Normen
AVG §39 Abs2;
AVG §7 Abs1;
BinnenfischereiG 1885;
BodenseefischereiG Vlbg 1976;
BodenseefischereiV Vlbg 1982;
B-VG Art133 Z1 idF 1984/296;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs2 idF 1984/296;
B-VG Art144 Abs3 idF 1984/296;
VwGG §34 Abs1;
AVG §39 Abs2;
AVG §7 Abs1;
BinnenfischereiG 1885;
BodenseefischereiG Vlbg 1976;
BodenseefischereiV Vlbg 1982;
B-VG Art133 Z1 idF 1984/296;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs2 idF 1984/296;
B-VG Art144 Abs3 idF 1984/296;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
Mit den oben unter 1) bis 3) zitierten Bescheiden wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Instanzenzug jeweils schuldig erkannt, durch ein bestimmt bezeichnetes Verhalten im einzelnen angeführte Bestimmungen des Bodenseefischereigesetzes, VlbG. LGBl. Nr. 34/1976, in Verbindung mit bestimmten Normen der Verordnung über die Ausübung der Fischerei im Bodensee, Vlbg. LGBl. Nr. 32/1982, übertreten zu haben, und hiefür bestraft.
Der Beschwerdeführer erhob zunächst gegen jeden der drei genannten Bescheide Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerden mit den Beschlüssen vom 13. Juni 1989, B 350/89, B 229/89 und B 568/89, ab; u.e. wurden die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Laut den daraufhin an den Verwaltungsgerichtshof erstatteten, gleichlautenden Beschwerdeergänzungen ("Äußerungen") erachtet sich der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in seinem durch Art. 1 des (1.) ZP zur MRK und § 354 ABGB garantierten Eigentumsrecht; in dem aus dem Binnenfischereigesetz, RGBl. Nr. 58/1885, erfließenden Recht, "daß es nicht angeht, die bestehenden Fischereirechte in ihrem Gehalt irgendwie anzufechten oder zu schmälern"; in dem Recht auf Anerkennung "dieses bestehenden Privatrechtes"; in seinem Recht auf "Entscheidung durch eine unbefangene Behörde"; in dem Recht auf Einhaltung des § 39 AVG 1950 insoweit, als sich die Behörde bei allen Verfügungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen habe, verletzt. Er begehrt die Aufhebung der bekämpften Bescheide "wegen vielfacher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und schwerer Verfahrensmängel".
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte darin erblickt, daß in sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht ("Grundrecht") auf Achtung seines Eigentums eingegriffen worden sei, so handelt es sich hiebei um die Wiederholung einer bereits in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geltend gemachten Rechtsverletzung, in bezug auf die dem Verwaltungsgerichtshof keine Prüfungskompetenz zukommt (vgl. Art. 133 Z. 1 und 144 Abs. 1 B-VG).
2. Das ihm als "Fischerei-Eigentümer" aus dem Binnenfischereigesetz, RGBl. Nr. 58/1885, behauptetermaßen erwachsene Recht, "die Substanz und die Nutzungen seiner Sache gemäß den örtlichen Gegebenheiten und Erfahrungen zugunsten der Volkswirtschaft auswerten zu können", sieht der Beschwerdeführer dadurch beeinträchtigt, daß die belangte Behörde, lege man die von ihr jeweils aufrechterhaltenen erstinstanzlichen Schuldsprüche, denen zufolge er unerlaubterweise die Berufsfischerei ausgeübt habe, zugrunde, vom Beschwerdeführer verlange, daß er sich an ein "von Fischereischädigern 'organisiertes' Landesgesetz zu halten hätte (LGBl. Nr. 34/1976) (welches erwiesenermaßen die größte Fischereischädigung und massenhafteste Rechtsbrechung aller Zeiten auf diesem Sachgebiet darstellt) - das also - wenn die Verfassungsgesetze und das ABGB noch ein Wort zu sagen haben, kriminell ist".
Auf seinen sachlichen Kern reduziert, versucht der Beschwerdeführer mit diesem - wie im übrigen auch mit weiterem zu diesem Punkt erstatteten, mit den Beschwerdefällen in keinem direkten Zusammenhang stehenden - Vorbringen einerseits einen Eingriff in sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (in Form eines Fischereirechtes), anderseits eine Verletzung des ihm auch einfachgesetzlich gewährleisteten Fischereirechtes darzutun.
Dieses Vorbringen ist nicht zielführend: Zum ersten sei auf die Ausführungen unter II.1. verwiesen. Zum zweiten hat es der Beschwerdeführer unterlassen, konkret aufzuzeigen, worin seiner Meinung nach der rechtswidrige behördliche Eingriff in sein - von ihrem rechtsirrigerweise als frei von jeglicher (landes)gesetzlicher Beschränkung ausübbar angesehenes - Fischereirecht gelegen ist. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer erkennbar zum Ausdruck gebrachte Ansicht, das Bodenseefischereigesetz sei verfassungswidrig, wurde von ihm in keiner Weise substantiiert, sodaß sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt sieht, darauf einzugehen.
3. Sich mit dem ohne jegliche Begründung erhobenen Vorwurf des Beschwerdeführers, er sei in seinem Recht auf Entscheidung durch eine "unbefangene Behörde" verletzt worden, auseinanderzusetzen, ist der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick darauf enthoben, daß sich ein Befangenheitsgrund stets nur auf ein individuelles Verwaltungsorgan (einen Organwalter), nicht aber auf eine Behörde als solche beziehen kann (vgl. dazu die bei Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, Wien 1987, S. 195 unter E 4. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
4. Schließlich ist der Beschwerdeführer auch für seine Behauptung, die belangte Behörde habe ihn dadurch in seinen Rechten verletzt, daß sie sich bei ihren Verfügungen nicht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis habe leiten lassen, eine nachvollziehbare Begründung schuldig geblieben. Wenn die Beschwerde dazu ausführt, "endlose Eingriffe" in das "private Recht" (gemeint offenbar: das Fischereirecht) des Beschwerdeführers, "in fremdes Privateigentum und den auf dieses begründeten Privatbetrieb durch sach- und wirtschaftswidrige Vorschriften sind das Gegenteil dessen, was in § 39 AVG vorgeschrieben ist", so wird damit nicht dargetan, durch welche konkrete Vorgangsweise die belangte Behörde gegen die von ihr im Rahmen des Grundsatzes der Amtswegigkeit zu beobachtende Maxime der Verfahrensökonomie (§ 39 Abs. 2 letzter Satz AVG 1950) verstoßen habe, umso weniger, inwiefern sich ein solcher Verstoß - läge er vor - auf den Ausgang der mit den angefochtenen Bescheiden abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte.
5. Was das Begehren des Beschwerdeführers anlangt, der Verwaltungsgerichtshof möge "beim Verfassungsgerichtshof hinsichtlich des Bodenseefischereigesetzes, LGBl. Nr. 34/1976, ein Gesetzesprüfungsverfahren beantragen, weil nur dann eine lange Reihe von Substanz- und Nutzungsschädigungen an der Fischerei, sowie Eingriffe in Privateigentum beendet werden wird", so besteht hiezu angesichts dieses pauschalen, undifferenzierten und völlig begründungslos gebliebenen Anbringens (vgl. auch oben II.2.) kein Anlaß.
6. Da bereits der Inhalt der Beschwerden die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht erkennen ließ, waren die Beschwerden ohne weiteres Verfahren, daher auch ohne Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
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