VwGH 2008/15/0153

VwGH2008/15/015331.5.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des A W in L, vertreten durch Dr. Dietmar Gollonitsch, Rechtsanwalt in 3270 Scheibbs, Gürtel 12, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 21. Februar 2008, Zl. RV/0189- W/06, betreffend Kapitalertragsteuer 1997, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §21 Abs1;
BAO §22 Abs1;
BAO §23 Abs1;
BAO §24 Abs1 litd;
BAO §323 Abs18 idF 2004/I/180;
EStG §27 Abs1 Z1 lita;
EStG §93 Abs2 Z1 lita;
KStG §8 Abs2;
BAO §21 Abs1;
BAO §22 Abs1;
BAO §23 Abs1;
BAO §24 Abs1 litd;
BAO §323 Abs18 idF 2004/I/180;
EStG §27 Abs1 Z1 lita;
EStG §93 Abs2 Z1 lita;
KStG §8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war im Streitjahr 1997 zu 75 % an der B-GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer.

Im Zuge einer bei der GmbH im Jahr 2003 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung traf der Prüfer die Feststellung, dass die GmbH dem Beschwerdeführer im Jahr 1997 verdeckt einen Vorteil zugewendet habe, indem sie das in seinem Eigentum stehende Haus in P umgebaut und aufgestockt habe (Errichtung eines zweiten und dritten Stocks). In diesem Gebäude habe der Beschwerdeführer stets seine Privatwohnung gehabt. Bei den Baumaßnahmen sei der Beschwerdeführer als Bauwerber aufgetreten. Dabei seien drei Wohnungen mit einer Fläche von jeweils 160 m2 errichtet worden, die ab 1998 den Kindern des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt worden seien. Die GmbH habe den Bauaufwand im Jahr 1997 bezahlt und sodann aktiviert (als Errichtung von Dienstwohnungen). Das Wohnhaus befinde sich jedoch im Privatvermögen des Beschwerdeführers. Es bestehe keine schriftliche Vereinbarung über die Errichtung und Nutzung des Gebäudeumbaus. Die GmbH habe nur die "Rohbaukosten" getragen. Die Kosten der Fertigstellung (Sanitäreinrichtung, Verfliesung, Fußböden, Türen, ...) hätten die Kinder des Beschwerdeführers selbst getragen.

Die Übernahme der im Jahr 1997 angefallenen Errichtungskosten durch die GmbH sei eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Beschwerdeführer. Es seien die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 gegeben.

Gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2005, den das Finanzamt den Prüfungsfeststellungen entsprechend erließ, brachte der Beschwerdeführer Berufung ein. Diese wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, die Kapitalertragsteuer sei eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Das Recht auf Festsetzung der Kapitalertragsteuer hänge von der Verjährung des Rechts auf Festsetzung der Jahreseinkommensteuer ab (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, 2006/15/0004).

Gemäß § 209 Abs. 1 BAO in der bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides im Dezember 2005 bereits anzuwendenden Fassung des AbgÄG 2004, BGBl I Nr. 180, verlängere sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist von der Abgabenbehörde nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen unternommen würden. Die Verjährungsfrist verlängere sich gemäß § 209 Abs. 1 zweiter Satz BAO jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen würden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert sei.

Gemäß § 323 Abs. 18 dritter Satz BAO gelte § 209 Abs. 1 zweiter Satz BAO idF des AbgÄG 2004 sinngemäß für im Jahr 2004 unternommene Amtshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 idF vor dem StReformG 2005, BGBl I Nr. 57/2004. Auf Grund des dritten Satzes des § 323 Abs. 18 BAO seien im Jahr 2004 erfolgte, die Verjährungsfrist (gemäß § 209 Abs. 1 BAO idF vor dem StReformG 2005) unterbrechende Amtshandlungen als Maßnahmen zur Verlängerung der Verjährungsfrist im Sinn des neuen zweiten Satzes des § 209 Abs. 1 BAO zu werten (Hinweis auf Ritz, BAO3, § 209 Tz 43).

Der im Jahr 1999 an den Beschwerdeführer ergangene Einkommensteuerbescheid 1997 habe nach der Rechtslage vor dem StReformG 2005 die Verjährung hinsichtlich Einkommensteuer 1997 unterbrochen, sodass die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1999 neu zu laufen begonnen habe. Mit dem am 27. Dezember 2004 zugestellten Schreiben vom 23. Dezember 2004, sohin vor Ablauf der nach der Rechtslage vor dem StReformG 2005 Ende 1999 erneut in Gang gesetzten fünfjährigen Verjährungsfrist, sei das Finanzamt im Wege eines Ergänzungsersuchens an den Beschwerdeführer herangetreten und habe ihn aufgefordert, zur Absicht des Finanzamtes, ihm für das Jahr 1997 die Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 5 EStG vorzuschreiben, Stellung zu nehmen.

Im Schreiben vom 23. Dezember 2004 sei eine auf die Geltendmachung des Einkommensteueranspruches 1997 gegenüber dem Beschwerdeführer gerichtete Amtshandlung und damit eine Unterbrechungshandlung gemäß § 209 Abs. 1 BAO in der Fassung vor dem StReformG 2005 zu erblicken. Auf Grund der Übergangsregelung des § 323 Abs. 18 dritter Satz BAO in der Fassung AbgÄG 2004 habe diese Unterbrechungshandlung zur Verlängerung der Verjährungsfrist um ein weiteres Jahr geführt. Der mit Bescheid vom 6. Dezember 2005, zugestellt am 12. Dezember 2005, ausgesprochenen Vorschreibung von Kapitalertragsteuer für das Jahr 1997 sei daher ein Verjährungseintritt nicht entgegen gestanden.

In der Sache bestehe Streit darüber, ob die von der GmbH für die Errichtung von drei Wohnungen (auf dem Grundstück des Beschwerdeführers) verausgabten Beträge eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Beschwerdeführer bewirkt hätten.

Angesichts der gesellschaftsrechtlichen und familiären Verbundenheit der handelnden Personen, der vom Beschwerdeführer als Bauwerber initiierten Errichtung von drei gleich großen Wohnungen auf einem in seinem Eigentum stehenden Grundstück und der nachfolgenden Überlassung der Wohnungen an seine drei Kinder für Wohnzwecke liege die Annahme nahe, dass für die Errichtung private Beweggründe des Beschwerdeführers, nämlich die Wohnversorgung seiner drei Kinder, ausschlaggebend gewesen seien.

Die Beteuerung des Beschwerdeführers, der Entschluss, die Wohnungen den Kindern - als Dienstwohnung - zu überlassen, sei erst gefasst worden, als sich eine bei der GmbH ursprünglich bestehende Vermietungsabsicht nicht habe realisieren lassen, sei nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe nicht mehr als eine bloße Behauptung für das Bestehen einer solchen Vermietungsabsicht bieten können und insbesondere nicht dargetan, welche konkreten Bemühungen die GmbH unternommen habe, um Mieter für die zu errichtenden Wohnungen zu finden. Zudem sei nicht einsichtig, warum sich eine GmbH, deren Tätigkeit in der Isolierglaserzeugung bestehe, überhaupt mit der Errichtung und Vermietung von Wohnungen befassen sollte.

Die Feststellung des Finanzamtes, es bestehe keine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der GmbH über die Errichtung und Nutzung des Gebäudeumbaus, sei unwidersprochen und unwiderlegt geblieben. Der Beschwerdeführer habe gar nicht behauptet, mit der GmbH eine Vereinbarung bestimmten Inhalts getroffen zu haben. Es fehle an einer vertraglichen Absicherung bzw. Festlegung von Ansprüchen, die der GmbH im Zusammenhang mit der Bezahlung der Kosten für ein nicht in ihrem Eigentum stehendes Grundstück erwachsen seien. Eine solche wäre zwischen einander fremd Gegenüberstehenden üblich.

Der Beschwerdeführer bringe lediglich vor, der GmbH sei die Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden. Damit sei aber evident, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der GmbH keine nach außen hinreichend zum Ausdruck gekommenen, einen eindeutigen Inhalt aufweisenden Vereinbarungen über die Rechte der GmbH an den errichteten Wohnungen bestanden hätten.

An solchen Vereinbarungen mangle es ferner auch in Bezug auf jene Bedingungen, unter denen die Bereitstellung von Dienstwohnungen durch die GmbH erfolgt sein solle. Der Beschwerdeführer bringe zwar vor, die drei in leitender Funktion tätigen Kinder des Beschwerdeführers hätten neben ihren durch ein Bargehalt angemessen entlohnten Arbeitsleistungen auch Überstunden verrichtet, die zu keiner Zahlung geführt hätten. In welchem Verhältnis aber die geleisteten Überstunden zum Vorteil aus der unentgeltlichen Nutzung der Wohnungen gestanden seien, ließen die Berufungsausführungen, die bloß in allgemein gehaltener Weise von einer im Verhältnis zur geleisteten Arbeit fremdüblichen Gesamtausstattung der Bezüge sprächen, nicht erkennen. Dafür, dass die GmbH "im eigenen Interesse" Investitionen getätigt hätte, die ihrem Betriebsvermögen zugeordnet werden könnten, fehlten Anhaltspunkte.

Somit seien die durchgeführten Baumaßnahmen nicht durch den Betrieb der GmbH, sondern durch die Anteilsinhaberschaft des Beschwerdeführers, auf dessen Grundstück und für dessen drei Kinder die drei Wohnungen errichten worden seien, veranlasst. Mit der gesellschaftsrechtlich begründeten Übernahme der Ausgaben habe die GmbH dem Beschwerdeführer im Jahr 1997 einen als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilenden Vorteil zugewendet. Da der Beschwerdeführer Geschäftsführer der GmbH gewesen sei und die Durchführung des Umbaus initiiert habe, sei weiters vom Vorliegen einer auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung der GmbH und damit der subjektiven Voraussetzung für eine verdeckte Gewinnausschüttung auszugehen.

Der Umstand, dass die GmbH die Überlassung von Dienstwohnungen als Sachbezug versteuert habe, stehe dieser Beurteilung ebenso wenig entgegen, wie die Tatsache, dass die drei Kinder des Beschwerdeführers im Jahr 2003 der GmbH die Investitionen zu dem in deren Bilanz ausgewiesenen Buchwert "abgelöst" hätten, zumal einmal bewirkte Gewinnausschüttungen im Hinblick auf das dem Steuerrecht immanente Rückwirkungsverbot nicht mehr mit steuerlicher Wirkung beseitigt werden könnten (Hinweis auf Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG 1988, § 8 Tz 236, Tz 242).

Da die GmbH die dem Beschwerdeführer mit der Bezahlung der Kosten für die Errichtung der drei Wohnungen zugeflossene Gewinnausschüttung nicht der Vorschrift des § 93 Abs. 2 EStG entsprechend gekürzt habe, seien die Voraussetzungen des § 95 Abs. 5 Z 1 EStG für eine direkte Inanspruchnahme des Beschwerdeführers erfüllt.

Das Ermessen sei in Richtung der unmittelbaren Vorschreibung der Kapitalertragsteuer zu üben. Eine Einbringung der Kapitalertragsteuer bei der GmbH wäre nämlich wegen deren seit längerem bestandenen Überschuldung, die letztlich im August 2005 zur Konkurseröffnung und im Jahr 2007 zur amtswegigen Löschung wegen Vermögenslosigkeit geführt habe, nicht mehr zu erwarten. Auch wäre es unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht gerechtfertigt, von einer verfahrensrechtlich noch möglichen Vorschreibung der Kapitalertragsteuer an den Gesellschafter abzusehen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

1. Verjährung:

Mit dem AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, wurde der Abs. 18 des § 323 BAO geschaffen, welcher im dritten Satz normiert:

"§ 209 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2004 gilt sinngemäß für im Jahr 2004 unternommene Amtshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 57/2004."

Der angesprochene § 209 Abs. 1 zweiter Satz BAO idF AbgÄG 2004 lautet:

"Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist."

Gemäß § 209 Abs. 1 BAO idF vor dem StReformG 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, wurde die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, begann die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, der Abgabenvorschreibung stehe der Eintritt der Verjährung entgegen. Der Einkommensteuerbescheid 1997 sei im Jahre 1999 erlassen worden. Nach altem Verjährungsrecht würde diese Bescheiderlassung die Verjährungsfrist unterbrechen, sodass sie erst mit Ende des Jahres 2004 abgelaufen wäre. Das Schreiben des Finanzamtes vom 23. Dezember 2004 hätte die Verjährungsfrist erneut unterbrochen, sodass die Bescheiderlassung im Jahr 2005 vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt wäre. Im gegenständlichen Fall sei aber zu beachten, dass § 209 Abs. 1 BAO mit dem AbgÄG 2004 geändert worden sei. Nach der neuen Rechtslage habe die Erlassung des Einkommensteuerbescheides 1997 im Jahr 1999 bloß die Verlängerung der Verjährungsfrist um ein Jahr, also bis Ende 2003, bewirkt. Im Jahr 2004 sei daher die Verjährung bereits eingetreten gewesen.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt:

Abs. 18 des § 323 BAO idF AbgÄG 2004 knüpft an im Jahr 2004 unternommene Amtshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 BAO idF vor dem StReformG 2005. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. April 2008, 2006/15/0077, zum Ausdruck gebracht hat, sind damit Amtshandlungen gemeint, die - beurteilt nach dem vor den durch das StReformG 2005 an vorgenommenen Änderungen bestehenden Verjährungsrecht - eine Unterbrechung des Laufes der Verjährung bewirkt hätten.

Dass auf der Grundlage des Verjährungsrechts, das vor den durch das StReformG 2005 vorgenommenen Änderungen bestanden hat, die Bemessungsverjährung im gegenständlichen Fall erst mit Ende des Jahres 2004 eingetreten ist, steht im gegenständlichen Fall nicht in Streit. Daraus ergibt sich aber, dass die Rechtsauffassung der belangten Behörde, gemäß § 209 Abs. 1 iVm § 323 Abs. 18 BAO idF AbgÄG 2004 sei durch das Schreiben des Finanzamtes vom 23. Dezember 2004 eine Verlängerung der Verjährungsfrist bis Ende 2005 eingetreten, sodass der erstinstanzliche Bescheid vor Ablauf der Verjährungsfrist erlassen worden ist, nicht als rechtswidrig erkannt werden kann.

Auf die Beschwerdeausführungen zur Frage, ob die bei der GmbH ab dem Jahr 2003 durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung Auswirkungen auf die Verjährung der Einkommensteuerschuld des Beschwerdeführers gezeitigt haben kann, braucht daher nicht eingegangen zu werden.

2. Verdeckte Ausschüttung:

Gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung Einkünfte aus Kapitalvermögen, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 leg. cit. gehören.

Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird die Einkommensteuer bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3) durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).

§ 93 Abs. 2 EStG 1988 lautet auszugsweise:

"Inländische Kapitalerträge liegen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat und es sich um folgende Kapitalerträge handelt:

1. a) Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung."

Zu den "sonstigen Bezügen" im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zählen insbesondere die verdeckten Ausschüttungen; verdeckte Ausschüttungen gehören somit zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009, 2008/15/0167).

Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form unter welcher Bezeichnung auch immer gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde. Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Diese Ursache wird an Hand eines Fremdvergleiches ermittelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2009, 2008/15/0039).

Verdeckte Ausschüttungen können nach Ablauf des jeweiligen Jahres nicht mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 25. November 2009, 2008/15/0039).

Die Zurechnung von Wirtschaftsgütern erfolgt nach Maßgabe des wirtschaftlichen Eigentums. Wirtschaftlicher Eigentümer ist in der Regel der zivilrechtliche Eigentümer. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen auseinander, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, wie insbesondere Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung und Veräußerung, auszuüben in der Lage ist und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechts, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, geltend machen kann (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 25. November 2009, 2008/15/0039, und die bei Ritz, BAO3, § 24 Tz 3 zitierte hg. Rechtsprechung).

Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in den Erkenntnissen vom 25. Oktober 2006, 2006/15/0152, und vom 24. Februar 2004, 99/14/0250, zu Recht erkannt hat, stehen Mieterinvestitionen im wirtschaftlichen Eigentum des Mieters, wenn er sie bis zum Ablauf der Mietzeit entfernen darf oder wenn er bei Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Restwertes der Einbauten hat.

Die Beschwerde wendet sich dagegen, dass die belangte Behörde die 1997 erfolgte Bezahlung der Baukosten für die Aufstockung des im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Gebäudes durch die GmbH als verdeckte Ausschüttung an den Beschwerdeführer gewertet hat. Hiezu führt die Beschwerde aus, der Beschwerdeführer habe der GmbH das Gebäude unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Das habe zur Folge, dass die Zubauten (und Umbauten) auf der Liegenschaft im wirtschaftlichen Eigentum der GmbH gestanden seien, also ein bei der GmbH zu aktivierendes Wirtschaftsgut darstellten. Irrelevant sei, ob für die getätigten Investitionen eine Ablöse vorgesehen sei. Dass das wirtschaftliche Eigentum bei der GmbH gelegen sei, ergebe sich auch aus der Tatsache, dass die GmbH das wirtschaftliche Eigentum im Jahr 2003 "an die Grundeigentümer veräußert hat".

Die GmbH habe auf dem Gebäude des Beschwerdeführers drei Wohnungen (im Rohbauzustand) errichtet. In den Jahren 1997 und 1998 habe sie die Absicht gehabt, die Wohnungen zu vermieten. Der Beschwerdeführer habe der GmbH das Gebäude unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Als Bauwerber sei der Beschwerdeführer aufgetreten. Erst nachdem die GmbH die Wohnungen nicht habe vermieten können, habe sie die Wohnungen als Dienstwohnungen den Kindern des Beschwerdeführers zur Nutzung überlassen. Die belangte Behörde stütze sich darauf, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der GmbH keine nach außen zum Ausdruck gekommene Vereinbarung vorgelegen sei. Dem halte der Beschwerdeführer entgegen, dass die Gebäudeaufbauten in den Jahresabschlüssen der GmbH als Investitionen in ein fremdes Gebäude ausgewiesen seien. Sie seien auch im Anlageverzeichnis der GmbH ausgewiesen. Weiters komme die Vereinbarung durch den Ansatz eines Sachbezuges (Wohnungsüberlassung an die Dienstnehmer) nach außen zum Ausdruck.

Im angefochtenen Bescheid wird die verdeckte Ausschüttung darin erblickt, dass die GmbH im Jahr 1997 die Kosten dafür getragen hat, dass das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Gebäude um zwei Stockwerke aufgestockt und dadurch drei Wohnungen errichtet worden sind. In der Tat stünde es der Annahme der verdeckten Ausschüttung im Wege der Tragung der Baukosten entgegen, wenn das wirtschaftliche Eigentum an den neu errichteten Wohnungen der GmbH zugekommen wäre. Dass aber das wirtschaftliche Eigentum, welches grundsätzlich mit dem zivilrechtlichen Eigentum zusammenfällt, im gegenständlichen Fall der GmbH zugekommen wäre, wird durch die Beschwerde genauso wenig aufgezeigt wie durch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren. Auch wenn der Beschwerdeführer der GmbH das Gebäude unentgeltlich zur Nutzung überlassen sollte, ist nicht erkennbar, dass er gehindert gewesen wäre, jederzeit die Befugnisse eines Eigentümers, wie insbesondere Belastung und Veräußerung des Objektes oder Ausschluss der GmbH von der Einwirkung auf die Sache, auszuüben. Eine Aktivierung im Rechenwerk der GmbH kann die Befugnisse des Beschwerdeführers als Eigentümer des Gebäudes in keiner Weise beeinträchtigen.

Vor dem Hintergrund, dass die GmbH wirtschaftliches Eigentum nicht erworben hat, ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die Bezahlung von Baukosten durch die GmbH im Jahr 1997 als verdeckte Ausschüttung an den Beschwerdeführer gewertet hat.

Da verdeckte Ausschüttungen nach Ablauf des jeweiligen Jahres nicht mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden können, kommt dem Umstand, dass im Jahr 2003 eine "Ablösezahlung" an die GmbH geleistet worden ist, keine Bedeutung zu.

Auf die umfangreichen Beschwerdeausführungen, mit denen vorgebracht wird, die Überlassung der Nutzung der Wohnungen von der GmbH an die Kinder des Beschwerdeführers in den Jahren ab 1998 stelle eine Sachbezugsgewährung an Dienstnehmer und nicht eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, braucht im gegenständlichen Fall nicht eingegangen zu werden. Der angefochtene Bescheid erfasst ausschließlich die im Jahr 1997 erfolgte Vorteilsgewährung durch die Übernahme der Baukosten.

In Bezug auf die Vorschreibung nach § 95 Abs. 5 EStG 1988 rügt der Beschwerdeführer lediglich, dass die Abgabenbehörden unrichtig Ermessen geübt hätten, und bringt in diesem Zusammenhang vor, in den Jahresabschlüssen der GmbH der Jahre 2000 bis 2003 sei zwar eine Überschuldung ausgewiesen, dies sei aber damals noch eine bloß buchmäßige Überschuldung gewesen. In jenem Zeitraum (2000 bis 2003) sei eine insolvenzrechtliche Überschuldung noch nicht gegeben und die GmbH auch zahlungsfähig gewesen. Damit wird aber schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weil bereits vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides im Dezember 2005 der Konkurs über das Vermögen der GmbH eröffnet gewesen ist und die Beschwerde nicht dartut, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 95 Abs. 5 EStG 1988 nicht erfüllt wären.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 31. Mai 2011

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