VwGH 2007/17/0145

VwGH2007/17/014522.10.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, in der Beschwerdesache der K OHG in R, vertreten durch Dr. Klaus Gstrein und Dr. Ulrich Gstrein, Rechtsanwälte in 6460 Imst, Kramergasse 7, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. Februar 2007, Zl. Ib-17298/1-2006, betreffend Kanalerweiterungsgebühr (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Sölden, Gemeindestraße 1, 6450 Sölden), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der beschwerdeführenden Partei gegen die im Instanzenzug erfolgte Vorschreibung einer Kanalerweiterungsgebühr für ein Objekt in R nach dem Gemeinderatsbeschluss der mitbeteiligten Gemeinde vom 15. April 2003 über die Vorschreibung von Gebühren für den Anschluss eines bebauten Grundstücks an die öffentliche Kanalanlage einschließlich der Kläranlage und für die Benützung dieser Anlagen als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zunächst zum Einwand der Gesetzwidrigkeit der genannten Verordnung aus, dass die Verordnung ordnungsgemäß kundgemacht worden und am 23. April 2003 in Kraft getreten sei. Zwar sei die Bezugnahme auf das Finanzausgleichsgesetz 2000 verfehlt, doch ändere dies nichts daran, dass die Kompetenz zur Verordnungserlassung dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nach dem Finanzausgleichsgesetz 2001 tatsächlich zugekommen sei; ein Fehlzitat sei insoweit unbeachtlich. Auch die Berufungsausführungen zur Anknüpfung der Verordnung bei der Regelung der Höhe der Erweiterungsgebühren an die Gebäudekubatur gingen ins Leere. In der Folge geht die belangte Behörde auf die Frage der Gebührenkalkulation und die in § 16 Abs. 3 Z 4 FAG 2001 verankerte Obergrenze für die Einhebung von Gebühren durch die Gemeinden ein. Aus einem Bericht eines Amtsorgans, welches (nach den Einwänden der beschwerdeführenden Partei gegen die vorgesehene Gebührenhöhe und die Kalkulation durch die mitbeteiligte Gemeinde) die Einnahmen und Ausgaben der mitbeteiligten Gemeinde hinsichtlich der Abwasserbeseitigung kontrolliert habe, gehe hervor, dass die Jahreserträge aus den Gebühren zT erheblich unter der durch das FAG gezogenen Grenze lägen. Hinsichtlich der Verwendung der eingehobenen Mittel ergebe sich aus dem Bericht, dass die Benützungsgebühren hauptsächlich zur Abdeckung der laufenden Betriebskosten, die Erweiterungsgebühren für die Teilfinanzierung des Ausbaues der Abwasserreinigungsanlage der mitbeteiligten Gemeinde und die Herstellung der "Ableitung G" verwendet würden. Nach den Rechnungsabschlüssen 1998 bis 2004 seien für die Teilfinanzierung von Abwasserbeseitigungsprojekten keine Rücklagen gebildet worden. "Unter Bezugnahme auf diese Ausführungen" (des Amtsorgans) vermöge die belangte Behörde "kein die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bedingendes Fehlverhalten der Abgabenbehörde" festzustellen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der Bedenken gegen die angewendete Verordnung unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzprinzips geltend gemacht wurden, die Anknüpfung der Verordnung an die Gebäudekubatur kritisiert und die Einteilung der Abgabepflichtigen in drei Gruppen als willkürlich qualifiziert wird. Es sei vielmehr bei den Erweiterungsgebühren an die "tatsächlich entrichteten Kanalgebühren" anzuknüpfen.

3. Mit Beschluss vom 11. Juni 2007, B 546/07, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Begründend verwies der Verfassungsgerichtshof einerseits hinsichtlich der Unbedenklichkeit einer Berechnung von Erweiterungsgebühren nach der Gebäudekubatur und der Differenzierung nach Beitragsgruppen auf seine bisherige Rechtsprechung sowie andererseits darauf, dass das Vorbringen auch die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Beschwerde lasse unbestritten, dass der Verordnung - hinsichtlich der allein präjudiziellen Bestimmungen zu den Erweiterungsgebühren - die geschätzten Kosten der Erweiterung zu Grund lägen. Die Art der Verwendung der Einnahmen aus (laufenden) Benützungs- und Anschlussgebühren sei vor diesem Hintergrund nicht relevant.

4. In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird die Verletzung im Recht auf ordnungsgemäße Be- bzw. Abrechnung der Kanalgebühren durch die Gemeinde sowie im Recht auf "bestimmungsgemäße Verwendung der zweckgewidmeten Gebühren" im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes geltend gemacht.

Zur Begründung dieser so formulierten Beschwerdepunkte werden die bereits an den Verfassungsgerichtshof herangetragenen Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Verordnung vom 15. April 2003 (ausführlich und weitgehend wörtlich) wiederholt. Ein Fehler der Abgabenbehörden bei der Anwendung der Verordnung oder ein Vollzugsfehler der belangten Behörde wird nicht geltend gemacht.

5.1. Gemäß Art. 133 Z 1 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen.

Nach Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

5.2. Mit der Behauptung, in dem Recht auf "ordnungsgemäße Be- bzw. Abrechnung der Kanalgebühren" verletzt zu sein, umschriebe die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof einen tauglichen Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), sofern sie in der Beschwerde eine Rechtswidrigkeit bei der Anwendung genereller Normen bei der Abgabenbemessung geltend machte. Nach der Beschwerdebegründung erachtet sich die beschwerdeführende Partei allerdings auch in der ergänzten Beschwerde ausschließlich durch die Heranziehung der durch die mehrfach erwähnte Verordnung vom 15. April 2003 geregelten Vorschriften über Ergänzungsbeiträge mit der Begründung verletzt, dass die Verordnung nicht mit diesem Inhalt hätte ergehen dürfen. Der belangten Gemeindeaufsichtsbehörde wird aber nicht zum Vorwurf gemacht, eine bei der bescheidmäßigen Konkretisierung der in Rede stehenden generellen Normen unterlaufene Rechtswidrigkeit der Gemeindeabgabenbehörden zu Unrecht nicht wahrgenommen zu haben.

Mit diesem Vorbringen wird somit eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie im Art. 144 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist.

5.3. Die Entscheidung über derartige Beschwerden fällt jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 18. März 2002, Zl. 99/17/0439, vom 4. Juli 2001, Zl. 96/17/0483, und vom 10. Juni 2002, Zl. 98/17/0154, mwN), nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes, der hierüber gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG idF BGBl. Nr. 302/1975 erkennt (vgl. auch Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 39).

6. Es liegt daher nach dem Gesagten ein Fall gemäß Art. 133 Z 1 B-VG vor. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 22. Oktober 2007

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