VwGH 2008/13/0180

VwGH2008/13/018028.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der L in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien, vom 29. Februar 2008, Zl. ABK - 182/07, betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum September 2003 bis Dezember 2005 samt Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 29. Dezember 2006 schrieb der Magistrat der Stadt Wien der Beschwerdeführerin gemäß § 11 Abs. 3 KommStG 1993 für die in einer Betriebsstätte der M. KEG im Zeitraum September 2003 bis Dezember 2005 gewährten Arbeitslöhne Kommunalsteuer in Höhe von insgesamt 7.874,97 EUR vor. Gleichzeitig wurde ihr ein Säumniszuschlag von 157,50 EUR auferlegt.

Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Firmenbuch als Kommanditistin der M. KEG eingetragen und daher nach § 6 KommStG 1993 Gesamtschuldnerin der von der KEG nicht erklärten und entrichteten Kommunalsteuerbeträge.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie mit 500 EUR an der M. KEG beteiligt sei und nur mit dieser Einlage hafte. Sie habe keine Einkünfte aus der KEG bezogen und als Kommanditistin keine Rechte gehabt. Auch keine Einsichtsmöglichkeit in die Bücher. Die Kommunalsteuer würde vom Komplementär geschuldet.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Juni 2007 wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin als Kommanditistin - auch wenn sie selbst nicht unternehmerisch tätig gewesen sei und keine selbständig leitende Funktion innegehabt habe - jenem Personenkreis angehöre, auf dessen Rechnung das Gewerbe der KEG betrieben worden sei.

Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte neuerlich vor, dass sie weder im Betrieb der M. KEG mitgearbeitet habe noch von deren Geschäftstätigkeit informiert gewesen sei. Sie sei lediglich "bei Gründung der KEG als Kommanditistin mit EUR 500,-- Einlage aufgetreten".

Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 29. Dezember 2006 dahingehend ab, dass sie der Beschwerdeführerin Kommunalsteuer in Höhe von insgesamt 7.709,92 EUR vorschrieb und den Säumniszuschlag auf 149,26 EUR herabsetzte.

Steuerschuldner für die Kommunalsteuer sei nach § 6 KommStG 1993 der Unternehmer. Nach § 6 zweiter Satz KommStG 1993 werde ein Gesamtschuldverhältnis zwischen Personen begründet, die für ihre Rechnung das Unternehmen betrieben. Mit den verba legalia "Betreiben für Rechnung mehrerer Personen" werde tatbestandsmäßig die Zurechnungsfrage angesprochen und zwar insofern, dass als Gesamtschuldner nur Personen in Betracht kämen, auf deren Rechnung und Gefahr Marktleistungen in dem Sinn erbracht würden, dass sie unmittelbar, das heiße ohne weitere Abschirmung, von den Marktfolgen betroffen seien. Dies sei bei Gesellschaftern einer KEG der Fall (Hinweis auf Taucher, Kommunalsteuer-Kommentar, Rz 11 zu § 6).

Ein Kommanditist könne, ungeachtet dessen, dass er keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung habe und aus der KEG keine Einkünfte beziehe, zur Zahlung der Kommunalsteuer der KEG unmittelbar und ohne betragliche Beschränkung als Gesamtschuldner herangezogen werden, ohne dass er seine handelsrechtliche Haftungsbeschränkung einwenden könne.

Welcher Gesamtschuldner zur Leistung heranzuziehen sei, liege im Ermessen der Behörde. Die Vorschreibung an einen Gesamtschuldner sei begründet, wenn die Einhebung beim anderen Gesamtschuldner mit großen Schwierigkeiten verbunden sei. Die Einhebung der ausständigen Abgaben bei der KEG sei unmöglich, "weil über deren Vermögen der Konkurs eröffnet und dieser mangels Kostendeckung abgewiesen wurde. Den persönlich haftenden Gesellschaftern, (S. M.) und (L. B.), wurde im Sinne einer ermessensgerechten Gleichbehandlung ebenfalls die Kommunalsteuer vorgeschrieben, wobei anzumerken ist, dass (S. M.) unbekannten Aufenthalts ist und die Zustellung des Bescheides daher durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 Abs. 1 des Zustellgesetzes erfolgen musste."

Die Spruchänderung sei aufgrund der erfolgten Ratenzahlungen der persönlich haftenden Gesellschafterin L. B. erfolgt.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, "als Kommanditistin nicht unverhältnismäßig in Anspruch genommen zu werden. Weiters erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, nicht durch Überschreiten des Ermessenspielraumes der belangten Behörde als Gemeinschuldnerin unbeschränkt in Anspruch genommen zu werden".

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Erstattung einer Gegenschrift und Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerde trägt vor, im gegenständlichen Fall "bestehe ein krasses Missverhältnis zwischen der Einlage der Beschwerdeführerin iHv EUR 500,- und der geltend gemachten Abgabenforderung iHv EUR 7.874,97, sowie des Säumniszuschlages iHv EUR 157,50", und vertritt die Auffassung, die belangte Behörde hätte dieses Missverhältnis berücksichtigen müssen. "In weiterer Folge hätte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit einem Maximalbetrag von EUR 500,- belasten dürfen."

Dazu genügt es auf das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2003, 98/13/0228, VwSlg 7840/F, zu verweisen. Im angeführten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt, dass sich aus der Anführung der Kommanditgesellschaften in § 23 Z 2 EStG 1988 ergibt, dass Kommanditisten, deren Stellung der vom Regelstatut des HGB (nunmehr UGB) vorgegebenen entspricht, Mitunternehmer der Kommanditgesellschaft und im Grunde des § 6 KommStG 1993 kraft Gesetzes unmittelbar und neben der Kommanditgesellschaft Abgabenschuldner der Kommunalsteuer des (auch) für ihre Rechnung betriebenen Unternehmens der Kommanditgesellschaft sind, weshalb ihnen die Möglichkeit verschlossen bleibt, der gegen sie erhobenen Kommunalsteuerschuld ihre handelsrechtliche Haftungsbeschränkung einzuwenden. Dass die Beschwerdeführerin nicht als Mitunternehmerin iSd EStG 1988 an der M. KEG beteiligt gewesen sei, hat sie im Verwaltungsverfahren nicht aufgezeigt und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Die Beschwerde rügt weiters, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil die belangte Behörde "hinsichtlich der alleinigen und vollen Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin" ihren Ermessenspielraum überschritten habe. Die belangte Behörde habe es unterlassen, ausreichend begründete Feststellungen hinsichtlich der erschwerten Einbringlichkeit der ausstehenden Abgabenforderung beim persönlich haftenden Gesamtschuldner S. M. zu treffen. Der schlichte Hinweis auf den unbekannten Aufenthaltsort von S. M. sei nicht ausreichend. Die belangte Behörde hätte vielmehr angemessene Ermittlungen anstellen müssen, um dessen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen. Insoweit habe die belangte Behörde auch Verfahrensvorschriften verletzt.

Es trifft zwar zu, dass die Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt ist (vgl. z.B. die bei Ritz, BAO3, § 6 Tz 6 ff zitierte hg. Rechtsprechung), doch lässt der Beschwerdefall keine fehlerhafte Ermessensübung erkennen. Eine ermessenswidrige Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners läge allenfalls vor, wenn aushaftende Abgabenschulden von anderen Gesamtschuldnern ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch hätten eingebracht werden können. Dass die streitgegenständlichen Abgabenschulden bei der M. KEG nicht eingebracht werden konnten, wird in der Beschwerde außer Streit gestellt. Den persönlich haftenden Gesellschaftern S. M. und L. B. wurde die hier in Rede stehende Kommunalsteuer ebenfalls vorgeschrieben und hat sich die Vorschreibung an die Beschwerdeführerin durch die Zahlungen von L. B. auch entsprechend vermindert. Da die Abgabenvorschriften ein Recht zur Information der Beschwerdeführerin, welche konkreten Erhebungen in Bezug auf den Aufenthaltsort des S. M. gesetzt wurden, nicht vorsehen, durfte sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem - mit der Aktenlage im Einklang stehenden - Hinweis begnügen, dass S. M. unbekannten Aufenthalts ist und die Zustellung des Bescheides durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen musste (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 14. November 1996, 95/16/0082, VwSlg 7140/F). Dass die aushaftenden Abgabenschulden von S. M. rasch und ohne Schwierigkeiten hätten eingebracht werden können, behauptet im Übrigen auch die Beschwerde nicht.

Die Beschwerde erweist sich sohin insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 28. September 2011

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