Normen
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art18;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art22;
KStG §8 Abs2;
UStG 1972 §11 Abs1 Z1;
UStG 1994 §11 Abs1 Z3;
UStG 1994 §11 Abs1;
UStG 1994 §11 Abs2;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 lita;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art18;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art22;
KStG §8 Abs2;
UStG 1972 §11 Abs1 Z1;
UStG 1994 §11 Abs1 Z3;
UStG 1994 §11 Abs1;
UStG 1994 §11 Abs2;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 lita;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Bei der Gemeinschuldnerin wurde eine Außenprüfung durchgeführt. Der Prüfer stellte u.a. fest, dass die Gemeinschuldnerin im Streitzeitraum Rechnungen der SK GmbH, A GmbH und ST GmbH verbucht habe, die die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht erfüllten, weil die angeführten Gesellschaften an den in den Rechnungen angegebenen Adressen weder die Geschäftsleitung noch den Betriebssitz gehabt hätten. Außerdem wurde festgestellt, dass die Gemeinschuldnerin Räumlichkeiten im Ausmaß von 142 m2 angemietet habe, die aus zwei separat begehbaren durch eine Innentür verbundenen Einheiten bestünden, wovon eine Einheit im Ausmaß von 87 m2 von der Gesellschafter-Geschäftsführerin und ihrer Familie bewohnt würde, was zu einer Kürzung der im Zusammenhang mit der Anmietung sowie der Anschaffung des Mobiliars stehenden Vorsteuern führe.
Das Finanzamt folgte dem Prüfer, verfügte die Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens 2000, und erließ den angeführten - sowie weiteren nicht streitgegenständlichen - Feststellungen entsprechende Umsatzsteuerbescheide 2000 und 2001.
Die Gemeinschuldnerin berief gegen die angeführten Bescheide und brachte vor, dass es gemäß § 11 UStG 1994 ausreiche, wenn in Rechnungen "der Name und die Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers bzw. des Empfängers der Leistung gegeben sind". Dass die leistenden Unternehmen existierten, sei durch die Beilagen zur Berufung (Firmenbuchauszüge, Anmeldungen von Arbeitnehmern zur Gebietskrankenkasse, Gewerbeberechtigungen, Recherchen von Finanzämtern, Rechnungskopien etc.) nachgewiesen. Die in Rede stehenden Rechnungen würden alle branchenüblichen und vom Gesetz geforderten Angaben enthalten, weshalb die darin ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar sei. Ob die leistenden Unternehmen beim Finanzamt erfasst seien, sei nicht relevant. Nicht relevant sei auch, ob an der Anschrift des jeweiligen Unternehmens ein Namensschild angebracht sei und die übrigen Hausbewohner das jeweilige Unternehmen kennen würden.
Die Gesellschafter-Geschäftsführerin verfüge über ein Haus, das ihr und ihrer Familie als Hauptwohnsitz diene. Die Nutzung der von der Gemeinschuldnerin angemieteten Räumlichkeiten sei ihr nur bis zur Erweiterung des Büros (mehrere Bauleiter, Buchhalterin, Sekretärin usw.) gestattet worden. Auch in der Nacht seien diverse Abrechnungs-, Planungs- und Materialbestellarbeiten durchgeführt worden. Die Gemeinschuldnerin habe sich dadurch Kosten erspart und den Geschäftserfolg gesichert. Die Vorsteuer sei anzuerkennen, "zumal seit Beginn des Jahres keinerlei Wohnzwecke mehr vorhanden sind".
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab, woraufhin von der Gemeinschuldnerin deren Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt wurde.
Mit dem im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen Fragenvorhalt der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer - zur Wahrung des Parteiengehörs - von den Erhebungsergebnissen der Abgabenbehörden zu den streitgegenständlichen (Sub-)Unternehmen in Kenntnis gesetzt und um eine Stellungnahme hierzu ersucht:
"(SK GmbH):
Alle berufungsgegenständlichen Rechnungen (Rechnungsdaten vom 10.12.2000 bis 30.5.2001) lauten auf die Adresse '(E-Gasse, W)', obwohl erst am 13.2.2001 diese Adresse im Firmenbuch als Geschäftsanschrift eingetragen worden ist.
Der Erhebungsdienst des für diese Firma zuständigen Finanzamtes (…) hat mit Bericht vom 5.7.2001 (welcher (der Gemeinschuldnerin) übermittelt wurde) die im BP-Bericht bzw. in der Berufungsvorentscheidung angeführten Feststellungen hinsichtlich der Firmenadresse getroffen.
Das zuständige Finanzamt hat keine Steuernummer vergeben, weil die angeblichen Firmenadressen Scheinadressen waren und die Firma nicht ausfindig gemacht werden konnte.
(A GmbH):
Die Firma wurde am 21.6.2001 ins Firmenbuch eingetragen
(Konkurseröffnung mit 22.3.2002).
Laut Beilage 2 zur Berufung erstreckten sich die Leistungen der Subfirma an die (Gemeinschuldnerin) vom 28.4.2001 bis 20.10.2001, begannen also noch vor der offiziellen Firmengründung. Alle berufungsgegenständlichen Rechnungen (Rechnungsdaten vom 20.7.2001 bis 28.10.2001) lauten auf die Adresse (B-Straße, W). Laut Aktenvermerk des Erhebungsdienstes des zuständigen Finanzamtes (…) vom 20.7.2001 handelt es sich dabei um eine Wohnung und ist diese 'laut Nachbarin, (…), leerstehend, ca. 1x pro Woche kommt jemand, um zu lüften'.
Es fand sich an der Adresse weder ein Firmenschild noch ein anderer Hinweis, der auf die Ansässigkeit einer Baufirma an dieser Anschrift hindeutete.
Der Mietvertrag für die Wohnung (B-Straße) wurde (vom Geschäftsführer der A GmbH) als Mieter ab 12.6.2001 abgeschlossen. Laut Punkt '5. Verwendungszweck' erfolgt die Vermietung ausschließlich für Wohnzwecke. Der Mieter war an dieser Adresse mit dem Hauptwohnsitz ab 13.6.2001 gemeldet.
Die Buchhaltung erfolgte von Frau (Johanna L, W, K-Gasse). Mit Schreiben vom 2.8.2001 gab der Geschäftsführer (…) dem Finanzamt bekannt, dass sich das Lager seiner Firma (A GmbH) bei der jeweiligen Baustelle, wo er seine Aufträge habe, befinde. Mit Aktenvermerk vom 17.10.2001 hielt der Betriebsprüfer anlässlich einer UVA-Prüfung fest, dass kein Kontakt zum Geschäftsführer unter der angegebenen Adresse '(B Straße)' hergestellt werden konnte:
'3.9.2001: Fax an GmbH wegen Terminvereinbarung für USO - keine Rückmeldung
24.9.2001: Prüfungsbeginn, Geschäftsführer nicht erschienen (Rsa-Vorladung vom 6.9.01)
5.10.2001: Schlussbesprechung, Geschäftsführer nicht erschienen (Rsa-Vorladung vom 14.9.01)
17.10.2001: Schlussbesprechung, Geschäftsführer nicht erschienen (Rsa-Vorladung vom 8.10.01), (Schlussbesprechung wurde am 17.10.01 neu angesetzt)
Durch den Betriebsprüfer erfolgten zwei erfolglose Zustellversuche am 6.9.01 ca. 12 Uhr und am 7.9.01 ca. 9 Uhr, danach erfolgten die Rsa-Versendungen.
Oben angeführte Schriftstücke wurden an das Finanzamt (…) nach Ende der Hinterlegungsfrist retourniert.
Laut ZMA-Abfrage vom 28.8.01 Wohnsitz in (B Straße) (seit 13.6.2001). Die Erhebungen (Zustellversuche Verf.1) am 6.9.01 und 7.9.01 haben ergeben, dass es sich bei der Adresse um eine Wohnung handelt, das Postfach wird laut Zusteller 2-3 mal pro Woche ausgehoben.'
Laut Schreiben der Finanzprokuratur vom 16.10.2001 an das Finanzamt konnte diese ein Schriftstück an die Firma (A GmbH) ebenfalls nicht zustellen und fragte beim Finanzamt an, ob diesem eine andere Adresse bekannt sei.
(ST GmbH):
Die berufungsgegenständlichen Rechnungen sind vom 2.2.2000 und 3.7.2000, lautend auf die Adresse '(S-Gasse, W)'. Die der Berufung beigelegte Rechnungskopie in Beilage 5 (Rechnung vom 2.2.2000) hat keinen Rechnungsadressaten (Empfänger der Leistung) und beide Rechnungen der (ST GmbH) haben keine genaue Bezeichnung der erbrachten Leistungen, insbesondere keine Aufstellung über die erbrachten Arbeitsstunden und entsprechen damit nicht dem § 11 Abs. 1 UStG 1994.
Diese beiden Rechnungen sind im Original noch einmal vorzulegen.
Am 24.7.2001: Begehung des Firmensitzes, kein Hinweis auf die Existenz der Firma (ST GmbH),
27.7.2001: Telefonische und Fax-Kontaktaufnahme erfolglos, Vorladung zur Schlussbesprechung der USO-Prüfung persönlich an Firmenadresse zugestellt, niemand angetroffen, Vorladung an Tür 3 (13:40 Uhr) genagelt.
Mehrere erfolglose Versuche der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Geschäftsführer im Jänner 2002.
Die Firmenbuchadresse war eine heruntergekommene, kleine Erdgeschoßwohnung.
Bei der Firmenbegehung bei der Firma (ST GmbH) am 14. und 21. Jänner 2002 wurde niemand angetroffen.
Mehrere an die Firmenadresse gerichtete Schriftstücke des Finanzamtes (vom 7.8.01, 26.9.01, 15.10.01, 21.5.02) wurden als nicht behoben (zum Teil nach Hinterlegung) retourniert."
Die Gemeinschuldnerin nahm zum Vorhalt dahingehend Stellung, dass die SK GmbH seit 2. August 2000, jedoch unter einer anderen Adresse, nämlich der X-Gasse in W, bestanden habe. Sie habe über eine Gewerbeberechtigung verfügt und mehrere Arbeitnehmer bei der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) gemeldet. Die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse (im Folgenden: BUAK) habe einen Konkursantrag gestellt. Die SK GmbH sei der WGKK, der BUAK und dem Finanzamt bekannt gewesen, wodurch deren Existenz nachgewiesen sei. Es sei nicht bekannt, wie oft und wann Überprüfungen des Finanzamtes stattgefunden hätten. Eine Überprüfung hätte zu verschiedenen Tageszeiten erfolgen müssen, weil sich die Geschäftsführer kleinerer Unternehmen tagsüber auf Baustellen aufhielten.
Dass der Geschäftsführer der A GmbH den Mietvertrag für die "Wohnung" abgeschlossen habe und nicht zur Schlussbesprechung erschienen sei, lasse nicht den Schluss zu, dass es sich bei der A GmbH um eine Scheinfirma handle. Dass die Vermietung zu Wohnzwecken erfolgte, stelle ebenfalls kein Indiz dafür dar, weil es zulässig sei, dass der Geschäftsführer die Wohnung bewohne. Dass das Postfach unter der genannten Adresse zwei- bis dreimal pro Woche ausgehoben worden sei, sei zweifelsfrei festgestellt worden. Die A GmbH habe nur kurz für die Gemeinschuldnerin gearbeitet und sei zu diesem Zeitpunkt existent gewesen. Die Rechnungen seien erst nach deren Eintragung im Firmenbuch bezahlt worden.
Die ST GmbH habe von Oktober 1999 bis April 2000 Leistungen für die Gemeinschuldnerin erbracht und ordnungsgemäß abgerechnet. Die Gesellschaft sei im Firmenbuch eingetragen und habe über eine Steuernummer verfügt. Dass die Rechnungen formelle Mängel aufwiesen, stimme nicht. Eine Aufstellung der erbrachten Arbeitsstunden sei nicht erforderlich. Eine handelsübliche Bezeichnung, "die im gegenständlichen Fall durch die ordnungsgemäße Angabe der verrechneten Massen erfolgt ist", reiche aus.
Der Stellungnahme lagen die Rechnungen der ST GmbH im Original und Details zu den pauschal verrechneten Beträgen bei.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde u.a. die Berufung betreffend Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens 2000 und Umsatzsteuer 2001 als unbegründet abgewiesen. Der Berufung betreffend Umsatzsteuer 2000 wurde teilweise stattgegeben.
Der Wiederaufnahmebescheid zur Umsatzsteuer 2000 würde auf die Feststellungen des Prüfers verweisen, wonach die Gemeinschuldnerin im Streitzeitraum Vorsteuerbeträge aus Rechnungen, die nicht dem § 11 UStG 1994 entsprächen, geltend gemacht habe. Bei der nach § 20 BAO vorzunehmenden Interessensabwägung sei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit einzuräumen, weil es sich um absolut und relativ gesehen hohe Umsatzsteuerbeträge handle.
Die von der Gemeinschuldnerin angemietete Wohnung (142 m2) bestehe aus zwei getrennt begehbaren Einheiten. Der größere Teil der Wohnung (ca. 87 m2) sei von Anfang an von der Gesellschafter-Geschäftsführerin und ihrer Familie bewohnt worden. Klare nach außen erkennbare und dem Fremdvergleich standhaltende Vereinbarungen betreffend die Wohnungsnutzung, die unabdingbare Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer derartigen Gestaltung seien, lägen nicht vor. Bei den mit der Anschaffung des in diesem Teil der Wohnung befindlichen Mobiliars und den mit der Anmietung dieses Wohnungsteiles verbundenen Aufwendungen handle es sich, selbst für den Fall, "dass die Wohnung irgendwann einmal aufgrund von Betriebsausweitungen als Büro genutzt werden sollte", um nicht abziehbare Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des KStG 1988. Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 würden Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abziehbaren Ausgaben im Sinne der angeführten Bestimmungen darstellten, nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten. Die auf den privat genutzten Wohnungsteil entfallende Vorsteuer, sei daher nicht abziehbar.
Die in W ansässige SK GmbH habe vom 1. Dezember 2000 bis zum 30. Mai 2001 Rechnungen an die Gemeinschuldnerin gelegt. In allen Rechnungen würde als Adresse der SK GmbH die E Gasse angegeben, obwohl diese erst ab 13. Februar 2001 im Firmenbuch aufscheine. Die im Firmenbuch zuvor angeführte Adresse X-Gasse sei nie aktuell gewesen und nach den ersten Einvernahmen von Beteiligten sofort geändert worden. An der Adresse E-Gasse seien ebenfalls keine Hinweise auf eine Baufirma gefunden worden. Dem Hausbesitzer und Immobilienverwalter seien sowohl der Name des Geschäftsführers als auch jener der SK GmbH nicht bekannt. Die Aussage des Hausbesitzers habe eine andere Qualität, als die Wahrnehmungen anderer Hausbewohner, weshalb im Zusammenhang mit den übrigen Ermittlungsergebnissen in freier Beweiswürdigung davon auszugehen sei, dass die SK GmbH an der in den streitgegenständlichen Rechnungen angeführten Adresse E-Gasse nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet habe. Ergänzend sei festzustellen, dass als Adresse der Gemeinschuldnerin in allen Rechnungen die K-Straße in G aufscheine, obwohl die Gemeinschuldnerin die an dieser Adresse gelegenen Räumlichkeiten erst am 1. März 2001 angemietet habe. Die Rechnungen vom 1. Dezember 2000 bis zum 28. Februar 2001 würden somit eine falsche Adresse des Leistungsempfängers aufweisen. Dass die Rechnungssummen nicht mit den in Beilagen zur Rechnung angeführten Einzelbeträgen übereinstimmten, passe in dieses Bild, sei aber nicht mehr entscheidungsrelevant. Den Rechnungen der SK GmbH fehle es an der richtigen Anschrift des Leistenden und (teilweise) des Leistungsempfängers. Der Vorsteuerabzug daraus stehe nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu.
Dass die A GmbH zum Zeitpunkt der jeweiligen Rechnungslegung an die Gemeinschuldnerin (20. Juli 2001 bis 28. Oktober 2001) nicht an der Adresse B-Straße in W etabliert gewesen sei, sei laut den Erhebungen der Finanzverwaltung, evident. Die Wohnungsnachbarin habe angegeben, dass die Wohnung leer stehe und ca. einmal wöchentlich jemand komme um zu lüften. Diese Feststellung sei am 20. Juli 2001, also zeitnahe zu den Rechnungsdaten, getroffen worden. Eine leer stehende Wohnung könne nicht der tatsächliche Firmensitz oder das Büro einer Baufirma sein. Dazu kämen als weitere Indizien, dass an der Adresse keine Hinweise auf eine Baufirma zu finden (Name, Firmenschild) und Schriftstücke über Monate nicht zustellbar gewesen seien. Auch Lager und Buchhaltung hätten sich woanders befunden. Wenn der Geschäftsführer dort gewohnt hätte oder abends dorthin zurückgekehrt wäre, hätte er Firmenschriftstücke übernehmen oder die Abholung beim Postamt vornehmen können. Die auf den Rechnungen der A GmbH angegebene Adresse stimme nicht, der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen stehe nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu. Dass ein Fax die A GmbH möglicherweise erreicht habe, ändere daran nichts. Faxe könnten umgeleitet werden, Faxgeräte überall stehen. Auch Postfächer könnten entleert werden, ohne dass die dazugehörige Wohnung bewohnt sein müsse.
Die ST GmbH habe am 2. Februar und 3. Juli 2000 Rechnungen an die Gemeinschuldnerin gelegt. Es gebe Indizien dafür, dass die ST GmbH zum Zeitpunkt der Rechnungslegung nicht an der in den Rechnungen angegebenen Adresse etabliert gewesen sei. Ausgehend von den vorliegenden Ermittlungsergebnissen stehe dies aber nicht zweifelsfrei fest. Daher sei die in der Rechnung vom 3. Juli 2000, die im Berufungsverfahren im Original vorgelegt worden sei und dem § 11 UStG 1994 entspreche, ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer zu berücksichtigen. Die Rechnung vom 2. Februar 2000 entspreche hingegen nicht dem § 11 UStG und berechtige nicht zum Vorsteuerabzug. "Der auf der ersten Seite ausgewiesene pauschale Rechnungsgesamtbetrag stimmt nicht mit den zur Rechnung vorgelegten aufsaldierten Rechnungseinzelbeträgen der beiden beigehefteten Beilagen überein, sondern differiert um rund S 550.000,-. Der Rechnungsbetrag ist demnach anhand der Beilagen nicht nachvollziehbar, eine pauschale Rechnungssumme bzw. Abrechnung ohne weiterführende Angaben oder Verweise entspricht nicht dem § 11 UStG 1994 hinsichtlich des Erfordernisses der Angabe der Leistung". Außerdem werde auf der vorgelegten Rechnungskopie der Name des Leistungsempfängers nicht angeführt. Auf der im Berufungsverfahren vorgelegten Originalrechnung sei zwar der Name des Empfängers (Anm: Gemeinschuldnerin) vermerkt, der handschriftliche Vermerk sei aber erst im Nachhinein angebracht worden, was daran erkennbar sei, dass Kopie und Original den Eingangsstempel "04. Feb. 2000" aufweisen würden, über welchen mit blauem Kugelschreiber die Adresse des Rechnungsempfängers geschrieben worden sei. Der Vorsteuerabzug aus der besagten Rechnung stehe nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls nicht zu.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer 2000, sowie in seinem Recht auf richtige Festsetzung der Vorsteuer der Jahre 2000 und 2001" verletzt. Streitgegenständlich sind demnach nur die Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens 2000 sowie die Umsatzsteuerfestsetzung 2000 und 2001.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer, der die in dieser Gesetzesstelle angeführten Erfordernisse erfüllt, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen die in den folgenden Ziffern 1 bis 6 aufgezählten Angaben enthalten; u. a. nach den im Beschwerdefall streitgegenständlichen Z 1 bis 3 den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers, den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung sowie die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung.
Gemeinschaftsrechtliche Grundlage dieser Vorschriften sind Art. 17, 18 und 22 der Richtlinie 77/388/EWG . Dass in einer Rechnung (soll sie das Recht auf Vorsteuerabzug vermitteln) die Namen und Anschriften des leistenden Unternehmers und des Abnehmers der Leistung sowie Art und Umfang der sonstigen Leistung angegeben sein müssen, steht in Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. hierzu das hg. Erkenntnis vom 2. September 2009, 2008/15/0065).
Die Versagung des aus den Rechnungen der SK GmbH und der A GmbH resultierenden Vorsteuerabzugs durch die belangte Behörde gründet sich auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1972 und 1994, wonach eine Rechnung, aus der nicht die richtige Adresse des leistenden Unternehmers hervorgeht, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies gilt u.a. dann, wenn unter der angegebenen Adresse nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2010, 2005/13/0006, mwN). Diesbezüglich wird im angefochtenen Bescheid - jeweils nach einer detaillierten Darstellung der durchgeführten Erhebungen und der Stellungnahme der Gemeinschuldnerin hierzu - festgestellt, dass die gegenüber dem Firmenbuch angegebene Adresse der SK GmbH in W, X Gasse, nie aktuell gewesen und nach den ersten Einvernahmen von Beteiligten geändert worden sei. Auch an der Adresse E-Gasse seien keine Hinweise auf eine Baufirma gefunden worden. Dem Hausbesitzer und Immobilienverwalter seien weder die SK GmbH noch deren Geschäftsführer bekannt. Dies habe eine andere Qualität als die Wahrnehmungen anderer Hausbewohner, weshalb im Zusammenhang mit den übrigen Ermittlungsergebnissen davon auszugehen sei, dass die SK GmbH in der E-Gasse nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet habe. An der in den Rechnungen der A GmbH angeführten Adresse in W, B-Straße, hätten sich im Streitzeitraum leerstehende Räumlichkeiten befunden. Auch behördliche Schriftstücke hätten der A GmbH über Monate hinweg nicht zugestellt werden können, weshalb davon auszugehen sei, dass die in deren Rechnungen angeführte Adresse ebenfalls nicht stimme.
Soweit die Beschwerde die Auffassung vertritt, dass es sich bei den in den Rechnungen der SK GmbH und der A GmbH angeführten Adressen um den maßgeblichen Firmensitz handeln müsse, weil die Existenz dieser Gesellschaften nachgewiesen und keine anderen Adressen bekannt seien, ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom 10. August 2005, 2005/13/0059, vom 28. Februar 2007, 2004/13/0039, und vom 4. März 2009, 2004/15/0174, zu verweisen, wonach eine Anschrift unter dem Gesichtspunkt des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 auch unrichtig sein kann, wenn sie mit der im Firmenbuch eingetragenen übereinstimmt. Auch das allgemein gehaltene Vorbringen, wonach die Erhebungen der Behörden unvollständig und mangelhaft durchgeführt worden seien und Überprüfungen zu verschiedenen Tageszeiten stattzufinden hätten, weil sich die Geschäftsführer kleinerer Unternehmen in erster Linie auf den Baustellen aufhielten, erschüttert die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, weil die Beschwerde den Feststellungen der belangten Behörde über die Verhältnisse an den angegebenen Adressen nicht mit Ausführungen darüber begegnet, welche Geschäftstätigkeiten der SK GmbH und der A GmbH dort zu welchen Zeiten feststellbar gewesen wären.
Der aus einer Rechnung der ST GmbH resultierende Vorsteuerabzug wurde von der belangten Behörde mit der Begründung versagt, dass in der Rechnung ein pauschaler Rechnungsbetrag ausgewiesen werde, der nicht mit den beigehefteten Beilagen übereinstimme und nicht nachvollziehbar sei. Wie bereits eingangs ausgeführt, muss eine Rechnung nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 u.a. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung (Z 3) enthalten. Diese Angaben können gemäß § 11 Abs. 2 UStG 1994 auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird. Die streitgegenständliche Rechnung weist - von der Beschwerde unwidersprochen - einen Pauschalbetrag aus, der mit den der Rechnung beigehefteten Aufstellungen, auf die in der Rechnung im Übrigen nicht hingewiesen wird, um rund 550.000 S differiert. Dass es sich bei den divergierenden Angaben - wie in der Beschwerde vorgebracht - "lediglich um einen Schreibfehler handeln dürfte", ist auszuschließen. Eine Rechnung, die keine Angaben über die Art oder den Umfang der sonstigen Leistung und auch keinen Hinweis enthält, dass die Art oder der Umfang der sonstigen Leistung in einem anderen Beleg (nachvollziehbar) angeführt ist, berechtigt aber - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - nicht zum Vorsteuerabzug. Schon deswegen zeigt die Beschwerde in Bezug auf die noch strittige Rechnung der ST GmbH keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weshalb es dahingestellt bleiben kann, ob die Anschrift des Abnehmers der Leistung bereits bei Rechnungslegung ausgewiesen war oder - wie von der belangten Behörde angenommen - erst Jahre danach eingefügt wurde.
Es ist unstrittig, dass es sich bei den von der Gemeinschuldnerin angemieteten Räumlichkeiten um zwei separat begehbare Einheiten handelt und die größere Einheit im Streitzeitraum von der Gesellschafter-Geschäftsführerin und ihrer Familie bewohnt wurde. Dass in Bezug auf die der Gesellschafter-Geschäftsführerin und ihrer Familie zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellte Einheit eine Nutzungsvereinbarung abgeschlossen wurde, die einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hätte und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Im Hinblick auf diese Sachlage kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen ist, dass die streitgegenständlichen Räumlichkeiten der Gesellschafter-Geschäftsführerin causa societatis zur Verfügung gestellt wurden.
Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 gelten Lieferungen oder sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abziehbaren Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftssteuergesetzes 1988 sind, nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Überlassung von Wohnraum durch eine Kapitalgesellschaft stellt eine Einkommensverwendung iSd § 8 Abs. 2 KStG 1988 dar (vgl. Ruppe, UStG3, § 12 Tz 121). Damit kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie jene Vorsteuern, die auf die von der Gesellschafter-Geschäftsführerin und ihrer Familie bewohnten Räumlichkeiten entfallen, als im Grunde des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 nicht abziehbar behandelt hat.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer 2000 wendet, genügt es, auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid, und darauf, dass der Beschwerdeführer "in seinem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer 2000" nicht verletzt wurde, zu verweisen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 24. Februar 2011
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