Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 sowie der mitbeteiligten Partei in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg Erkenntnis vom 10. Oktober 2007, Zl 2007/03/0151, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juli 2007, mit dem der mitbeteiligten Partei die seilbahnrechtliche Baugenehmigung für die Errichtung der Sechssesselbahn Z in W erteilt worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verneinung der Parteistellung der Beschwerdeführerin rechtswidrig war, weil auf Basis der getroffenen Feststellungen nicht von vornherein auszuschließen war, dass es zu einer Berührung der Wasserrechte der Beschwerdeführerin durch das gegenständliche Vorhaben komme.
Im fortgesetzten Verfahren legte die mitbeteiligte Partei weitere Unterlagen vor, darunter Übersichts- und Lagepläne der in Rede stehenden Quellen. Die belangte Behörde veranlasste (ua) eine Ergänzung der Gutachten der Amtssachverständigen aus den Fachgebieten Wildbach- und Lawinenverbauung sowie Wasserbau und holte weiters ein Gutachten eines Amtssachverständigen aus dem Fachgebiet Geologie ein.
Mit dem nun angefochtenen (Ersatz-) Bescheid vom 28. November 2007 wurde der mitbeteiligten Partei neuerlich - nach Maßgabe der Verhandlungsschriften vom 25. Juli 2007 und 7. November 2007 und weiterer, näher bezeichneter Unterlagen unter Einhaltung näher genannter Auflagen - die seilbahnrechtliche Baugenehmigung für die Errichtung der Sechssesselbahn Z in W erteilt (Spruchpunkt I).
Unter Spruchpunkt II wurden die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei gemäß § 41 Abs 1 Seilbahngesetz mangels Parteistellung zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
Im Zuge der am 7. November 2007 durchgeführten mündlichen Verhandlung seien seitens der mitbeteiligten Partei ergänzende Unterlagen vorgelegt worden, die der fachlichen Beurteilung durch die Sachverständigen zu Grunde gelegt worden seien; weiters habe die beschwerdeführende Partei einen Fragenkatalog an die Amtssachverständigen vorgelegt.
Nach einer Darstellung der maßgebenden Bestimmungen des Seilbahngesetzes führte die belangte Behörde aus, die beschwerdeführende Partei habe eine Beeinträchtigung ihrer auf dem Grundstück Nr 1105/114 errichteten Wasserversorgungsanlage (Quelle) durch das Projekt behauptet. Dazu hätten die wasserbau- und forsttechnischen Amtssachverständigen ausgeführt, dass es auf Grund der geplanten Bauarbeiten für die Seilbahnanlage zu Eingriffen in das Gelände, nämlich der Errichtung von zwei Stationsobjekten samt Nebenanlagen, zwölf Stützenbauwerken und eines durchgehenden Kabelgrabens entlang der Trasse komme. Der forsttechnische Amtssachverständige habe hinsichtlich der Stützen und des Kabelgrabens ausgeführt, dass es durch die Rodung auf Grund des geringen Bestockungsgrades der betroffenen Fläche und der weitgehend durchgehenden Zwergstrauchvegetation bei entsprechend sorgsamer Bauführung wie getrennter Abtragung der vorhandenen Humusauflage vom Unterboden und rasche Begrünung zu keiner Änderung der Abflussverhältnisse kommen werde. Hinsichtlich der Anlagenteile im Berg- und Talstationsbereich seien zwar Geländeabtragungen bzw Aufschüttungen sowie Planierungen und Flächenversiegelungen erforderlich, es könnten jedoch die dadurch bei einem Starkregenereignis zusätzlich anfallenden Oberflächenwässer schadlos und dosiert über ein entsprechend dimensioniertes Retentionsbecken in den Agraben als Vorfluter eingeleitet werden. Auf Grund der deutlichen Grabenausformung dieses Vorfluters könnten in ihn eingeleitete Wässer nicht mehr aus dem Gerinne austreten, das Einzugsgebiet der Quelle der beschwerdeführenden Partei daher auf oberflächlichem Weg nicht erreichen.
Auch der wasserbautechnische Amtssachverständige habe einen zusätzlichen Oberflächenwassereintrag in die Quelle der beschwerdeführenden Partei bei projektgemäßer Ausführung ausgeschlossen, und im Übrigen ein erhöhtes Gefährdungspotenzial verneint, weil keinerlei Lagerung mineralölhaltiger Stoffe im Bereich der Stationen vorgesehen sei.
Der hydrogeologische Sachverständige habe ausgeführt, dass eine mögliche Beeinträchtigung der Quelle der beschwerdeführenden Partei mit Sicherheit auszuschließen sei, weil gemäß dem bestehenden geologischen Aufbau keine unterirdische Verbindung bestehe und eine Beeinträchtigung auch über Oberflächenwässer, etwa im Störfall, aus hydrografischen Gründen nicht möglich sei.
Auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der Amtssachverständigen sei daher davon auszugehen, dass eine Beeinträchtigung der Quelle der beschwerdeführenden Partei von vornherein ausgeschlossen sei, weshalb eine Parteistellung ihrerseits nicht gegeben sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen:
1. Hinsichtlich der maßgebenden Rechtslage kann gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf das zitierte Vorerkenntnis verwiesen werden.
Danach ist für die Frage der Parteistellung der beschwerdeführenden Partei entscheidend, ob eine Berührung der Rechte der beschwerdeführenden Partei am Wasser (Quelle auf Grundstück Nr 1105/114 - "Hquelle") durch das Vorhaben von vornherein ausgeschlossen werden kann oder nicht.
2. Die belangte Behörde hat - wie dargestellt - auf Basis der eingeholten Sachverständigengutachten die Auffassung vertreten, dies sei ausgeschlossen.
2.1. In der im fortgesetzten Verfahren am 7. November 2007 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat der geologische Amtssachverständige Folgendes Gutachten abgegeben:
"Gegenstand der heutigen Verhandlung ist unter anderem die geologische Beurteilung einer möglichen Einflussnahme auf die Quelle der Wassergenossenschaft S auf Grundstück 1105/114 KG W durch das Liftprojekt. Zu dieser Frage ergeht nach Durchführung eines Augenscheins folgende geologische Beurteilung:
BEFUND:
Für die Neuerrichtung einer 6-SB Z in W auf die Fhöhe wurde ein Projekt … am 30.07.2007 von der Landeshauptfrau erstmals genehmigt. Gemäß Projekt ist vorgesehen, die Talstation in 1.765 m Seehöhe und die Bergstation in 2.090 m Seehöhe zu errichten. Für die Bahn wurden zwischenzeitlich diese beiden Stationen und 12 Stützen errichtet und liegt hierüber ein geotechnisches Gutachten des DI O, H vom 18.09.2007 vor. Darin ist dokumentiert, dass das Gebäude der Talstation und die Ausfahrtstütze in steifer bis halbfester Moräne gegründet sind, die von einigen Metern Hangschutt überlagert werden. Grundwasser wurde keines angetroffen, hingegen stand in der Baugrube zeitweise Regenwasser; dies bedeutet, dass der Untergrund hier nahezu dicht ausgeprägt ist. Auch die meisten Stützen liegen in ähnlichem Lockermaterial und sind gemäß Fotos in dicht gelagerter und wasserundurchlässiger Moräne situiert. Sie sollen nach Fertigstellung sowohl am Haupt als auch am Fundament vermessen werden und in weiterer Folge geodätisch überwacht werden.
Es wurden im ersten Bewilligungsverfahren insgesamt fünf Quellen erhoben, welche zwischen der geplanten Seilbahn und dem Talgrund von W liegen. Eine Quelle neben der Talstation ist ungefasst und wurde nicht überprüft. Bei der Quelle G (S) wurde die Quellschüttung ermittelt, wegen Umbauarbeiten aber keine Wasseranalyse durchgeführt. Hingegen wurden die neue Quelle der Wassergenossenschaft W auf Grundstück 1105/114 KG W, die WG R und die WVA A (M) analysiert. Die Quelle R war mit E. coli verkeimt und daher nicht trinkwassertauglich, die beiden anderen wiesen Trinkwasserqualität auf. ...
Die Wassergenossenschaft W hat ihre neue Quelle 2005 gefasst, nachdem ihre alte Quelle durch einen Ölunfall bei den Fliften beschädigt worden war. Bei diesem Ereignis 2003 ist durch diesen Dieselaustritt das Oberflächengewässer des Rbaches verunreinigt worden. Von diesem ist durch unterirdische Klüftigkeiten verunreinigtes Wasser zur alten Quellfassung gelangt und hat die alte Quelle der WG W längere Zeit ungenießbar gemacht. Daraufhin hat die Wassergenossenschaft eine neue Quelle erschlossen und abgeleitet und diese Anlagen mit Bescheid …wasserrechtlich genehmigen lassen … Gemäß diesem Bescheid ist ein engeres Quellschutzgebiet ausgewiesen worden, welches sich auf Teilflächen der Grundstücke 1105/114 und 1105/115 KG W erstreckt und die Form eines schiefwinkeligen Trapezes von 40 m Höhe in Falllinie besitzt. Ein weiteres Quellschutzgebiet soll anlässlich der wasserrechtlichen Überprüfung ausgewiesen werden und sich weitere 150 m bergseitig erstrecken.
Diese sogenannte Hquelle wurde in Form von zwei Quellfassungen in vier bis sechs Metern Tiefe errichtet und liegen unterhalb einer lehmigen Deckschicht, welcher ihrerseits von mindestens 2 Metern mächtigen Hangschutt überlagert sind. Drei Trinkwasseranalysen vom Mai 2005 bestätigen die Genusstauglichkeit des bakteriologisch einwandfreien und chemischen weichen Trinkwassers, wie auch im Juli 2007 festgestellt. Es handelt sich also um ein gut geschütztes Trinkwasservorkommen. Im Gegensatz dazu war die alte Quellfassung in klüftigem Fels gelegen und wies keine schützende Deckschicht auf. Für die alte Quelle ist eine Verweilzeit des Wassers im Untergrund von weniger als einem Tag festgestellt worden, nachdem bei dem Dieselschaden der Hochbehälter der WG W binnen 24 Stunden verunreinigt war (Dieselgeruch).
Das Liftprojekt Z befindet sich in geologischer Hinsicht am Ostabhang der Fhöhe in sogenannten unterostalpinen Deckensystemen. Die beim Augenschein teilweise verifizierten Verhältnisse sind in der Geologischen Karte 1: 50000, Blatt 157 Tamsweg dargestellt …
Im Liftbereich dominieren Alpaläozoische Metasedimente, talseits von ca. 1.500 m Seehöhe stehen Gesteine des Schladminger Kristallinkomplexes an. Beide Gesteinsserien sind von tiefreichenden Massenbewegungen erfasst, das bedeutet sie sind bis in Tiefen von 50 -100 Metern aufgezerrt und ehemals durchbewegt. Dieses heute in Ruhe befindliche Felsgerüst wird von eiszeitlicher Moräne bedeckt welche durch die Eislauflast überkonsolidiert worden ist. Weite Bereiche des Unterhanges talseits des Z bestehen aus Blockwert und Bergsturzmassen. Im Talbereich hat der Fluss L das Wtal aufgeschüttet und sind im Bereich Abauer und H Schwemmkegel als jüngste geologische Baueinheit am Hangfluß ausgebildet. Diese aufgelockerten Felsgesteine (verschiedene Gneise) samt der Bergsturzmassen sind gut wasserwegig und führen dementsprechend zahlreiche Quellen. Die Wasserwegigkeit in diesen Gesteinen ist so gut, dass eine unterirdische Verweilzeit des Bergwassers von mindestens 60 Tagen kaum gewährleistet sein dürfte. Dies wurde durch den Ölunfall 2003 bewiesen: Die damalige alte Quelle der WG lag etliche hundert Meter vom ölverschmutzten Rbach entfernt, von wo die Ölverunreinigung für die alte Quelle Sa sammte.
Bergseits einer Seehöhe von 1.500 Metern folgend im Agraben erste Aufschlüsse des Fanningphyllits, eines schiefrigen Gesteines mit schlechter Wasserwegigkeit. Im Gegensatz zu den oben erwähnten Gneisen ist in diesem Gestein sowohl im festen als auch im aufgelockerten Zustand (=Massenbewegung) eine eher geringe Wasserdurchlässigkeit vorhanden. Der anstehende Phyllit beginnt ab ca. 1.700 m Seehöhe. Die Talstation des Z in 1.765 m Seehöhe liegt zwar noch in der Moränenüberlagerung, darunter steht jedoch bereits der wasserstauende Phyllit an. Somit kann von der Talstation aufwärts keine direkte Versickerung in jenes Bergwasser stattfinden, welches talseits von 1.500 m Seehöhe in der dortigen Massenbewegung samt ihrer Gneisen existiert und von dort zahlreiche Quellen speist. Eine Beeinträchtigung solcher Quellen durch einen Störfall im Bereich des Z oder der zugehörigen Skipisten wäre nur dann möglich, wenn über ein Oberflächengerinne Wasser in den Nahbereich solcher Quellen (bis etwa 300 m Abstand) führt. Somit können von abfließenden Oberflächenwässern aus dem gegenständlichen Liftprojektgebiet allenfalls die Quelle des Abauern (M) oder die Quelle G (S) betroffen sein. Ein solcher Zusammenhang wäre zwar geologisch unwahrscheinlich; aber wie der Ölunfall 2003 gezeigt hat, ist bei den gegenständlichen, unübersichtlichen geologischen Verhältnissen eine solche Beeinträchtigungsmöglichkeit nicht auszuschließen.
Die neue Quelle der WG W (Hquelle) liegt 1,4 km nordöstlich der Talstation des Z, und zwar mehr als 500 m seitlich zur Falllinie. Dort führt in der Nähe ein Graben vorbei, dessen Einzugsgebiet nördlich des gegenständlichen Projektes liegt. Er endet bergseits im Bereich der dichten Phyllite und kann somit auch unterirdisch kein Bergwasser aus dem Bereich des Z 'ansaugen'.
GUTACHTEN:
Zur Frage der hydrogeologischen Beeinträchtigungsmöglichkeit von Quellen wird festgehalten, dass aufgrund des geologisch komplizierten Aufbaus eine theoretische Beeinträchtigungsmöglichkeit über abfließendes Oberflächenabwässer aus dem Bereich des Z (Fundamente) oder der Skipisten für die Quellen 1 bis 4 gemäß Plan Ing. K L, A (04.09.2007) nicht völlig ausgeschlossen werden kann. Hingegen kann eine Beeinträchtigungsmöglichkeit für die Quelle 5 (neue Hquelle der WG W) mit Sicherheit ausgeschlossen werden, da gemäß geologischem Aufbau keine unterirdische Verbindungsmöglichkeit besteht und eine Beeinträchtigung über Oberflächenwasser - zum Beispiel im Störfall - aus hydrografischen Gründen nicht möglich ist."
2.2. Der Amtssachverständige aus dem Fachgebiet Wildbach- und Lawinenverbauung hat in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2007 ausgeführt, dass die durch die Rodung betroffenen Flächen im obersten Einzugsgebiet des Agrabens liegen. Auf Grund der Planierungen und Flächenversiegelungen seien bei einem Starkregenereignis zusätzliche Oberflächenwässer zu erwarten, die in dessen oberstes Einzugsgebiet gelangten. Zur Hintanhaltung negativer Auswirkungen auf das Bachregime sei ein Retentionsbecken zu errichten, welches die bei einem Starkregen zusätzlich anfallenden Oberflächenwässer zurückhalte und dosiert an das unterliegende Gerinne abgebe. Die über das Retentionsbecken in den Agraben eingeleiteten Wässer könnten auf Grund dessen deutlicher Grabenausformung nicht mehr aus dem Gerinne austreten und daher das Quellschutzgebiet der Hquelle auf oberflächlichem Weg nicht erreichen.
Durch die im Bereich der Seilbahntrasse für die Stützenbauwerke und die Kabeltrasse erforderlichen Grabungsarbeiten sei ein Flächenausmaß von insgesamt 900 m2 betroffen. Auch ausgehend von der Annahme eines hundertprozentigen oberflächlichen Abflusses ergebe sich daraus eine Wassermenge von 0,016 m3/Sek., was auf Grund der Geringfügigkeit in der Relation zum HQ100 des Agrabens von 14,6 m3/s zu vernachlässigen sei. Dennoch seien die während des Baues erforderlichen Fundamentaushübe bzw Künetten nach der Errichtung der Stützenfundamente bzw der Verlegung des Kabelstrangs umgehend zu verfüllen, und mit standortgemäßem Saatgut zu begrünen, um lokale Erosionserscheinungen hintanzuhalten.
2.3. Der forsttechnische Amtssachverständige hat in der genannten Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass sich durch das Vorhaben die Abflussverhältnisse im Bereich der Lifttrasse nicht ändern würden, weil dieser Bereich nur schütter mit Wald bestockt sei und de facto nur einzelne Bäume tatsächlich gerodet werden müssten und eine weitgehend durchgehende Zwergstrauchvegetation vorhanden sei. Lediglich die "Interzeption und die Evapotranspiration der Niederschläge" fielen durch die Entfernung der Baumvegetation im Zuge der Rodung weg. Eine Quantifizierung dieser beiden Werte für diese Fläche sei nicht möglich. Eine geringfügige vorübergehende Abflusserhöhung könne durch die Anlage des durchgehenden Kabelgrabens eintreten, da dadurch die mehr oder weniger geschlossene Bodenvegetation in der Falllinie aufgerissen werde. Daher sei es unbedingt erforderlich, dass im Zuge der Bauarbeiten so sorgsam wie möglich vorgegangen werde, die vorhandene Humusauflage getrennt vom Unterboden abgetragen, zwischengelagert und bei Verfüllung des Kabelkanals wieder obenauf eingebracht und rasch begrünt würde.
2.4. Der wasserbautechnische Amtssachverständige schließlich hat ausgeführt, dass der Agraben nicht im Quelleinzugsgebiet der Quelle der beschwerdeführenden Partei verlaufe, die Abflussverhältnisse in Bezug auf die Quelle nicht nachteilig verändert würden und ein erhöhtes Gefährdungspotenzial bei projektgemäßer Bauausführung im Hinblick auf den Umstand, dass keinerlei Lagerung mineralölhaltiger Stoffe im Bereich der Stationen vorgesehen sei, nicht erkennbar sei.
2.5. Zusammengefasst wurde die Auffassung der belangten Behörde, eine mögliche Beeinträchtigung der "Hquelle" durch das Vorhaben sei ausgeschlossen, also mit folgenden Erwägungen begründet:
Auf Grund der Bodenbeschaffenheit ab der geplanten Talstation aufwärts (dichter, anstehender Phyllit) könne keine direkte Versickerung in das die Quelle speisende Bergwasser stattfinden, eine unterirdische Verbindung bestehe also nicht. Eine oberirdische Verbindung über Oberflächenwässer wiederum bestehe deshalb nicht, weil anfallende Oberflächenwässer (über das Retentionsbecken) in den Agraben - der nicht im Einzugsbereich der Quelle der beschwerdeführenden Partei verläuft - abgeleitet würden, sodass bei einem Störfall im Betrieb der Anlage von abfließenden Oberflächenwässern allenfalls Quellen im Nahebereich des Agrabens betroffen sein könnten, nicht aber die Quelle der beschwerdeführenden Partei (mindestens 1,4 km von der Talstation entfernt, mehr als 500 m seitlich der Falllinie).
3. Das Beschwerdevorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit dieser Feststellungen und der darauf fußenden rechtlichen Beurteilung (keine Parteistellung der beschwerdeführenden Partei) auf:
3.1. Der geologische Amtssachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass ab einer Seehöhe von ca 1.700 m der "anstehende Phyllit" beginnt, der wasserstauend wirkt, weshalb eine unterirdische Verbindungsmöglichkeit zwischen dem Projekt (die Talstation liegt in 1.765 m Seehöhe, also bereits bergwärts des Beginns der "wasserstauenden" Zone) und dem Quelleinzugsbereich der beschwerdeführenden Partei nicht besteht. Diese Darlegung ist nicht etwa deshalb unschlüssig, weil bereits ab einer Seehöhe von
1.500 m (und damit unterhalb der Talstation) "erste Aufschlüsse" des Phyllit beginnen.
Eine mögliche Beeinträchtigung durch abfließende Oberflächenwässer war vom geologischen Sachverständigen "aus hydrographischen Gründen" ausgeschlossen worden; dieser Sachverständige hatte dazu auf die Lage des Quelleinzugsgebiet der fraglichen Quelle (1,4 km nordöstlich der Talstation, mehr als 500 m seitlich der Falllinie) und das Fehlen eines Oberflächengerinnes im Nahebereich dieser Quelle verwiesen. Der wasserbautechnische Sachverständige hat ergänzend klargestellt, dass der Agraben nicht im Quelleinzugsgebiet der fraglichen Quelle verläuft.
3.2. Soweit die Beschwerde meint, der geologische Sachverständige habe ausgeführt, eine theoretische Beeinträchtigungsmöglichkeit der Quellen der Beschwerdeführerin durch abfließende Oberflächenwässer könne nicht völlig ausgeschlossen werden, ist ihr zu entgegnen, dass der genannte Sachverständige im diesbezüglichen Gutachten (Seite 7 der Verhandlungsschrift vom 7. November 2007) differenziert hat zwischen den "Quellen 1 bis 4", hinsichtlich derer eine theoretische Beeinträchtigungsmöglichkeit über abfließendes Oberflächenabwasser aus dem Bereich des Z nicht völlig ausgeschlossen werden könne, und der "Quelle 5 (neue Hquelle der WG W)", also der Quelle der beschwerdeführenden Partei auf Grundstück Nr 1105/114, hinsichtlich der eine Beeinträchtigungsmöglichkeit mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne.
Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch klar zu stellen, dass die Beschwerde die Feststellung, wonach ein erhöhtes Gefährdungspotenzial durch das Vorhaben nicht bestehe, weil keinerlei Lagerung mineralölhaltiger Stoffe im Bereich der Stationen vorgesehen sei, gar nicht bekämpft.
3.3. Die Beschwerde wendet sich gegen die Beurteilung der belangten Behörde, wonach durch das Vorhaben die Abflussverhältnisse nicht zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei verändert würden. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, dass es durch die Errichtung der projektgemäßen 12 Stützenbauwerke notwendigerweise zu einer Veränderung der Oberflächenbeschaffenheit und damit der Abflussverhältnisse kommen würde. Selbst der forsttechnische Sachverständige habe eingeräumt, dass es, wenn auch nur einzelne Bäume gerodet werden müssten, durch die Entfernung der Baumvegetation zu einem Wegfall der Interzeption und der Evapotranspiration der Niederschläge komme. Es sei daher davon auszugehen, dass diese Niederschlagswässer nunmehr ebenfalls über die Oberfläche abfließen würden, wobei der forsttechnische Sachverständige eine diesbezügliche Quantifizierung nicht habe vornehmen können.
Die Beschwerde macht weiter geltend, der forsttechnische Sachverständige habe es im gegebenen Zusammenhang für erforderlich erachtet, dass im Zuge der Bauarbeiten der Humus getrennt gelagert und die Fläche rasch wieder begrünt würde. Dennoch habe die belangte Behörde dazu keine Auflagen in den Bescheid aufgenommen.
3.4. Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzustellen, dass die beigezogenen Sachverständigen auf Grund der Lage des Quelleinzugsgebietes der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf das Vorhaben der mitbeteiligten Partei eine Verbindung und damit eine Beeinträchtigungsmöglichkeit ausgeschlossen haben. Zwecks Hintanhaltung negativer Auswirkungen auf das Bachregime unterhalb des Talstationsbereichs und damit möglicher Beeinträchtigungen der dort befindlichen "Quellen 1 bis 4" wurde die Errichtung eines Retentionsbeckens angeordnet, das bei einem Starkregen anfallende Wässer aufnehmen und dosiert in den Agraben abgeben soll. Nach den Ausführungen des Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung können durch das Retentionsbecken nicht nur die Niederschlagswässer im Bereich der Talstation (Fläche von 9.000 m2) erfasst werden, sondern auch die Fläche im Bereich der Trasse (insgesamt 900 m2 für Stützenbauwerke und Kabeltrasse). Dennoch seien die während des Baues erforderlichen Fundamentaushübe bzw Künetten nach Fertigstellung umgehend zu verfüllen und mit standortgemäßem Saatgut zu begrünen, um lokale Erosionserscheinungen hintanzuhalten.
Der forsttechnische Amtssachverständige wiederum hat seine Auffassung, wonach sich durch die Rodung die Abflussverhältnisse im Bereich der Lifttrasse nicht ändern würden, damit begründet, dass dieser Bereich nur schütter bestockt sei, de facto nur einzelne Bäume tatsächlich gerodet werden müssten und eine weitgehend durchgehende Zwergstrauchvegetation vorhanden sei, sodass lediglich "die Interzeption und die Evapotranspiration der Niederschläge" wegfalle.
Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht konkret auf, dass durch den Wegfall dieser Umstände, also des Verbleibens von Niederschlagswasser auf der Baumoberfläche, wo es verdunstet und nicht auf den Boden gelangt, sich die Abflussverhältnisse im Bereich der Trasse entscheidend ändern würden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich aus dem Gutachten des Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung ergibt, dass selbst bei "Annahme eines 100%igen oberflächlichen Abflusses" die sich errechnende Gesamtwassermenge vom Retentionsbecken aufgenommen werden könnte.
3.5. Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe es verabsäumt, sich damit auseinanderzusetzen, ob eine Beeinträchtigung der ungefassten Quelle neben der Talstation und der alten, nunmehr aufgelassenen Quelle der beschwerdeführenden Partei zu erwarten sei, stellt eine zulässige Neuerung dar: Die beschwerdeführende Partei hat im Verwaltungsverfahren ihre behaupteten Parteirechte allein auf die mögliche Beeinträchtigung der Quelle auf Grundstück Nr 1105/114 ("Hquelle") gestützt, woran die Bezugnahme auf Unterschiede in den geologischen Bodenverhältnissen zwischen der nunmehr gegenständlichen und der aufgelassenen Quelle in der Frage 6 aus dem in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2007 an die Amtssachverständigen gerichteten Fragenkatalog nichts ändert.
3.6. Was schließlich die Rüge anlangt, die Behörde habe es unterlassen, vom forsttechnischen Sachverständigen als erforderlich angesehene Auflagen in den Bescheid aufzunehmen, tatsächlich erteilten Auflagen wiederum fehle es an der notwendigen Konkretisierung, ist zunächst klarzustellen, dass der beschwerdeführenden Partei mangels möglicher Beeinträchtigung ihrer Wasserrechte und daraus resultierender fehlender Parteistellung kein diesbezügliches subjektives Recht zukommt. Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass sich die von der Beschwerde vermisste Auflage in der Auflage 2 des Auflagenvorschlags des Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung findet, die durch Spruchpunkt I 2. in den Bescheid übernommen wurde.
4. Aus dem Gesagten folgt, dass durch den angefochtenen Bescheid subjektive Rechte der beschwerdeführenden Partei nicht verletzt wurden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am 17. März 2011
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