Normen
AufG 1992;
FremdenG 1997;
NAG 2005 §8;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
AufG 1992;
FremdenG 1997;
NAG 2005 §8;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, hält sich seit 4. September 1998 in Österreich auf. Am 8. Juli 2009 beantragte er bei der belangten Behörde die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 2009 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß "§§ 10, 11 und 11a Abs. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2008" ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 4. September 1998 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Am 2. August 2001 sei dieser Asylantrag (in zweiter Instanz) rechtskräftig abgewiesen worden. Am 11. April 2003 sei die Ausweisung des Beschwerdeführers (rechtskräftig) verfügt worden. Dagegen habe er Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben; dieser habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 22. November 2002 habe der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen (diese Ehe ist nach der Aktenlage noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides wieder geschieden worden). Am 17. Juni 2003 habe der Beschwerdeführer die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beantragt. Nach Zurückziehung seiner an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde sei ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sich von 4. September 1998 bis 2. August 2001 rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Danach (also ab 3. August 2001) bis 28. August 2003 sei sein Aufenthalt in Österreich nicht rechtmäßig gewesen. Seit 28. August 2003 sei der Beschwerdeführer rechtmäßig in Österreich niedergelassen. Er erfülle somit die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG nicht, weil er erst seit 28. August 2003 einen ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich aufweise. Auch erfülle der Beschwerdeführer (aus näher dargelegten Gründen) die im § 11a Abs. 4 StbG genannten Voraussetzungen nicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerde macht geltend, auch von August 2001 bis August 2003 habe sich der Beschwerdeführer legal in Österreich aufgehalten. Während dieser Zeit "waren Wiedereinsetzungsanträge, Beschwerden, Niederlassungsanträge und dergl. anhängig, sodass wohl von einem legalen Aufenthalt auszugehen ist". Auch sei der Beschwerdeführer während dieser Zeit beschäftigt gewesen und habe Meldebestätigungen über diesen Zeitraum. Die Behörde hätte davon ausgehen müssen, dass er sich mehr als zehn Jahre "berechtigterweise und legalerweise" in Österreich aufhalte. Dass er Österreich hätte verlassen müssen, sei ihm nicht bekannt gewesen.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
Die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG erfordert, dass der Staatsbürgerschaftswerber mindestens zehn Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und in dieser Zeit zumindest fünf Jahre niedergelassen ist, wobei diese beiden Verleihungsvoraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 2009, Zl. 2006/01/0943, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/01/0520, unter Hinweis auf Vorjudikatur das Kriterium des zehnjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet zusammenfassend erläutert sowie die Voraussetzungen für die Erfüllung des Erfordernisses der fünfjährigen Niederlassung dargelegt. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird insoweit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.
Zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt zählen vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gemäß § 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Für Zeiten vor Inkrafttreten des NAG kann die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auch mit Aufenthaltstitel nach den Vorschriften des FrG 1997 oder des AufG nachgewiesen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2008, Zl. 2008/01/0316, mwN).
Der Beschwerdeführer weist nach den (unbestrittenen) Feststellungen im angefochtenen Bescheid Niederlassungszeiten erst seit 28. August 2003 auf. Das Vorliegen einer Niederlassungsbewilligung bzw. -berechtigung für die Zeit von 3. August 2001 bis 28. August 2003 hat der Beschwerdeführer im Verleihungsverfahren nicht dargetan; auch nach der Aktenlage gibt es dafür keine Anhaltspunkte.
Die belangte Behörde hat das Vorliegen eines rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts in der Dauer von mindestens zehn Jahren verneint, weil der Beschwerdeführer für die Zeit vom 3. August 2001 bis 28. August 2003 über keinen Aufenthaltstitel verfügte.
Die Beschwerde vermag nicht darzutun, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung des Asylverfahrens am 2. August 2001 bis zur (unbestrittenen) Ausstellung der Niederlassungsbewilligung am 3. August 2003 über einen Aufenthaltstitel verfügte. Aus dem Umstand, dass in diesem Zeitraum aufenthaltsbeendigende Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer nicht gesetzt wurden, lässt sich nicht auf einen rechtmäßigen Aufenthalt schließen.
Die belangte Behörde ging im vorliegenden Fall zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer legale Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet erst ab 3. August 2003 aufweist und die Verleihungsvoraussetzung eines ununterbrochen und rechtmäßigen Aufenthalts in der Dauer von zehn Jahren im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (18. Dezember 2009) daher noch nicht erfüllte (vgl. insoweit das hg. Erkenntnis vom 15. März 2010, Zl. 2008/01/0767).
Insoweit der Beschwerdeführer die Unterlassung der Befragung seines rechtsfreundlichen Vertreters Mag. R rügt, wurde nicht konkret dargetan, inwieweit durch dessen Befragung für den genannten Zeitraum ein Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers nachgewiesen werden könnte. Die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensfehlers wurde in der Beschwerde nicht dargetan und ist auch nicht erkennbar.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 20. September 2011
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