VwGH 96/17/0483

VwGH96/17/04834.7.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, in der Beschwerdesache des JZ in S, vertreten durch Strommer-Reich-Rohrwig- Karasek-Hainz, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 31. Oktober 1996, Zl. II/1-BE-59-8/1-96, betreffend Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Schönau an der Triesting, 2525 Schönau a.d. Triesting), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem auch als Lastschriftanzeige und Rechnung bezeichneten Abgabenbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 20. Oktober 1995 wurde unter anderem dem Beschwerdeführer für eine näher bezeichnete Liegenschaft eine Kanalbenützungsgebühr ab 1. November 1995 in Höhe von S 1.903,44 vorgeschrieben. Dieser Betrag sollte am 15. November 1995 fällig sein.

1.2. Der Beschwerdeführer erhob dagegen die mit 20. November 1995 datierte Berufung mit der Begründung, dass die Berechnungsgrundlage betreffend den Einheitssatz der im Bescheid herangezogenen Verordnung (Jahresaufwand 1995 für die Kläranlage und den Ortskanal) für die Kanalbenützungsgebühr zu hoch angesetzt worden sei; die mitbeteiligte Gemeinde erziele durch die Kanalbenützungsgebühr Gewinne, welche nach dem Niederösterreichischen Kanalgesetz 1977 "unzulänglich" seien.

1.3. Mit Schreiben vom 28. Februar 1996 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass die Berufungsbehörde beabsichtige, ihrer Entscheidung folgende "Ermittlungsergebnisse" zu Grunde zu legen: Die Zahlen für die Berechnungsgrundlage der gegenständlichen Verordnung seien den "vorhandenen Unterlagen (Gemeinde und Verband) entnommen und im Gemeindeamt einsehbar". Der Begriff "Gewinn" komme im Kanalgesetz nicht vor.

1.4. In seinem Schreiben vom 10. März 1996 erklärte der Beschwerdeführer, seine Berufung (richtig: gegen den Bescheid) vom 20. Oktober 1995 aufrecht zu erhalten, und verwies im Hinblick auf das oben erwähnte Schreiben vom 28. Februar 1996 darauf, dass er seine "Berechnungsgrundlage" aus den Unterlagen der Gemeinde und des Verbandes entnommen habe; es folge eine "Aufstellung". Der Begriff "Gewinn" ergebe sich daraus, dass nach § 1 Abs. 5 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977 die Kanalerrichtungsabgaben und die Kanalbenützungsgebühren zweckgebundene Einnahmen seien, die ausschließlich für die Errichtung, für die Erhaltung und den Betrieb der Kanalanlage verwendet werden dürften.

1.5. Mit ihrem Bescheid vom 2. April 1996 gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde der Berufung des Beschwerdeführers vom 21. November 1995 gegen den Bescheid vom 20. Oktober 1995, mit dem eine Kanalbenützungsgebühr ab 1. November 1995 vorgeschrieben worden war, keine Folge.

In der Begründung wies die Berufungsbehörde auf die Änderung der bestehenden Kanalabgabenordnung mit Wirkung vom 1. November 1995 hin; in der neugefassten Verordnung sei der Einheitssatz zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr für die Regenwasserentsorgung mit S 4,-- (bisher S 2,--) und jener für die Schmutzwasserentsorgung mit S 13,50 (bisher S 12,--) festgelegt worden. Die Berechnungsgrundlage für die geänderten Gebühren habe sich für die Gemeinde auf Grund der vorhandenen Zahlenunterlagen für die tatsächlichen Kanalaufwendungen gemäß "Kanalgesetz 1977" ergeben; die Verordnung vom 21. September 1995 betreffend die Kanalbenützungsgebühr ab 1. November 1995 sei "für alle Verfahrensbeteiligten und auch für die Behörde verbindlich". Ungeachtet der Berechnungsgrundlagen "sei die Gemeinde ermächtigt, gemäß § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1993 die Kanalgebühren bis zu einem Ausmaß einzuheben, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteige"; das doppelte Jahreserfordernis (in diesem Sinne) werde nicht erreicht, sodass auch deshalb wie im Spruch zu entscheiden gewesen sei.

1.6. In seiner dagegen erhobenen Vorstellung vom 22. April 1996 führte der Beschwerdeführer unter Bezug auf die erwähnte Begründung des Berufungsbescheides aus, er bestreite nicht, dass das Zahlenmaterial für die Erhöhung der Gebührensätze "in der Gemeinde ist und damals war"; auf Grund seiner Ermittlungen habe sich aber herausgestellt, dass dieses Zahlenmaterial eine Zahlung an die Gemeinde Leobersdorf beinhalte, welche ohne "Vorschreibung" geleistet worden sei. Von der Rückvergütung, die der Kanalverband der Gemeinde Leobersdorf gutgeschrieben habe, sei der prozentmäßige Anteil der Gemeinde nicht eingefordert worden, weshalb er den von der mitbeteiligten Gemeinde vorgegebenen "tatsächlichen Kanalaufwand" in Frage stelle.

1.7. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 31. Oktober 1996 (Parteienausfertigung ohne Datum) wies diese die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Mit Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei, kundgemacht durch Anschlag im Gemeindeamt vom 10. Oktober 1995 bis 27. Oktober 1995 sei die Kanalabgabenordnung für die KG Dornau mit Siebenhaus für den dort bestehenden öffentlichen Mischwasserkanal abgeändert worden. Die Abänderung habe die Erhöhung der Einheitssätze für die Kanaleinmündungsabgabe und die Kanalbenützungsgebühr betroffen. Die Änderung der Einheitssätze sei mit 1. November 1995 wirksam geworden. Im Rahmen der Verordnungsprüfung gemäß § 88 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 sei die Erlassung der gegenständlichen Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung mitgeteilt und von dieser zur Kenntnis genommen worden; die Verordnungsprüfung habe keine Rechtswidrigkeiten ergeben, weshalb eine Aufhebung durch die Aufsichtsbehörde nicht in Frage gekommen sei. Nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Einlangen der Verordnung bei der Aufsichtsbehörde sei eine Aufhebung aber nicht mehr zulässig. Die Prüfung der gegenständlichen Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit sei daher dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten. Die am 1. November 1995 in Kraft getretene Verordnung gehöre dem Rechtsbestand an und sei sowohl für die Abgabenbehörden der Gemeinde als auch für die Aufsichtsbehörde verbindlich.

Gemäß § 14 Abs. 4 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977 sei die Kanalbenützungsgebühr bei Änderung der Berechnungsgrundlagen (Berechnungsfläche, Einheitssatz) neu festzusetzen, weshalb die Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr ab 1. November 1995 betreffend die gegenständliche Liegenschaft auf Grund des geänderten Einheitssatzes rechtmäßig gewesen sei. Die Richtigkeit der für die Liegenschaft ermittelten Schmutzwasserberechnungsfläche sei vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen worden.

1.8. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtzahlung einer überhöhten Kanalbenützungsgebühr sowie auf "gesetzmäßige Ermessensentscheidung" verletzt.

Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides erblickt der Beschwerdeführer darin, dass der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde bei der Festsetzung der Einheitssätze für die Schmutzwasserentsorgung von unrichtigen Größen ausgegangen sei, sodass die errechneten Einheitssätze mit S 13,50 unrichtig seien; die Verordnung des Gemeinderates sei daher gesetzwidrig.

Der Beschwerdeführer legt in der Folge näher dar, wie seiner Ansicht nach der Einheitssatz richtig zu berechnen gewesen wäre, weiters inwiefern der Gemeinderat bei der Erlassung der erwähnten Verordnung von unrichtigen Größen ausgegangen und unrichtige Berechnungen angestellt habe und so zu unrichtigen Einheitssätzen gelangt sei. Der Jahresaufwand für die Schmutzwasserentsorgung hätte sich unter Korrektur aller Zwischensummen nach Ansicht des Beschwerdeführers mit S 391.784,20 ergeben, der Einheitssatz "Schmutzwasserentsorgung" demnach mit S 8,93/m2. Dem gegenüber habe die mitbeteiligte Gemeinde mit ihrer Verordnung die Kanalbenützungsgebühren für den Mischwasserkanal mit S 13,50 gesetzwidrig festgesetzt, weshalb der Beschwerdeführer die Anregung an den Verwaltungsgerichtshof richte, dieser möge beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung der Wortfolge "S 13,50" in Z 2 des § 4 der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde betreffend Kanalabgabenordnung für die KG Dornau mit Siebenhaus, beschlossen in der Gemeinderatssitzung am 21. September 1995, in eventu der gesamten Z 2 des § 4, wegen Gesetzwidrigkeit stellen.

Der Beschwerdeführer führt weiters aus, dass dann, wenn der Gemeinderat diese Verordnung nicht erlassen oder eine Verordnung anderen Inhalts erlassen hätte, die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht mit diesem Inhalt beschlossen hätte.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sei aber auch deshalb gegeben, weil die belangte Behörde, die gleichzeitig Aufsichtsbehörde über die mitbeteiligte Gemeinde sei, "nicht nur als Aufsichtsbehörde" die ursprüngliche Verordnung hätte beeinspruchen, sondern auch den Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG hätte aufheben und allenfalls selbst einen Antrag auf Aufhebung der zu Grunde liegenden Verordnung gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof hätte stellen können.

Überdies trage § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1993 den vorliegenden Bescheid nicht; zwar gebe es in der zitierten Gesetzesstelle eine entsprechende Ermächtigung, die Kanalgebühren bis zu einem Ausmaß einzuheben, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteige, jedoch sei diese erst mit § 1 Abs. 5 Satz 2 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977 idF LGBl. 8230-5 umgesetzt worden, welche Bestimmung erst am 1. Jänner 1997 in Kraft getreten sei. Auch sei dieses Abgehen vom Äquvivalenzprinzip für Gebühren, die zur erbrachten Leistung in einem äquvivalenten Verhältnis stehen sollten, verfassungsrechtlich bedenklich. Mangels Umsetzung in der anzuwendenden Fassung des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977 (nämlich jener der Novelle LGBl. Nr. 8230-4), hätte sich die Gemeinde keinesfalls auf die bundesgesetzliche Ermächtigung stützen dürfen; soweit sich die Verordnung der Gemeinde zur Festsetzung der Einheitssätze auf die bundesgesetzliche Ermächtigung stütze, ohne dass eine entsprechende landesgesetzliche Gesetzesgrundlage vorhanden sei, sei die Verordnung gesetzlos und auch aus diesem Grunde aufzuheben.

Gemäß § 20 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977 sei die Ermittlung der Einheitssätze zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr und die Ermittlung des schmutzfrachtbezogenen Anteiles der Kanalbenützungsgebühren entsprechend den in der Anlage angeschlossenen Formblättern vorzunehmen; da dieses Gebot sowohl bei Erlassung der Einheitssätze als auch bei Beurteilung des Bescheides im Rechtsmittelzug von der belangten Behörde unterlassen worden sei, werde der angefochtene Bescheid aufzuheben sein.

1.9. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen; die mitbeteiligte Partei hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geäußert.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1. Gemäß Art. 133 Z 1 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen.

Nach Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

2.2. Mit der Behauptung, in dem Recht auf Nichtzahlung einer überhöhten Kanalbenützungsgebühr verletzt zu sein, umschriebe der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof einen tauglichen Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), sofern er in der Beschwerde eine Rechtswidrigkeit bei der Anwendung genereller Normen geltend machte. Nach der Beschwerdebegründung erachtet sich der Beschwerdeführer allerdings ausschließlich durch die Heranziehung der durch die mehrfach erwähnte Verordnung geregelten Einheitssätze mit der Begründung verletzt, dass die Verordnung nicht mit diesem Inhalt hätte ergehen dürfen. Er regt in diesem Sinne beim Verwaltungsgerichtshof die Antragstellung vor dem Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung dieser Norm in einem Verordnungsprüfungsverfahren an. Er bezweifelt auch nicht, dass die belangte Behörde die besagte Verordnung bei der Überprüfung des Bescheides der Abgabenbehörden heranzuziehen hatte. Mit diesem Vorbringen wird somit eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie im Art. 144 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist.

Am Inhalt dieser Rechtsverletzungsbehauptung des Beschwerdeführers, durch Anwendung der Verordnung in seinen Rechten verletzt zu sein, vermag es nichts zu ändern, wenn der Beschwerdeführer auch die Auffassung vertritt, die belangte Behörde hätte es als Gemeindeaufsichtsbehörde verabsäumt, die Verordnung aus dem Rechtsbestand zu beseitigen. Auch damit wird erkennbar geltend gemacht, dass sich der Beschwerdeführer eben durch die dennoch erfolgte Anwendung der für gesetzwidrig erachteten Verordnung in seinem Recht auf gesetzmäßige Abgabenvorschreibung verletzt erachtet.

Die Beschwerde kann sohin nur dahin verstanden werden, dass mit ihr gegen die Abgabenfestsetzung eine behauptete Gesetzwidrigkeit der angewendeten Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Gemeinde eingewendet wird. Der belangten Gemeindeaufsichtsbehörde wird auch nicht zum Vorwurf gemacht, eine bei der bescheidmäßigen Konkretisierung der in Rede stehenden generellen Normen unterlaufene Rechtswidrigkeit der Gemeindeabgabenbehörden zu Unrecht nicht wahrgenommen zu haben.

Die Entscheidung über derartige Beschwerden fällt jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. die hg. Beschlusse vom 13. Dezember 1985, Zl. 85/17/0135, vom 18. April 1986, Zl. 86/17/0035, vom 8. März 1989, Zl. 87/17/0037, vom 29. September 1989, Zl. 87/17/0250, und vom 30. September 1993, Zl. 93/17/0237, sowie die dort jeweils angeführte weitere Rechtsprechung), nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes, der hierüber gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG in der Fassung BGBl. Nr. 302/1975 erkennt (vgl. auch Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 39).

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Z 1 B-VG zur Erledigung von Beschwerden unzuständig, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören. Ein solcher Fall liegt hier nach dem Gesagten vor. Da der Verwaltungsgerichtshof in Wahrnehmung seiner Unzuständigkeit die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen hat (§ 34 Abs. 1 VwGG), kann er in einem solchen Verfahren auch nicht verhalten sein, nach Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof antragstellend heranzutreten (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Juni 1984, Zl. 84/17/0093, mwN).

2.4. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

2.5. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff insbesondere auf § 51 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am 4. Juli 2001

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