Normen
BezügeG 1972 §26 Abs1 idF 2003/I/038;
BezügeG 1972 §26 Abs1 Z1 idF 1996/201;
BezügeG 1972 §26 Abs1 Z1 idF 2003/I/038;
BezügeG 1972 §27 Abs1 idF 2003/I/038;
BezügeG 1972 §27 Abs2;
BezügeG 1972 §27 Abs3 idF 2004/I/142;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
GO NR 1975 §2 Abs8 idF 1998/I/163;
GO NR 1975 §2 Abs8;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
BezügeG 1972 §26 Abs1 idF 2003/I/038;
BezügeG 1972 §26 Abs1 Z1 idF 1996/201;
BezügeG 1972 §26 Abs1 Z1 idF 2003/I/038;
BezügeG 1972 §27 Abs1 idF 2003/I/038;
BezügeG 1972 §27 Abs2;
BezügeG 1972 §27 Abs3 idF 2004/I/142;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
GO NR 1975 §2 Abs8 idF 1998/I/163;
GO NR 1975 §2 Abs8;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
I. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf Ruhebezug infolge Alters) wird zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf Ruhebezug infolge Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung) wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 28. Februar 1951 geborene Beschwerdeführer war vom 17. Dezember 1986 bis zum Ende der XX. Gesetzgebungsperiode am 29. Oktober 1999 Mitglied des Nationalrates. Mit Antrag vom 24. Februar 2010 beantragte er Ruhebezüge nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972 (im Folgenden: BezügeG).
Er brachte vor, er vollende am 28. Februar 2010 sein
59. Lebensjahr. Nach der im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Nationalrat geltenden Rechtslage wäre der Ruhebezug infolge Alters gemäß § 27 Abs. 3 Z. 2 lit. d BezügeG für im Jahre 1999 ausscheidende Mitglieder des Nationalrates mit Vollendung des 59. Lebensjahres angefallen. Auf diese Bestimmung habe der Antragsteller bei seinem Ausscheiden vertraut. Die nachträgliche Änderung dieser Bestimmung durch den Gesetzgeber sei verfassungswidrig.
Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, er sei bereits vor seinem Ausscheiden aus dem Nationalrat krankheitsbedingt zur weiteren Funktionsausübung unfähig gewesen. Er habe lediglich damals keinen Antrag auf einen Ruhebezug gestellt, weil er auf eine Besserung seines Gesundheitszustandes gehofft habe. Gemäß § 27 Abs. 2 BezügeG müsse ein Ruhebezug nicht sofort bei Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung beantragt werden. Der Antrag könne auch später gestellt werden, der Ruhebezug gebühre dann aber erst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
Sodann enthält der Antrag nähere Darlegungen zum Vorliegen einer krankheitsbedingten Unfähigkeit des Beschwerdeführers zur weiteren Funktionsausübung schon vor seinem Ausscheiden im Jahr 1999. Dieses Vorbringen wurde auch durch die Vorlage von Urkunden untermauert.
Ohne weitere Erhebungen erließ die belangte Behörde am 19. Mai 2010 den nunmehr angefochtenen Bescheid. Damit wurde sowohl der Antrag des Beschwerdeführers auf monatlichen Ruhebezug infolge Alters (Spruchpunkt 1.) als auch sein Antrag auf monatlichen Ruhebezug infolge Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung (Spruchpunkt 2.) abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der §§ 24 Abs. 1 und 27 BezügeG in der im Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers geltenden Fassung sowie nach Schilderung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am 28. Februar 2010 erst das 59. Lebensjahr vollendet. Die in § 27 Abs. 3 BezügeG vorgesehene Altersgrenze von 62 Lebensjahren sei somit noch nicht erreicht. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Bestimmung sei durch die belangte Behörde nicht zu beurteilen.
In Ansehung der Versagung eines Ruhebezuges infolge Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung argumentierte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides wie folgt:
"Weiters besteht kein Anspruch auf einen monatlichen Ruhebezug entsprechend dem Bezügegesetz infolge Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung. Voraussetzung dazu wäre, dass Sie Ihre Funktion als Mitglied des Nationalrates infolge Ihres Gesundheitszustandes nicht mehr weiter ausüben hätten können. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der §§ 24 und 27 Bezügegesetz.
§ 27 Abs. 1 stellt ausdrücklich darauf ab, dass 'einem Mitglied des Nationalrates' der Ruhebezug ab dem 'dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung' folgenden Monatsersten gebührt. Der insofern eindeutige Gesetzeswortlaut eröffnet keinerlei Spielraum für eine Interpretation im Sinne Ihrer Ausführungen in Ihrem Antrag.
Sie haben Ihre Funktion bis zum Erlöschen Ihres Mandates mit Ende der XX. GP am 29. Oktober 1999 ausgeübt. Eine Zurücklegung des Mandates wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung ist demzufolge nicht erfolgt. § 27 Abs. 2 knüpft ausdrücklich an Abs. 1 und den sich daraus ergebenden Anfallstag an und umfasst damit auch die Wortfolge 'Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung'. Daraus ergibt sich, dass ein Antrag auf Ruhebezug wegen Unfähigkeit zur Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates nicht mehr gestellt werden kann, wenn die Beendigung des Mandats ohne formellen Zusammenhang mit der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung erfolgt."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Beschwerdeführer erstattete zu dieser Gegenschrift eine Replik.
Weiters ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Bekämpfung des angefochtenen Bescheides vor diesem Gerichtshof gestellt hat. Dieser Verfahrenshilfeantrag wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2010, Zl. B 918/10-3 abgewiesen.
In der Begründung dieses Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes heißt es:
"Unter Bedachtnahme der dem Verfassungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungsspähre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos (VfSlg. 16.292/2001), zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre."
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 24 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Z. 1 und § 27 BezügeG wie sie beim Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Nationalrat am 29. Oktober 1999 in Geltung standen, lauteten (§ 24 Abs. 1 BezügeG in der Stammfassung, § 26 Abs. 1 Z. 1 BezügeG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und § 27 BezügeG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995):
"§ 24. (1) Einem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit (§ 25 Abs. 2) mindestens zehn Jahre beträgt.
…
§ 26. (1) 80 v.H. des Bezuges nach § 25 Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. § 4 Abs. 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. anstelle der Versetzung in den Ruhestand das
Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und
…
§ 27. (1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 60. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.
(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(3) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten Vollendung des 60. Lebensjahres tritt für Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, die
…
2. am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren aufweisen, bei Ausscheiden aus ihrer Funktion
…
d) im Jahre 1999 die Vollendung des 59. Lebensjahres."
Im Zeitpunkt der Vollendung des 59. Lebensjahres des Beschwerdeführers bzw. seiner Antragstellung und der Entscheidung der belangten Behörde stand § 24 Abs. 1 BezügeG unverändert in Geltung.
§ 26 Abs. 1 BezügeG stand zu diesem Zeitpunkt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2003 in Geltung und lautete:
"§ 26. (1) 80 v.H. des Bezuges nach § 25 Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. § 5 Abs. 2, 4 und 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. anstelle der Versetzung in den Ruhestand das
Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und
…"
Während § 27 Abs. 2 BezügeG gleichfalls unverändert blieb, standen Abs. 1 und 3 leg. cit. in dem eben umschriebenen Zeitraum wie folgt in Geltung (Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 38/2003 und Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 142/2004):
"§ 27. (1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.
…
(3) Abweichend von Abs. 1 gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates auf Antrag der Ruhebezug von dem der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten an."
§ 2 Abs. 8 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410 (im Folgenden GeOG; im Wesentlichen Stammfassung, modifiziert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/1998) lautet:
"§ 2
…
(8) Verzichtet ein Abgeordneter auf die weitere Ausübung seines Mandates, so wird dieser Verzicht mit dem Einlangen der Mitteilung der Bundeswahlbehörde hierüber beim Präsidenten des Nationalrates rechtswirksam, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angeführt ist."
I. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides:
Mit der Behauptung in seinem Recht auf "Zuerkennung eines Ruhebezuges bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen" verletzt zu sein umschriebe der Beschwerdeführer in Ansehung des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides vor dem Verwaltungsgerichtshof einen tauglichen Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), sofern er in Ansehung dieses Spruchpunktes eine Rechtswidrigkeit beim bescheidförmigen Vollzug genereller Normen geltend gemacht hätte. Nach der auf diesen Spruchpunkt bezogenen Beschwerdebegründung erachtete sich der Beschwerdeführer allerdings ausschließlich durch Heranziehung des seines Erachtens verfassungswidrigen § 27 Abs. 1 und 3 BezügeG in der oben wiedergegebenen Fassung dieser Absätze nach den Bundesgesetzen BGBl. I Nr. 38/2003 bzw. BGBl. I Nr. 142/2004 verletzt. Mit diesem Vorbringen wird somit ausschließlich eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie in Art. 144 Abs. 1 erster Satz vierter Fall B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist. Da die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt 1. des Bescheides lediglich eine behauptete Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Gesetzesbestimmung des § 27 Abs. 1 und 3 BezügeG in der eben zitierten Fassung ins Treffen führt, ist ihr zu entgegnen, dass die Entscheidung über derartige Beschwerden nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes fällt, der hierüber gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom 23. Juni 2003, Zl. 2003/17/0062, vom 9. Juni 2004, Zl. 2003/12/0212, vom 22. Oktober 2007, Zl. 2007/17/0145, und vom 25. August 2010, Zl. 2010/12/0108).
Aus diesem Grund war die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides richtet, in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
II. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides:
In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde zu Unrecht einen "formellen Zusammenhang" zwischen seinem Ausscheiden aus dem Nationalrat und seiner behauptetermaßen in diesem Zeitpunkt bereits vorgelegenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung verlangt habe, weil sich das Erfordernis eines solchen "formellen Zusammenhanges" nicht aus dem Gesetz ergebe. Insbesondere sei ein solches auch nicht aus den Antragsfristen des § 27 Abs. 2 BezügeG ableitbar, sehe diese Norm doch als einzige Sanktion einer verspäteten Antragstellung den entsprechend späteren Anfall des Ruhebezuges vor.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Zunächst gilt, dass aus der von der belangten Behörde zitierten Bestimmung des § 27 Abs. 1 BezügeG, und zwar sowohl in seiner Fassung im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschwerdeführers aus dem Nationalrat als auch in seiner Fassung im Zeitpunkt der nunmehr gegenständlichen Antragstellung nur zwei Voraussetzungen für die Gebührlichkeit des Ruhebezuges infolge Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung ableitbar sind, nämlich:
1. Das Ausscheiden des Abgeordneten als Mitglied des
Nationalrates und
2. das Vorliegen einer schon vor dem Ausscheiden
eingetretenen Unfähigkeit des Mitgliedes des Nationalrates zur Ausübung seiner Funktion (arg: Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung).
§ 27 Abs. 2 BezügeG verlangt darüber hinaus für die Gebührlichkeit des Ruhebezuges eine entsprechende Antragstellung.
Während § 27 Abs. 1 BezügeG somit überhaupt nicht nach verschiedenen Fällen bzw. Gründen des Ausscheidens eines Abgeordneten aus seiner Funktion differenziert, könnte allenfalls aus § 26 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. und zwar sowohl in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 als auch in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2003 abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber von einem Ausscheiden aus der Funktion "wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung" ausging. Zu Recht gehen die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon aus, dass es sich bei der genannten "Unfähigkeit" um eine solche aus gesundheitlichen Gründen handelt. Freilich findet sich eine formelle Rechtsfigur des "Ausscheidens aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung" in dem die Rechtsstellung der Mitglieder des Nationalrats regelnden GeOG nicht. Als formelle Endigungsgründe der Rechtsstellung als Mitglied des Nationalrates kommen vielmehr lediglich die Auflösung des Nationalrates, die Erklärung des Mandatsverlustes oder der Ungültigkeit der Wahl durch den Verfassungsgerichtshof sowie Tod oder Verzicht gemäß § 2 Abs. 8 GeOG in Betracht (hiezu näher Walter-Mayer-Kucsko-Stadlmayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts10 Rz 359 bis 361). Insbesondere bedarf auch der zuletzt erwähnte Verzicht keiner näheren Begründung.
Vor diesem Hintergrund ist aber § 26 Abs. 1 Z. 1 BezügeG dahingehend auszulegen, dass das dort umschriebene Ausscheiden aus der Funktion "wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung" nicht an eine bestimmte Form des Ausscheidens aus dem Nationalrat anknüpft, sondern - allenfalls, insoweit durch die Novellierung dieser Bestimmung durch das Strukturanpassungsgesetz überhaupt eine Änderung herbeigeführt werden sollte - verlangt, dass die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung eine (auch nur mittelbare) Ursache des Ausscheidens aus dem Nationalrat darstellt. Eine solche (mittelbare) Ursache bildet die Unfähigkeit eines Abgeordneten zur weiteren Ausübung seiner Funktion aber nicht nur dann, wenn er - aus diesem Motiv - einen (unbegründeten) Verzicht gegenüber der Bundeswahlbehörde abgibt, sondern auch, wenn er - wie der Beschwerdeführer in seiner Replik zur Gegenschrift behauptet - infolge der eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung sich einer Wiederwahl für die nächste Gesetzgebungsperiode gar nicht mehr stellt und aus diesem Grund mit Zusammentreten des neugewählten Nationalrates, dem er dann nicht mehr angehört, aus seiner Funktion ausscheidet.
Knüpft das BezügeG nach dem Vorgesagten mit dem Erfordernis des Ausscheidens aber nicht an einen bestimmten formellen Endigungsgrund der Mitgliedschaft zum Nationalrat an, so kann auch aus der gemäß § 27 Abs. 2 BezügeG verspäteten Antragstellung des Beschwerdeführers für den Standpunkt der belangten Behörde nichts gewonnen werden:
Wie sich nämlich aus § 27 Abs. 2 BezügeG unzweifelhaft ergibt, liegt die einzige nachteilige Rechtsfolge einer Versäumung der dort gesetzten dreimonatigen Antragsfrist darin, dass der Ruhebezug diesfalls erst von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an gebührt.
Es mag im Übrigen zutreffen, dass - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift ausführt - die Rekonstruktion des Gesundheitszustandes eines Abgeordneten im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Nationalrat viele Jahre nach diesem Zeitpunkt schwierig erscheint, der Beschwerdeführer verweist in seiner Replik jedoch zutreffend darauf, dass diese Beweisschwierigkeiten letztendlich ohnedies zu Lasten des säumigen Antragstellers gingen.
Indem die belangte Behörde im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsauffassung den Antrag auf Ruhebezug nach dem Bezügegesetz infolge Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung abgewiesen hat ohne Feststellungen darüber zu treffen, ob der Beschwerdeführer - wie er behauptete - schon vor seinem Ausscheiden zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden war, belastete sie diesem Spruchpunkt mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, sodass der angefochtene Bescheid insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandsersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil mit dem im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichtshofes gefällten Erkenntnis dem Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers betreffend den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides ohnedies Rechnung getragen wurde. Im Übrigen waren für die Lösung des Beschwerdefalles ausschließlich Rechtsfragen maßgeblich (vgl. hiezu u.a. das Urteil des EGMR vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04, im Fall Hofbauer gegen Österreich 2).
Wien, am 17. Oktober 2011
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