Normen
B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §61;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs3;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
FrPolG 2005 §65;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §61;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs3;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
FrPolG 2005 §65;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer russischen Staatsangehörigen, vom 27. Juni 2007 auf Aufhebung des mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 3. Juni 2004, Zl. III/1155890/FrB/04, erlassenen, auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes, das gemäß § 125 Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG als Rückkehrverbot gilt, gemäß § 65 FPG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, ein von der Beschwerdeführerin am 19. Februar 2003, dem Tag ihrer illegalen Einreise nach Österreich, gestellter Asylantrag sei am 15. April 2004 in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen worden.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. Mai 2004 sei die Beschwerdeführerin nach § 15, § 127, § 130 erster Fall StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Dem Urteil sei zugrunde gelegen, dass die Beschwerdeführerin und eine weitere Person am 22. Jänner 2004 in Wien gewerbsmäßig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter Verfügungsberechtigten eines näher genannten Unternehmens fremde bewegliche Sachen, nämlich Kosmetikartikel im Wert von EUR 482,14, dadurch mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht hätten, dass sie diese Gegenstände an sich genommen und ohne zu bezahlen die Kassa passiert hätten.
Im Anschluss an die Gerichtshaft sei die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2004 in Schubhaft genommen worden. Mit Bescheid vom 3. Juni 2004 sei das eingangs erwähnte Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen worden. Zudem sei beabsichtigt gewesen, die Beschwerdeführerin in ihre Heimat abzuschieben. Sie habe jedoch im Stande der Schubhaft am 2. Juni 2004 erneut einen Asylantrag eingebracht, der am 1. März 2007 "wegen entschiedener Sache rechtskräftig abgewiesen" (im Instanzenzug zurückgewiesen) worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich zudem durch die Verweigerung jeglicher Nahrungsaufnahme aus der Schubhaft "freigehungert" und sei am 17. Juni 2004 enthaftet worden.
Am 15. Mai 2007 sei die Beschwerdeführerin über Ladung zur Behörde erster Instanz gekommen und aufgefordert worden, sich bei ihrer Vertretungsbehörde ein Reisedokument zu besorgen und Österreich umgehend zu verlassen. Sie sei jedoch weiter in Österreich geblieben und habe einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes eingebracht, der in erster Instanz mit Bescheid vom 20. August 2007 abgewiesen worden sei.
In ihren rechtlichen Erwägungen legte die belangte Behörde dar, es sei primär zu untersuchen, inwieweit sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2004 die dafür maßgebenden Umstände zugunsten der Beschwerdeführerin geändert hätten. Die Beschwerdeführerin behaupte nunmehr eine außereheliche Beziehung zu einem österreichischen Staatsbürger. Ihrem Hinweis, dass dieser für sie finanziell aufkomme und ihr Unterkunft gewähre, müsse entgegengehalten werden, dass etwaige (Absichts-)Erklärungen eines hiezu nicht Verpflichteten keinesfalls hinreichten. Unterstützungsleistungen, auf die kein Rechtsanspruch bestehe, seien zur Dartuung ausreichender Unterhaltsmittel nicht geeignet. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sie nunmehr über einen gesicherten Unterhalt verfüge und ein Rückfall in eine neuerliche Vermögensstraffälligkeit praktisch ausgeschlossen sei, sei "in dieser Totalität" in keiner Weise zu folgen.
Die Beschwerdeführerin habe durch das ihrer Verurteilung zugrunde liegende Fehlverhalten gravierend gegen das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität verstoßen. Schon angesichts der Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung sei davon auszugehen, dass der seit dem gesetzten Fehlverhalten verstrichene Zeitraum zu kurz sei, um auf einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefahr schließen zu können; dies selbst dann, wenn man von einer gewissen spezialpräventiven Wirkung der Bestrafung ausgehe.
Bei der nach § 66 FPG durchzuführenden Beurteilung seien zugunsten der Beschwerdeführerin ihr Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem Jahr 2003 und die damit einhergehende, etwaige Integration, die nunmehr behauptete Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger, die angeblich "erfreulichen Sprachkenntnisse" sowie die angebliche akademische Ausbildung zu berücksichtigen. Zu Ungunsten der Beschwerdeführerin falle "aber das beschriebene gerichtlich abgeurteilte Gesamt(fehl)verhalten" ins Gewicht. Außerdem habe sie sich auch nach rechtskräftiger Erlassung des Aufenthaltsverbotes am 18. Juni 2004 bis zur neuerlichen Asylantragstellung weiterhin unberechtigt im Inland aufgehalten. Ihre Anhaltung in Schubhaft und die beabsichtigte Außerlandesschaffung habe die Beschwerdeführerin durch einen "Hungerstreik" vereitelt. Sie habe ihre Entlassung aus der Schubhaft erzwungen, wodurch sie das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen erheblich gefährdet habe. Es könne in diesem Zusammenhang von keinem Wohlverhalten seit der gerichtlichen Verurteilung bzw. von keinem Beweis dafür gesprochen werden, dass sich die Beschwerdeführerin in die österreichische Rechtsordnung eingefügt habe.
Das behauptete Wohlverhalten stelle keine Änderung des Sachverhaltes zu Gunsten der Beschwerdeführerin dar, weil davon auszugehen sei, dass die Behörde bei der Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes das Wohlverhalten während der Gültigkeitsdauer dieser Maßnahme vorausgesetzt habe. Der gesamte Aufenthalt habe sich auf (teilweise vorhandene) vorläufige Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz 1997 gestützt. Er sei auch zum Teil unerlaubt gewesen. Den Asylanträgen sei rechtskräftig keine Folge gegeben worden.
Im Zusammenhang mit dem wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG "abgewiesenen" (im Instanzenzug zurückgewiesenen) zweiten Asylantrag sei dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. August 2007 stattgegeben worden; zudem sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführerin die Rechtsstellung einer Asylwerberin zukomme.
Vor diesem Hintergrund - möge die behauptete Lebensgemeinschaft mit dem österreichischen Staatsbürger auch bestehen bzw. ein "gewisses Ausmaß" der Integration erreicht sein - erweise sich die Aufrechterhaltung des Rückkehrverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung von (weiteren) strafbaren Handlungen durch die Beschwerdeführerin und zum Schutze des Eigentums bzw. der Rechte Dritter) weiterhin als dringend geboten. Die behauptete außereheliche Beziehung zu einem österreichischen Staatsbürger sei die Beschwerdeführerin erst zu einem Zeitpunkt eingegangen, als sie (und auch ihr Freund) gewusst hätten, dass jene nicht mit einem Verbleib in Österreich habe rechnen dürfen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht kommt ihr als Lebensgefährtin eines österreichischen Staatsbürgers nicht die Rechtsstellung eines "begünstigten Drittstaatsangehörigen" im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG zu (im Übrigen behauptet die Beschwerde auch nicht, dass der Lebensgefährte von seinem im Unionsrecht begründeten Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hätte). Nichts anderes ergibt sich aus der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Aus diesem Grund - und mangels einer Rechtsgrundlage für die in der Beschwerde ebenso behauptete Gleichstellung der Beschwerdeführerin mit einem begünstigten Drittstaatsangehörigen - ist dem in diesem Zusammenhang erstatteten Vorbringen, der Beschwerdeführerin sei zu Unrecht die Möglichkeit einer Entscheidung vor einem Tribunal genommen worden, der Boden entzogen.
Auch das eine Verletzung von Verfahrensrechten nach Art. 6 der Europäischen Menschrechtskonvention (EMRK) geltend machende Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg, weil fremdenpolizeiliche Maßnahmen nicht dem Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK unterliegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 2011, Zl. 2008/18/0601, mwN). Dies gilt auch für die Versagung einer begehrten Aufhebung eines Aufenthalts- bzw. Rückkehrverbotes (vgl. zu Aufenthaltsverboten das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, Zl. 2003/21/0226).
2. Besteht - wie auch im vorliegenden Fall auf Grund des von der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2004 gestellten Asylantrages - gegen einen Fremden, der am 1. Jänner 2006 Asylwerber ist, ein Aufenthaltsverbot, so gilt dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 125 Abs. 3 zweiter Satz FPG - sohin von Gesetzes wegen - als Rückkehrverbot. Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte die Berufung nur mit der Maßgabe bestätigen dürfen, dass das Aufenthaltsverbot dem Gesetz nach als Rückkehrverbot gelte, weil ein Asylverfahren der Beschwerdeführerin anhängig gewesen sei, zeigt schon deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Auf Grund der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Bestimmung des § 125 Abs. 3 FPG in der Begründung des angefochtenen Bescheides ist aber auch ersichtlich, dass die von der belangten Behörde im Spruch verwendete Diktion lediglich auf die mit Bescheid vom 3. Juni 2004 erfolgte Erlassung eines "Aufenthaltsverbotes" Bezug nimmt. Des Weiteren normiert § 65 FPG die Voraussetzungen für die Aufhebung sowohl eines Aufenthaltsverbotes als auch eines Rückkehrverbotes. Vor diesem Hintergrund erweist sich die diesbezügliche Unterscheidung für die Beurteilung des allfälligen Wegfalls der Gründe für die Verhängung der Maßnahme im vorliegenden Fall wegen des Verweises des § 62 Abs. 2 FPG unter anderem auf § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG als nicht wesentlich.
3. Gemäß § 65 Abs. 1 FPG ist ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes oder eines Rückkehrverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 22. März 2011, Zl. 2007/18/0841, mwN).
Ferner ist für die Beurteilung nach § 65 Abs. 1 FPG maßgeblich, ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes oder Rückkehrverbotes im Grunde des § 60 Abs. 6 (§ 62 Abs. 3) iVm § 66 FPG zulässig ist. Darüber hinaus hat die Behörde auch bei einer Entscheidung über einen Aufhebungsantrag das ihr eingeräumte Ermessen zu üben (vgl. nochmals das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2007/18/0841, mwN).
Anders als die Beschwerde meint, war bei der gegenständlichen Beurteilung hingegen nicht der Gefährdungsmaßstab des § 86 FPG heranzuziehen, kommt der Beschwerdeführerin doch -wie bereits ausgeführt - nicht die Rechtsstellung eines "begünstigten Drittstaatsangehörigen" zu. Sie ist bezogen auf ihren österreichischen Lebensgefährten auch nicht "Familienangehörige" im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG (vgl. § 87 FPG).
4. Das in der Beschwerde geltend gemachte strafrechtliche Wohlverhalten der Beschwerdeführerin konnte für die angefochtene Entscheidung erst ab der am 17. Juni 2004 erfolgten Entlassung aus der Schubhaft herangezogen werden. Die Beschwerdeführerin verweist aber richtig darauf, dass die belangte Behörde unzutreffend, in einer Gesamtbetrachtung jedoch nicht ins Gewicht fallend, einen unberechtigten Aufenthalt im Inland für den Zeitraum nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes vom 18. Juni 2004 "bis zur neuerlichen Asylantragstellung" angenommen hat, weil diese bereits am 2. Juni 2004 erfolgte.
Die Beschwerdeführerin ist während der relativ kurzen Dauer ihres Aufenthaltes von vier Jahren und acht Monaten einmal wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls rechtskräftig verurteilt worden. Ihre beiden Asylanträge sind erfolglos geblieben. Die Anhaltung in Schubhaft hat sie durch einen "Hungerstreik" vereitelt. Als Änderung der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes am 3. Juni 2004 maßgeblichen Umstände kann sie - abgesehen vom seither verstrichenen Zeitraum - (lediglich) auf die vorgebrachte Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger verweisen. Dessen "Verpflichtungserklärung" kommt jedoch in Anbetracht des fortgesetzten Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Welche weiteren Ergebnisse die geforderte ergänzende Befragung der Beschwerdeführerin über die Lebensumstände und die gegenwärtige Situation gebracht hätte, legt die Beschwerde nicht dar, weshalb diesbezüglich auch die Relevanz eines Verfahrensmangels nicht aufgezeigt wird. Gleiches gilt für die in der Beschwerde zur Abschätzung einer allfälligen konkreten Wiederholungsgefahr geforderte Vernehmung der "damals in die Tat verwickelten Personen".
Angesichts dieser Umstände und im Hinblick darauf, dass bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthalts- bzw. Rückkehrverbotes die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotsbescheides, der im vorliegenden Fall von der Erforderlichkeit einer zehnjährigen Dauer der Maßnahme ausgegangen war, nicht zu beurteilen ist, ist - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - trotz des Verstreichens der vom Gericht gesetzten Bewährungszeit die Ansicht der belangten Behörde, dass der seit dem gesetzten Fehlverhalten verstrichene Zeitraum noch zu kurz sei, um auf einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefahr schließen zu können, nicht zu beanstanden.
Wenn die Beschwerde der belangten Behörde vorwirft, nicht dargelegt zu haben, warum nicht ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot hinreichend sei, so ist darauf zu verweisen, dass eine bloße Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes durch § 65 FPG nicht gedeckt wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 2009, Zl. 2008/22/0605, mwN).
5. Auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG durchgeführten Interessenabwägung begegnet keinen Bedenken. Der etwas mehr als viereinhalb Jahre dauernde Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich, während dessen sie das beschriebene Fehlverhalten gesetzt hat, stützte sich auf vorläufige Aufenthaltsberechtigungen auf Grund zweier - letztlich erfolgloser - Asylanträge, im Übrigen war er titellos. Die Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger ist die Beschwerdeführerin - wie die belangte Behörde zutreffend anmerkte -
zu einem Zeitpunkt eingegangen, als sie nicht mit einem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich rechnen durfte (vgl. dazu - für den Fall einer Ehe - etwa das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2007/18/0841).
Darüber hinaus führt das Vorbringen, die belangte Behörde habe das Integrationsausmaß des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, ihrer Familie, sowie ihre konkrete Lebenssituation und die Familienverhältnisse nicht festgestellt, die Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil sie erneut nicht konkret darlegt, welche fehlenden Feststellungen im Einzelnen die Behörde zu einer anderen Entscheidung führen hätten können.
6. Auf dem Boden des Gesagten liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die eine Ermessensentscheidung zugunsten der Beschwerdeführerin geboten hätten.
7. Soweit die Beschwerde schließlich bemängelt, dass die belangte Behörde keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, ist ihr zu entgegnen, dass im Verfahren vor der Sicherheitsdirektion weder ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung noch ein Recht darauf besteht, mündlich gehört zu werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2011, Zl. 2007/18/0932, mwN).
8. Da die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
9. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 21. Juli 2011
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