VwGH 2010/11/0188

VwGH2010/11/018820.10.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall sowie den Hofrat Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der I A in J, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/2/23, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark vom 10. März 2009, Zl. UVS 34.15-5/2008-33, betreffend Übertretungen arbeitszeitrechtlicher Vorschriften, zu Recht erkannt:

Normen

AZG §28 Abs1b;
VStG §9 Abs1;
AZG §28 Abs1b;
VStG §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der B. Transport GmbH nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung für schuldig befunden, sie habe es zu verantworten, dass der Arbeitnehmer K. zu näher genannten Zeitpunkten zwischen dem 18. April 2007 und dem 29. Mai 2007 als Lenker von Lastkraftwagen im internationalen Straßenverkehr beschäftigt gewesen sei und dabei gegen näher genannte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstoßen habe (Überschreitung der zulässigen Lenkzeiten und Nichteinhaltung der Ruhezeiten und Pausen). Über die Beschwerdeführerin wurden nach den entsprechenden Ziffern des § 28 Abs. 1b des Arbeitszeitgesetzes (AZG) idF BGBl. I Nr. 138/2006, drei Geldstrafen im Ausmaß von EUR 300,-- bis EUR 800,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die konkreten Verstöße seien in objektiver Hinsicht nicht bestritten worden. Die Beschwerdeführerin habe die Verstöße zumindest in der Schuldform der Fahrlässigkeit zu verantworten, da sie ein effektives Kontrollsystem für ihren Betrieb nicht habe darlegen können. Eine Kontrolle der auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten sei entweder ganz unterblieben oder habe keine erkennbaren Konsequenzen nach sich gezogen. Überdies sei die begleitende Kontrolle des Lenkers auf den Fahrten völlig unzureichend gewesen, obwohl die Unternehmensleitung über die Probleme unterwegs (wie etwa überfüllte Parkplätze oder unzureichende Informationen über Öffnungszeiten der zu beliefernden Firmen) Bescheid gewusst habe.

Zu den Strafhöhen verwies die belangte Behörde auf die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen der Beschwerdeführerin.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

1. Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerde die Erfüllung des Tatbestandes in objektiver Hinsicht unbestritten und wendet sich ausschließlich gegen den Vorwurf, sie habe im konkreten Fall durch mangelnde Einrichtung eines effektiven Kontrollsystems fahrlässig gehandelt.

1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Arbeitgeber (der Verantwortliche gemäß § 9 Abs. 1 VStG) hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes, wirksames Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es etwa gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen. Nur wenn der Arbeitgeber (der Verantwortliche gemäß § 9 Abs. 1 VStG) glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im Einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm ein Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 2004, Zl. 2003/11/0289, vom 21. März 2006, Zl. 2003/11/0231, und vom 29. März 2011, Zl. 2007/11/0256, jeweils mwN).

1.3. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides und dem Verwaltungsakt zunächst, dass sich die belangte Behörde mit der "Frage des Kontrollsystems" auseinandergesetzt und dazu ausreichende Feststellungen getroffen hat.

1.4. Im gegenständlichen Fall hatte die Beschwerdeführerin in der Berufungsverhandlung im Wesentlichen angegeben, sie habe "mit dem eigentlichen Frachtgeschäft nicht zu tun". Dafür sei der Disponent K. zuständig, der ihr regelmäßig berichte. Bei Verstößen gegen die Arbeitszeitbestimmungen, welche im internationalen Straßenverkehr immer wieder vorkämen, würden die Fahrer abgemahnt. Es sei auch vorgekommen, dass unbelehrbare Fahrer entlassen worden seien. Der Disponent K. gab an, die Fahrer hätten im Jahr 2007 schriftliche Ausdrucke aus dem Internet bekommen, aus denen die Arbeitszeitvorschriften ersichtlich seien. Außerdem schule er die neuen Fahrer auf den Umgang mit dem digitalen Kontrollgerät und der Fahrerkarte ein und es erfolgten auch diesbezügliche Einschulungen seitens der Fahrzeughersteller. Er habe alle 28 Tage die Fahrerkarten ausgewertet und die Lenker auf allfällige daraus ersichtliche Fehler hingewiesen. Für weitere Konsequenzen sei er nicht zuständig und wisse darüber nichts. Auswertungsunterlagen für den fraglichen Zeitraum (April/Mai 2007) betreffend den Lenker K. könne er nicht vorlegen. Von den diesbezüglichen Verstößen habe er erst durch die Anzeige des Arbeitsinspektorats erfahren. Wenn die Fahrer - wie auch im vorliegenden Fall - "fremddisponiert" waren (d.h. im Auftrag ihres Unternehmens Fahrten für fremde Unternehmen durchführten), habe er während der Fahrten keinen Kontakt zu ihnen gehabt. Es sei ihm bekannt, dass die Lenker im internationalen Straßenverkehr oft Probleme hätten, Parkplätze für ihre Ruhezeiten oder Pausen zu finden (z.B. auf bestimmten Routen in Deutschland), oder dass sie auf bestimmten Strecken (etwa Venedig-Mestre) durch Staus an der Einhaltung der Arbeitszeitregelungen gehindert würden. Er habe den Fahrern "schon" gesagt, sie sollten derartige Vorkommnisse "z.B. in den Monatsaufzeichnungen oder in den Tourenakten aufzeichnen", was jedoch "nicht wirklich befolgt" werde; überdies seien die Fahrer angewiesen, derartige Probleme zu vermeiden, indem sie sich rechtzeitig Parkplätze suchten. Der Lenker K. hatte zu den Einschulungen und Anweisungen im Wesentlichen dieselben Angaben gemacht, jedoch auch vorgebracht, er habe sich "selbst etwas einfallen lassen" müssen, um die regelmäßig auftretenden Probleme in Deutschland oder Italien zu bewältigen. Wenn er Diesbezügliches in der Firma gemeldet habe, habe es immer nur geheißen, er solle die Arbeitszeitvorschriften einhalten. Konkrete Hilfestellung habe er nicht erhalten. Der Lenker K. brachte nicht vor, dass ihm jemals eine Maßnahme oder die Entlassung angedroht worden sei; er könne sich lediglich an - auch dokumentierte - Ermahnungen, allerdings erst im Jahr 2008, erinnern.

Vom Verwaltungsgerichtshof ist im Rahmen der ihm zukommenden Schlüssigkeitsprüfung nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Disponenten und des Lenkers zum Kontrollsystem folgte und daraus den Schluss zog, es habe sowohl an einer begleitenden als auch genügend dichten Kontrolle der Fahrer gefehlt. Dem steht das Vorbringen der Beschwerdeführerin und jenes ihres Vertreters in der Verhandlung schon deshalb nicht entgegen, weil es (entgegen der zitierten Rechtsprechung) keine konkreten Angaben zur Ausgestaltung des Kontrollsystems im Einzelnen enthält. Insbesondere wurden weder das Fehlen von Auswertungsunterlagen für den vorliegend fraglichen Zeitraum noch der Mangel einer (etwa telefonischen) begleitenden Überwachung bzw. Anleitung des Lenkers K. in den Zeiträumen zwischen der Auslesung der Fahrerkarten (trotz der bekannten Probleme mit der Verkehrssituation in Italien und Deutschland) konkret bestritten. Auch eine Darlegung konkreter in der Vergangenheit gezogener Konsequenzen für Verstöße erfolgte nicht. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie vom Mangel eines wirksamen Kontrollsystems ausging.

2. Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 20. Oktober 2011

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