wäre zu Unrecht davon ausgegangen, daß er die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe, noch wendet er sich gegen das von der belangten Behörde verhängte Strafausmaß. Er erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vielmehr darin, daß die belangte Behörde zu Unrecht das Bodenseefischereigesetz angewendet habe, weil das grundbücherlich eingetragene, private Fischereirecht seines Vaters M. B. diesem Gesetz nicht unterliege. Das Bodenseefischereigesetz enthalte nämlich - im Gegensatz zu den Fischereigesetzen von Steiermark, Tirol und Wien - keine Bestimmungen über private Gewässer, Eigenreviere und Dienstbarkeiten. Auch werde im Unterschied zum Haldenpatent, bei dem die Erlaubnis des Privatberechtigten erforderlich sei, hinsichtlich des Hochseepatentes jedes private Recht geleugnet. Dies stelle einen unmittelbaren Eingriff in einfachgesetzlich und verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte dar.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte geltend macht, handelt es sich hiebei um die Wiederholung von bereits in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ins Treffen geführten Rechtsverletzungen, hinsichtlich derer dem Verwaltungsgerichtshof keine Prüfungskompetenz zukommt (vgl. Art. 133 Z. 1 undArt. 144 Abs. 1 B-VG sowie das hg. Erkenntnis vom 2. April 1990, Zln. 90/19/0023, 0024 und 0025).

Wenn der Beschwerdeführer meint, er sei in Ausübung der Fischereirechte seines Vaters nicht an die Bestimmungen des Bodenseefischereigesetzes gebunden, ist ihm entgegenzuhalten, daß dieses Gesetz weder Aussagen über das Eigentumsrecht noch darüber, wem das Fischereirecht am Gewässer zusteht, trifft. Vielmehr regelt das Bodenseefischereigesetz die Ausübung der Bodenseefischerei und die Aufsicht darüber. Die Ausübung der Fischerei auf dem Bodensee unterliegt auch dann, wenn es sich um die Ausübung eines auf Privatrechtstitel beruhenden Fischereirechtes handelt - wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt, trifft das Bodenseefischereigesetz auch keinerlei Unterscheidungen zwischen auf Privatrechtstitel und auf anderen Titeln beruhenden Fischereirechten -, den verwaltungsrechtlichen Bestimmungen des Bodenseefischereigesetzes, woraus sich ergibt, daß die Verwaltungsbehörden berufen sind, die Ausübung der Fischerei auf dem Bodensee zu überwachen und Verstöße gegen das Bodenseefischereigesetz sowie gegen die in Ausführung desselben ergangenen Verordnungen verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden.

Der Beschwerdeführer hat in einer Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde unter Bezugnahme auf ein Rechtsgutachten (Martin Schlag, Die österreichische Bundesgrenze auf dem Bodensee, Österreichische Zeitung für öffentliches Recht und Völkerrecht 1992, 241ff) vorgebracht, aus einer einen Bestandteil des Staatsvertrages von St. Germain-en-Laye, StGBl. Nr. 303/1920, bildenden Landkarte sei ersichtlich, daß in diesem die Republik bindenden Vertrag von einer Realteilung des Bodensees in der Weise ausgegangen worden sei, daß das österreichische Hoheitsgebiet lediglich bis zu einer in dieser Karte rot eingezeichneten, von der Leiblachmündung in Richtung Alter Rhein verlaufenden geraden Linie reiche. Aus dieser Argumentation ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen; hat er doch einerseits nicht behauptet, er habe die ihm vorgeworfene Tat in einem Gebiet gesetzt, das sich etwa jenseits der von ihm als Grenze des österreichischen Hoheitsgebietes betrachteten Linie befindet. Vielmehr hat er ausdrücklich angegeben, das inkriminierte Verhalten auf dem Seegrundstück Nr. 737/1 gesetzt zu haben. Die Katastergrenze in diesem Bereich verläuft aber, wie sich aus der vom Beschwerdeführer selbst ins Treffen geführten Abhandlung und einer darin enthaltenen kartographischen Darstellung ergibt, entlang einer ebenfalls von der Leiblachmündung ausgehenden Linie, die nur geringfügig von der in der angeführten Karte eingezeichneten Linie abweichend beim Rheinspitz wieder das Festland erreicht. Daraus folgt, daß selbst unter Zugrundelegung der Auffassung des Beschwerdeführers das ihm vorgeworfene Verhalten innerhalb des auch von ihm als österreichisches Hoheitsgebiet anerkannten Bereiches gesetzt wurde, weshalb auch in diesem Fall der Anwendung des Bodenseefischereigesetzes nichts entgegenstünde. Andererseits können die Bedenken gegen den räumlichen Anwendungsbereich des Bodenseefischereigesetzes auch deshalb der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil aus der Regelung des § 2 Abs. 1 VStG - strafbar sind nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen - abzuleiten ist, daß es dem Gesetzgeber überlassen bleibt, den räumlichen Geltungsbereich eines Verwaltungsstrafgesetzes auch auf das Ausland auszudehnen. Somit wäre selbst unter der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Annahme, daß ein Teil des Bodensees Ausland sei, die im Bodenseefischereigesetz enthaltene Erstreckung seines räumlichen Geltungsbereiches auf den gesamten Bodensee (§ 1 in Verbindung mit § 2 lit. a bis c) durch § 2 Abs. 1 VStG rechtlich gedeckt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1991, Zl. 91/19/0174).

Die sich sohin insgesamt als unbegründet erweisende

Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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