VwGH 2008/21/0002

VwGH2008/21/000215.12.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde der C in K, vertreten durch Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. April 2007, Zl. 316.010/2-III/4/06, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §936;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §47 Abs2;
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ABGB §936;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §47 Abs2;
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine mazedonische Staatsangehörige, beantragte am 30. Dezember 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Ehemann.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Der zusammenführende Ehemann der Beschwerdeführerin verfüge lediglich über ein monatliches Einkommen in Höhe von EUR 344,37, welchem nach dem maßgeblichen Richtsatz gemäß § 293 ASVG ein Bedarf von EUR 1.091,14 gegenüberstehe. Die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG sei daher - so die belangte Behörde im Ergebnis - nicht erfüllt. Da im Hinblick auf den nicht gesicherten Lebensunterhalt den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin absolute Priorität eingeräumt werden müsse, sei die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels auch im Sinn des § 11 Abs. 3 NAG nicht geboten und der Antrag der Beschwerdeführerin daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 14. Dezember 2007, B 1014/07-6, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser hat über die auftragsgemäß ergänzte Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerdeführerin hatte im Verwaltungsverfahren ua. vorgebracht, sie werde nach Erhalt des beantragten Aufenthaltstitels als Raumpflegerin mit einem Bruttoeinkommen von EUR 1.100,-- monatlich (netto EUR 902,--) bei einem näher bezeichneten Unternehmen arbeiten. Zum Nachweis dafür hatte sie eine Einstellungszusage vom 18. Mai 2006 vorgelegt. Außerdem wurden Einstellungszusagen für den Ehemann der Beschwerdeführerin vorgelegt. Diesbezüglich führte die belangte Behörde aus, dass die Einstellungszusagen nicht herangezogen werden könnten, weil sie nicht den gesetzlichen Erfordernissen eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages entsprächen.

Mit diesen, die Behauptungen der Beschwerdeführerin über ein nach Titelerteilung erzielbares Einkommen in Anbetracht des Fehlens eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages von vornherein zur Seite schiebenden Überlegungen verkannte die belangte Behörde die Rechtslage. Dazu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom 27. Mai 2010, Zl. 2008/21/0630 verwiesen werden (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2009/21/0096).

Schon deswegen ist der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 15. Dezember 2011

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