Normen
FrG 1993 §26;
FrPolG 2005 §65;
VwGG §42 Abs2 Z1;
FrG 1993 §26;
FrPolG 2005 §65;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz erließ gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16. Dezember 1992 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Mit weiterem Bescheid vom 4. Juni 2004 wies die erstinstanzliche Behörde den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den letztgenannten Bescheid gerichteten Berufung insoweit Folge, als sie den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe behoben hat, dass das Aufenthaltsverbot auf 20 Jahre herabgesetzt werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage samt Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:
Mit dem zitierten Spruch verkannte die belangte Behörde in
zweifacher Hinsicht die Rechtslage.
§ 65 Abs. 1 FPG lautet:
"Das Aufenthaltsverbot oder das Rückkehrverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind."
Sind die Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes weggefallen, sind sowohl die Belassung des Aufenthaltsverbotes als auch die Verhängung eines kürzeren Aufenthaltsverbotes rechtswidrig. Sind die Gründe nicht weggefallen, ist die Aufhebung dieser Maßnahme zu versagen. Eine (bloße) Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist durch § 65 FPG nicht gedeckt (vgl. das bereits zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 26 Fremdengesetz aus 1992 ergangene hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1996, 95/18/0953).
Zum anderen ist die Erlassung eines 20-jährigen Aufenthaltsverbotes unzulässig. Ein Aufenthaltsverbot darf nämlich nur unbefristet oder sonst auf eine Dauer von höchstens zehn Jahren verhängt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2009, 2008/22/0589).
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde auf Grund der seit Erlassung des angefochtenen Bescheides geänderten Sachlage die Gefährlichkeitsprognose neu zu beurteilen und eine aktuelle Interessenabwägung vorzunehmen haben.
Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die beantragte Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG unterbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 18. Juni 2009
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