VwGH 2008/07/0080

VwGH2008/07/008022.12.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des mj. M B in D, dieser durch vertreten durch die Mutter K B, diese vertreten durch Dr. Renate Napetschnig, Rechtsanwältin in 9020 Klagenfurt, Sterneckstraße 3/II, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 12. März 2008, Zl. -11-WWLG-17/3-2008, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Aberkennung einer Dienstbarkeit nach § 42 K-WWLG (mitbeteiligte Partei: G S in G, vertreten durch Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 19), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art12 Abs1 Z3;
VwRallg;
WWSGG §1;
WWSGG §32;
WWSLG Krnt 2003 §1;
WWSLG Krnt 2003 §20 Abs2 litc ;
WWSLG Krnt 2003 §42 Abs1;
WWSLG Krnt 2003 §42 Abs2;
WWSLG Krnt 2003 §42 Abs4;
WWSLG Krnt 2003 §42;
B-VG Art12 Abs1 Z3;
VwRallg;
WWSGG §1;
WWSGG §32;
WWSLG Krnt 2003 §1;
WWSLG Krnt 2003 §20 Abs2 litc ;
WWSLG Krnt 2003 §42 Abs1;
WWSLG Krnt 2003 §42 Abs2;
WWSLG Krnt 2003 §42 Abs4;
WWSLG Krnt 2003 §42;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 28. August 2006 stellte der Beschwerdeführer als Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft EZ 24 (konkret der dienstbarkeitsbelasteten Grundstücke .19 und 91/1), KG W., an die Agrarbezirksbehörde K (kurz: ABB) den Antrag, das zugunsten der berechtigten Liegenschaft EZ 21, GB W., bestehende Gehrecht über die Grundstücke .19 und 91/1, GB W., entschädigungslos abzuerkennen.

Mit Bescheid der ABB vom 16. März 2007 wurde auf der Grundlage des § 42 des Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte-Landesgesetzes (kurz: K-WWLG), LGBl. Nr. 15/2003 i.d.F. der Novelle LGBL. Nr. 11/2007, über diesen Antrag dahingehend entschieden, dass die Dienstbarkeit des Gehrechtes über die Grundstücke .19 und 91/1, je KG W., entschädigungslos aberkannt wurde.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, die landwirtschaftliche Amtssachverständige sei in ihrem Gutachten vom 16. Jänner 2007 zur Feststellung gelangt, dass es sich bei dem Betrieb des Beschwerdeführers um einen landwirtschaftlichen Betrieb handle und dass das Grundstück 91/1 als landwirtschaftlich genutztes Grundstück ausgewiesen sei. Es sei auch ersichtlich, dass der Betrieb bzw. die Hofstelle und die landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht vom Beschwerdeführer selbst bewirtschaftet würden. Diese Fremdbewirtschaftung sei aber bis zur Volljährigkeit des Eigentümers zur Erzielung von Einnahmen erforderlich. Die landwirtschaftlichen Flächen seien verpachtet und die Hofstelle sei vermietet. Der derzeit minderjährige Beschwerdeführer solle nach Erreichen der Volljährigkeit die Möglichkeit haben, die Selbstbewirtschaftung seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ohne größere Investitionen wieder aufzunehmen.

Wenngleich zum Zeitpunkt der Erhebungen keine landwirtschaftliche Nutzung auf der Hofstelle des Beschwerdeführers festgestellt werden habe können, sei vom Mieter doch überzeugend und anschaulich die zukünftig beabsichtigte Einstellpferdehaltung bekundet worden, mit der er ein Einkommen zu erwirtschaften trachte und die vorhandenen Gebäude bestmöglich zu nützen gedenke. Es seien zwar einige bauliche Maßnahmen (beispielsweise die Errichtung von Pferdeboxen) erforderlich, diese könnten aber ohne erheblichen Aufwand bewerkstelligt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Berufung, die er vor allem mit der agrarbehördlichen Unzuständigkeit begründete. Aus dem landwirtschaftlichen Amtsgutachten ergebe sich, dass zum Zeitpunkt der Erhebung keine landwirtschaftliche Nutzung der Hofstelle des Beschwerdeführers habe festgestellt werden können. Voraussetzung für die Anwendung des K-WWLG sei aber, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich das Grundstück im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werde, was jedoch hier nicht der Fall sei. Eine Absichtserklärung des Pächters, er werde zukünftig eine Einstellpferdehaltung betreiben, reiche zur entschädigungslosen Aberkennung der Dienstbarkeit des Gehrechtes nicht aus.

Die belangte Behörde holte im Zuge des Berufungsverfahrens ein ergänzendes Gutachten eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ein. Darin wird u.a. ausgeführt, der Mieter, Dkfm. H., habe seit 1. März 2005 die Parzellen .19, 91/1, 157/1 und 91/3 mittels Mietvertrag in Nutzung. Darauf würden sich Wohn-, Stall- und Wirtschaftsgebäude sowie eine Garage befinden. Es seien dort derzeit die beiden Pferde (des Mieters) untergebracht. Es bestehe ein kleiner unbefestigter Reitplatz. Ca. 3.000 m2 Grünland seien nutzbare Weideflächen. Diese würden fast zur Hälfte bereits nach Errichtung eines provisorischen Zaunes von den beiden Pferden beweidet werden. Über Befragen habe der Mieter erklärt, bisher kein landwirtschaftliches Einkommen aus der Hofstellennutzung erhalten zu haben. Beabsichtigt seien die bereits im erstinstanzlichen Gutachten festgehaltenen Pläne wie Haltung von Einstellpferden, Ausnützung der riesigen Gebäudekubaturen für verbesserte Futterlagerung (Heugewinnung), Ausbau einer Longierhalle und eines Reitvierecks sowie Grünflächenpachtung.

Aktuell handle es sich bei der verpflichteten Liegenschaft EZ 24, KG W., um keine organisatorisch-technische Einheit im Sinne eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, weil diese Liegenschaft nicht zusammenhängend bewirtschaftet werde. Es erfolge vom Mieter Dkfm. H. aktuell keine landwirtschaftliche Nutzung. Es bestehe nach Mitteilung des Mieters auch kein aktueller wirtschaftlicher Ertrag. Absatz 1 des abgeschlossenen Mietvertrages sage zusammenfassend Folgendes aus:

Mietung von Wohnhaus, Stall und Garage zu Wohnzwecken, Nutzung von Grundflächen und private Durchführung von Sportinteressen wie z.B. die Einstellung eigener Turnierpferde und die Einstellung von Pferden Dritter im geringen Ausmaß könnten auf kostendeckender rein privater Basis erfolgen.

Es könne zusammenfassend für die verpflichtete Liegenschaft EZ 24 der KG W. kein aktuell bewirtschafteter landwirtschaftlicher Betrieb festgestellt werden.

Zu diesem Gutachten wurde den Verfahrensparteien die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Schließlich führte die belangte Behörde am 31. Jänner 2008 eine mündliche Verhandlung durch.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. März 2008 wurde der Berufung des Mitbeteiligten insofern Folge gegeben, als der erstinstanzliche Bescheid dahingehend geändert wurde, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 28. August 2006 auf entschädigungslose Aberkennung des zugunsten der Liegenschaft EZ 21 vlg. J., GB W., eingeräumten Gehrechtes über die Grundstücke .19 und 91/1, GB W., in Ansehung des § 42 Abs. 1 K-WWSG als unzulässig zurückgewiesen wurde.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, nach den ergänzend eingeholten, schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen im landwirtschaftlichen Amtsgutachten stelle die verpflichtete Liegenschaft EZ 24, KG W., keinen aktuell bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb dar.

Diese Einschätzung werde im Wesentlichen damit begründet, dass die bis vor einigen Jahren gegeben gewesene Betriebsstruktur der Liegenschaft EZ 24 mit einer Gesamtfläche von 16,4430 ha (hievon 3,7100 ha Wald, 2.474 m2 Baufläche, 840 m2 Wege und 12,4016 ha LN) in Verbindung mit der Liegenschaft EZ 36, KG P., im Ausmaß von 2,5902 ha Waldflächen, aufgrund der näher beschriebenen Umstände insoweit aufgegeben worden sei, als zwischenzeitig die betriebliche Hofstelle in S. (mit den dienstbarkeitsbelasteten Grundstücken .19 und 91/1) an eine näher genannte Person vermietet worden sei und auch die landwirtschaftlichen Nutzflächen (zumindest) bis 31. Dezember 2013 durch eine näher genannte Person im Pachtwege bewirtschaftet würden. Lediglich die Waldflächen würden vom mj. Eigentümer (Beschwerdeführer) bzw. von dessen gesetzlicher Vertreterin (bzw. einem Beauftragten) in Eigenregie bewirtschaftet.

Nach dem allgemeinen rechtlichen Verständnis gelte als landwirtschaftlicher Betrieb jede selbständige oder örtlichtechnische Einheit zur nachhaltigen Erzeugung von Pflanzen und/oder zur Haltung von Nutztieren mit wirtschaftlicher Zielsetzung. Es müssten daher einerseits entsprechende landwirtschaftliche Grundflächen, andererseits die für eine planvolle, auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit erforderlichen stabilen Einrichtungen, wie Wohn- und Wirtschaftsgebäude, sowie die entsprechende technische Ausstattung (Maschinen und Geräte) vorhanden sein.

Vor diesem Hintergrund sei seitens des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen festgestellt worden, dass es sich aktuell bei der Liegenschaft EZ 24, KG W., um keine organisatorisch-technische Einheit im Sinne eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes handle, weil diese Liegenschaft nicht zusammenhängend bewirtschaftet werde.

Gestützt auf diese Feststellungen und Schlussfolgerungen sei die belangte Behörde zur Überzeugung gelangt, dass die Liegenschaft EZ 24, KG W., des Beschwerdeführers - zumindest im aktuellen Zeitpunkt - keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im herkömmlichen Verständnis bzw. im Sinne des K-WWLG darstelle. Daraus sei auch des Weiteren zu folgern, dass die dienstbarkeitsbelasteten Grundstücke Nrn. .19 und 91/1 als Bestandteile der vorgenannten Liegenschaft nicht im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet würden.

In Anbetracht der von sachverständiger Seite festgestellten Konstellation bezüglich der (aktuellen) Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in Form der Bestandgabe wesentlicher Liegenschaftsteile an jeweils verschiedene Bestandgeber sei der vom Beschwerdeführer in den Raum gestellte Kritikpunkt, dass das Amtsgutachten sich bei richtiger Sachverhaltsdarstellung als verfehlt erweise, weil es nicht vom Gesamtbetrieb ausgehe, als nicht stichhaltig zu werten. Dies sei damit zu begründen, dass einem Bestandnehmer (Pächter oder Mieter) die Befugnis zur eigenverantwortlichen Nutzung bzw. Benützung der in Bestand gegebenen Sache (wie z.B. hier: Grundstücke und Liegenschaftsteile) zukomme. Damit sei aber für die Dauer des Bestandsverhältnisses dem jeweiligen Eigentümer die Gewahrsame (Verfügungsbefugnis) über die betreffende Sache entzogen.

Demgemäß sei von einer jeweils eigenständigen Bewirtschaftung der einzelnen Liegenschaftsteile durch die jeweils Verfügungsberechtigten auszugehen. Wie bereits dargetan, stelle unter Bedachtnahme auf die Äußerungen des am Berufungsverfahren beteiligten Amtssachverständigen der hier relevante Liegenschaftsteil - mithin die Hofstelle mit den dienstbarkeitsbelasteten Grundstücken .19 und 91/1, und den weiteren Grundstücken 91/3 und 157/1 - keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im herkömmlichen bzw. hier vorgegebenen Verständnis dar.

Es sei daher der Berufung Folge zu geben und der verfahrensgegenständliche Antrag in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides wegen Unzuständigkeit der angerufenen Agrarbehörde als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die mitbeteiligte Partei erstattete gleichfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird u.a. ausgeführt, es sei im Interesse der Erhaltung des vom (verstorbenen) Vater des Beschwerdeführers im Vollerwerb geführten landwirtschaftlichen Betriebes nur eine Nutzungsvergabe an Dritte in Frage gekommen, weil neben den laufenden Belastungen aus dem Betrieb an sich auch eine Abdeckung der Verpflichtungen aus der Reallast des Ausgedinges (in bar) habe sichergestellt werden müssen.

Es sei daher grundsätzlich verfehlt, auf das Bewirtschaftungsergebnis des Nutzers (Mieters) Dkfm. H. abzustellen. Die Haltung und Betreuung von Pferden stelle eine landwirtschaftliche Tätigkeit dar. Es sei auf den "Ertrag" des Beschwerdeführers abzustellen und dabei zu beachten, dass diesem neben der Verpflichtung des Nutzers nach Punkt 1) des Vertrages sowie nach den Punkten 3), 7) und 8) auch die Instandhaltung des umfangreichen Gebäudebestandes nach den §§ 1096, 1097 ABGB sowie die Abdeckung von Belastungen (Betriebskosten) aus dem Bestand des landwirtschaftlichen Betriebes als Eigentümernutzen zugutekomme.

Selbst wenn Dkfm. H. keine Bewirtschaftung im Sinne der nachhaltigen Landwirtschaft durchführen sollte, sei die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides verfehlt, weil sie unrichtig auf den zu beachtenden Sonder- und Einzelfall reagiere; verfehlt sei insbesondere das Abgehen von der Sichtweise der Betriebserhaltung. Von einer Aufgabe der Bewirtschaftung könne aus der Sicht der besonderen Situation nicht ausgegangen werden. Die aktuell praktizierte Zwischenlösung sei als planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige landwirtschaftliche Tätigkeit zu bejahen und daher der Ausspruch der Unzuständigkeit der belangten Behörde aus dieser Sicht verfehlt.

§ 42 K-WWSG lautet auszugsweise:

"Aberkennung, Ablösung und Regelung besonderer Felddienstbarkeiten

§ 42. (1) Felddienstbarkeiten anderer als der in § 1 bezeichneten Art auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die unbestritten oder gerichtlich festgestellt sind, dürfen von der Behörde aberkannt, abgelöst oder geregelt werden, wenn dies im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft gelegen ist.

(2) Ein Verfahren auf Aberkennung, Regelung oder Ablösung von Felddienstbarkeiten darf nur auf Antrag der betroffenen Parteien eingeleitet werden; für das Verfahren gelten, sofern im Folgenden nicht anderes festgelegt wird, die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß.

(3) ….

(4) Die Ablösung von Felddienstbarkeiten kann durch die Abtretung von Grundflächen oder durch die Zahlung eines Ablösungsbetrages in Geld erfolgen. Die Ablösung durch die Abtretung von Grundflächen hat dann zu erfolgen, wenn die Felddienstbarkeit für die berechtigte Liegenschaft dauernd unentbehrlich ist und die Bewirtschaftung der verpflichteten Liegenschaft durch die Ablösung nicht gestört wird. Der verpflichteten Liegenschaft dürfen die erforderlichen Felddienstbarkeiten auf den Ablösungsgrundflächen eingeräumt werden.

(5) ..."

Eine Felddienstbarkeit gemäß § 42 Abs. 1 K-WWLG liegt nur dann vor, wenn sie "auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken" unbestritten besteht oder gerichtlich festgestellt ist. Nur bei Vorliegen auch dieser Voraussetzung ist die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Regelung oder Ablöse einer solchen Dienstbarkeit gegeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2006, Zl. 2004/07/0179).

§ 42 K-WWLG umschreibt nicht ausdrücklich, was unter "land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken" zu verstehen ist. Doch zeigt § 42 Abs. 4 K-WWLG, dass bei den besonderen Felddienstbarkeiten auf landwirtschaftlich genutztem Boden von einer "Bewirtschaftung der verpflichteten Liegenschaft" ausgegangen wird. Unter Bedachtnahme auf § 42 Abs. 2 leg. cit., wonach für alle Verfahren sinngemäß die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden sind, und § 20 Abs. 2 lit. c K-WWLG ist weiters zu schließen, dass diese landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines Wirtschafts"betriebes" erfolgen muss. Wenn § 42 Abs. 1 K-WWLG von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken spricht, so sind damit im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftete Grundstücke gemeint (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 27. April 2006 m.w.N.).

Für ein restriktives Verständnis der Zuständigkeit der Agrarbehörden spricht weiters der Umstand, dass § 32 WWGG und § 42 K-WWLG eine Ausnahmebestimmung von der sonst für die Regelung von Felddienstbarkeiten zuständigen ordentlichen Gerichtsbarkeit darstellt; Ausnahmebestimmungen sind aber grundsätzlich restriktiv zu interpretieren. Die Agrarbehörde soll nur für die Regelung, Aberkennung oder Ablöse solcher Felddienstbarkeiten zuständig sein, die im Zusammenhang mit einer bodenreformatorischen Maßnahme nach § 12 Abs. 1 Z. 3 B-VG stehen. Bodenreformatorische Maßnahmen stellen aber wiederum auf das Vorhandensein land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe und die Optimierung ihrer Wirtschaftsverhältnisse ab; die Regelung rein privatrechtlicher Sachverhalte fällt nicht darunter. Die Regelung, Aberkennung oder Ablöse nach § 42 K-WWLG hat daher Dienstbarkeiten im Auge, deren Bestand in Zusammenhang mit aktuell landwirtschaftlich genutzten Flächen bzw. eines Betriebes steht. Der Freistellung eines anders genutzten Grundstückes von einer Dienstbarkeit dient diese Regelung nicht; dafür sind nicht die Agrarbehörden sondern die Zivilgerichte zuständig (vgl. neuerlich das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 27. April 2006).

Der Beschwerdeführer vermag mit dem Hinweis auf die besondere Situation in seinem Fall (Erhaltung des Betriebes nach dem Ableben seines Vaters bis zur möglichen Bewirtschaftung durch den Beschwerdeführer selbst) keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, zumal sich die belangte Behörde bei der Beurteilung, ob es sich bei den belasteten Grundstücken um landwirtschaftlich genutzte Grundstücke handelt, einerseits an die vorzitierte hg. Judikatur und andererseits an die in diesem Zusammenhang nicht als unschlüssig zu erkennenden Ausführungen des ergänzend eingeholten landwirtschaftlichen Gutachtens hielt. Der Beschwerdeführer ist den ergänzend eingeholten sachkundigen Ausführungen des landwirtschaftlichen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Überdies war von der belangten Behörde - wie diese zutreffend darlegte - zu beachten, dass die belasteten Grundstücke nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern vom Mieter in der von diesem angegebenen Form genutzt werden.

Angesichts der gebotenen restriktiven Auslegung der Zuständigkeit der Agrarbehörde nach § 42 K-WWSG fehlt es auch an Anhaltspunkten dafür, dass im Beschwerdefall auch die übrigen (im Wesentlichen fremdbewirtschafteten) Grundstücke des Beschwerdeführers bei der durchzuführenden rechtlichen und fachlichen Beurteilung einzubeziehen wären. Die gerügte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.

Es kam folglich auch nicht auf die unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügte unterlassene exakte Ermittlung der Höhe der finanziellen Belastungen und der Beteiligung des Mieters an diesen Belastungen nach dem Vertrag vom 1. März 2006 sowie auf der Auswirkung der vereinbarten Erhaltungspflichten durch den Mieter an.

Die Beschwerde rügt ferner, die belangte Behörde habe es unterlassen, die von ihr vertretene Rechtsansicht dem Beschwerdeführer mitzuteilen und ihn zu einer relevanten Äußerung aufzufordern, und sie habe somit auch ihre Anleitungspflicht verletzt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Parteiengehör nur zu Tatfragen und nicht auch zu Rechtsfragen zu gewähren (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S. 707, unter E 415 zu § 45 AVG wiedergegebene Judikatur). Die gerügte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 22. Dezember 2011

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