Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §47;
EheG §55a;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
AVG §45 Abs2;
AVG §47;
EheG §55a;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 16. September 2010 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei am 17. November 2004 erstmals mit einer vom 20. Oktober 2004 bis 31. März 2005 gültigen (Erst-)Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG" nach Österreich eingereist und habe anschließend eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels bis 30. Oktober 2005 erhalten. Am 22. Juni 2005 habe er die österreichische Staatsbürgerin K. geehelicht und daraufhin Niederlassungsbewilligungen für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger eines Österreichers, § 49 Abs. 1 FrG" bzw. "Familienangehöriger" bis zuletzt 22. September 2007 erhalten.
Der Verfasser eines am 19. Juni 2006 bei der Behörde erster Instanz eingelangten anonymen Schreibens habe behauptet, der Beschwerdeführer, den er persönlich kenne, habe ihm erzählt, dass er eine Scheinehe eingegangen sei und dafür EUR 12.000,-- bezahlt habe. Der Beschwerdeführer wohne bei seinem Onkel in Wien 12, sei aber in Wien 16 gemeldet.
Am 17. August 2006 sei bei der Behörde erster Instanz neuerlich ein anonymes Schreiben eingelangt, gemäß dem K., wohnhaft in Wien 20, eine Scheinehe geschlossen und dafür EUR 7.000,-- bekommen habe.
Bei einer Hauserhebung am (früheren) ehelichen Wohnsitz in Wien 16 habe vom Hauswart in Erfahrung gebracht werden können, dass ihm zwar K., nicht jedoch der Beschwerdeführer bekannt sei, K. einen österreichischen Freund mit blondem Haar gehabt habe und bereits vor ca. einem Jahr ausgezogen sei.
Da K. (erst) am 21. Juni 2006 ihre Meldeadresse von Wien 16 nach Wien 20 geändert habe, sei auch diese Adresse am 22. August 2006 einer Überprüfung unterzogen worden. Ein unmittelbarer Wohnungsnachbar habe dem Erhebungsbeamten mitgeteilt, dass K., als er vor ca. drei Monaten in das Haus eingezogen sei, bereits dort gewohnt habe. Außerdem wohne sie in der Wohnung alleine.
Bei ihrer am 13. September 2006 erfolgten niederschriftlichen Vernehmung habe K. letztlich zugegeben, eine Scheinehe mit dem Beschwerdeführer eingegangen zu sein. Sie habe für die Eheschließung eine höhere Summe Geldes bekommen, könne jedoch über die Vermittlung nichts Genaues sagen, weil sie Angst habe. Sie habe mit dem Beschwerdeführer nie zusammen gewohnt und mit ihm auch zu keiner Zeit sexuellen Kontakt gehabt. Dieser habe ständig bei Verwandten in der D.-Gasse (in Wien 12) gelebt. Sie habe im Zeitpunkt der Eheschließung hohe Schulden gehabt und das erhaltene Geld zur Bezahlung eines Teiles ihrer Schulden verwendet.
Bei der Vernehmung der von K. (zeitlich vor deren Geständnis betreffend das Eingehen einer Scheinehe) als ihre Trauzeugin genannten B. habe sich herausgestellt, dass diese vor mehr als zehn Jahren mit dem Onkel des Beschwerdeführers, M., eine Scheinehe eingegangen gewesen sei. Sie habe M. zufällig in einem Kaffeehaus wieder getroffen. Er habe ihr angeboten, seinen Neffen (den Beschwerdeführer) zu ehelichen. Sie habe abgelehnt, ihm aber K. "vermittelt", weil sie gewusst habe, dass diese dringend Geld benötige. Es sei ihr jedenfalls bewusst gewesen, dass es sich bei dieser Ehe um eine Scheinehe handelte.
Der mit dem Erhebungsergebnis konfrontierte Beschwerdeführer habe bei seiner niederschriftlichen Vernehmung bestritten, eine Aufenthaltsehe eingegangen zu sein.
Auch M. sei zum Sachverhalt befragt worden und habe bestritten, vor Jahren mit B. eine Scheinehe eingegangen zu sein. Er habe ihr auch nicht vorgeschlagen, den Beschwerdeführer zu heiraten bzw. sie gefragt, ob sie jemanden kenne, der den Beschwerdeführer ehelichen würde.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 6. März 2009 sei die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin rechtskräftig geschieden worden.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, es bestehe nicht der geringste Grund, an der Richtigkeit der Zeugenaussage von K. zu zweifeln. Nachvollziehbar begründe diese, dass sie sich in die Aufenthaltsehe eingelassen habe, weil sie auf Grund von Schulden in einer finanziellen Notlage gewesen sei. Sie habe jedenfalls zu keiner Zeit mit dem Beschwerdeführer zusammen gewohnt oder sexuellen Kontakt gehabt. Nach Ansicht der belangten Behörde sei kein Grund ersichtlich, warum K. das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bloß "vortäuschen" sollte.
Im Gegensatz dazu habe der Beschwerdeführer, der das Eingehen einer Aufenthaltsehe bestreite, seinerseits größtes Interesse, diesen Sachverhalt zu verschleiern, weil sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet und darüber hinaus sein Zugang zum Arbeitsmarkt davon abhingen. Zur Untermauerung seiner Ansicht habe er behauptet, dass sich K. (nachträglich) geniert habe, "mit einem Ausländer" verheiratet zu sein. Seine Ehefrau habe "ziemlich Druck" von ihrer 24-jährigen Tochter und von ihrer Mutter "erhalten". K. habe nämlich ihren engsten Verwandten (vorerst) verschwiegen, dass sie verheiratet sei. Dies ändere jedoch nichts daran, dass er eine "ordnungsgemäße Ehe" eingegangen sei. Diese Behauptungen des Beschwerdeführers - so die belangte Behörde - stünden in krassem Widerspruch zu der schlüssigen und glaubwürdigen Aussage der Zeugin K. und könnten daher nur als Schutzbehauptungen gewertet werden.
Zudem habe auch die Zeugin B. die Angaben von K. bestätigt. Auch ihre Aussage sei schlüssig; sie gebe sogar zu, mit dem Onkel des Beschwerdeführers vor Jahren ebenfalls eine Scheinehe eingegangen zu sein. Es bestehe kein Grund, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin B. zu zweifeln.
Auch die Aussagen des Hausbesorgers bzw. eines Wohnungsnachbarn passten in das Bild, sodass die gegen den Beschwerdeführer sprechenden Beweise geradezu erdrückend seien.
Die belangte Behörde habe daher als erwiesen angenommen, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer um 16 Jahre älteren österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit seiner Ehegattin ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben. Damit seien die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt.
Der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertige. Diese Gefährdung der öffentlichen Ordnung stelle einen Rechtsmissbrauch dar, der zweifellos ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, komme doch der Verhinderung bzw. Bekämpfung solcher Ehen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu.
Der Beschwerdeführer sei seit knapp sechs Jahren in Österreich aufhältig und verfüge im Bundesgebiet über familiäre Bindungen zu einer Schwester, einem Onkel und einem Cousin. Er gehe teilweise einer Beschäftigung nach. Der daher mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben sei jedoch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, somit zu Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, dringend geboten. Wer, wie der Beschwerdeführer, insofern rechtsmissbräuchlich vorgehe, um sich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes wesentliche Berechtigungen zu verschaffen, verstoße gegen gewichtige öffentliche Interessen, die ein Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung notwendig erscheinen ließen.
Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Nur auf Grund der durch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe der Beschwerdeführer eine unselbständige Beschäftigung als Arbeiter eingehen können, weshalb auch die durch den knapp sechsjährigen Aufenthalt erzielte Integration wesentlich geschmälert werde; dies um so mehr, als letztlich auch die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes auf dem besagten rechtsmissbräuchlichen Verhalten basiere. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet wögen keinesfalls schwerer als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.
Da keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, habe die belangte Behörde angesichts des gegebenen Sachverhaltes von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt (Z. 1) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder (Z. 2) anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (u.a.) eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geführt hat.
2.1. Gegen die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe (Scheinehe) bringt der Beschwerdeführer vor, aus seiner im Verwaltungsverfahren erstatteten Stellungnahme sei ableitbar, dass er eine ordnungsgemäße Ehe mit K. eingegangen sei. Die Behörde hätte sich mit seiner Argumentation auseinandersetzen müssen, dass er schon deshalb keinen Geldbetrag für das Eingehen einer Ehe geleistet habe, weil er als Student nicht die Möglichkeit gehabt habe, einen so hohen Betrag anzusparen. Seine Ausführungen, wonach seine frühere Ehefrau durch ihre Tochter und ihre Mutter ziemlich "unter Druck gestanden" sei, sei ungeprüft geblieben. Auch die Aussage seines Onkels M. zeige auf, dass der Beschwerdeführer keine Scheinehe eingegangen sei.
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt der Beschwerdeführer darin, dass ihm die Ergebnisse der Hauserhebungen und die anonymen Anzeigen nicht zur Stellungnahme übermittelt worden seien. Da ihm mit Verständigung vom 15. Jänner 2007 lediglich das Ergebnis mitgeteilt worden sei, dass auf Grund anonymer Briefe und Erhebungen das Eingehen einer Scheinehe habe festgestellt werden können, sei der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden. Inhaltlich sei ihm die Information aus den anonymen Briefen nicht zugekommen. Es sei ihm daher bisher verwehrt gewesen, hiezu ausreichend Stellung zu nehmen. Da das Vorliegen einer Scheinehe auf Grund zweier anonymer Anzeigen festgestellt worden sei, zu denen er sich nicht habe äußern können, liege kein faires Verfahren vor.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Ungeachtet des Umstandes, dass in der mit 15. Jänner 2007 datierten "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" sowie im erstinstanzlichen Bescheid der Inhalt der beiden anonymen Schreiben und das Ergebnis der durchgeführten Erhebungen in beschreibender Form teilweise wiedergegeben worden waren, ist dem zuletzt genannten Beschwerdevorbringen schon deshalb nicht zu folgen, weil es nicht ausführt, was der Beschwerdeführer dem - im angefochtenen Bescheid dargestellten - Ergebnis der Erhebungen und dem im genannten Bescheid ebenso beschriebenen Inhalt der anonymen Schreiben entgegnet hätte, sodass die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan wird.
Überdies hat die belangte Behörde das Vorliegen einer Scheinehe nicht "aufgrund zweier anonymer Anzeigen" festgestellt. Vielmehr hat sie das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung auf die Aussagen der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers, der Zeugin B., eines (auf der selben Stiege wohnenden früheren) Hausbesorgers am angeblichen ehemaligen ehelichen Wohnsitz in Wien 16 sowie eines Wohnungsnachbarn am späteren Hauptwohnsitz der Ehefrau des Beschwerdeführers in Wien 20 gestützt. Die beiden anonymen Anzeigen waren hingegen lediglich der Anlass für die in weiterer Folge durchgeführten behördlichen Erhebungen.
Demgegenüber hat der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Scheinehe lediglich bestritten, ohne im Verfahren einen konkreten Lebenssachverhalt zu behaupten und unter Beweis zu stellen, der für eine tatsächlich geführte eheliche Gemeinschaft spräche. Sein Hinweis auf die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Aussage seines Onkels allein ist aus nachstehenden Erwägungen nicht geeignet, das Ergebnis der behördlichen Beweiswürdigung zu erschüttern.
Entgegen der Beschwerdebehauptung hat die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung das vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen, seine Ehefrau geniere sich, "mit einem Ausländer" verheiratet zu sein, und werde von ihrer Tochter und ihrer Mutter "ziemlich unter Druck" gesetzt, berücksichtigt. Sie hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie der Aussage der Zeugin K., soweit sie das Geständnis des Eingehens einer Scheinehe umfasste, nicht jedoch der Behauptung des Beschwerdeführers, eine "ordnungsgemäße Ehe" eingegangen zu sein, Glauben schenkte.
Das Vorbringen, der Beschwerdeführer hätte sich als Student die Bezahlung eines Geldbetrages für das Eingehen einer Ehe nicht leisten können, ist nicht in der Lage, das Ergebnis der behördlichen Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Dass der Beschwerdeführer selbst an seine Ehefrau einen Geldbetrag geleistet habe, wurde weder von einem der oben bezeichneten Zeugen vorgebracht noch im angefochtenen Bescheid festgestellt. Lediglich in einem - wie dargestellt für die behördliche Beweiswürdigung jedoch nicht relevanten - anonymen Schreiben wurde dieser Umstand behauptet.
Weiters tritt die Beschwerde der Aussage des früheren Hausbesorgers am angeblichen ehelichen Wohnsitz in Wien 16, den Beschwerdeführer noch nie gesehen zu haben, nicht substantiiert entgegen. Ebenso wenig wird vom Beschwerdeführer behauptet, zusammen mit seiner Ehefrau an deren späteren Wohnsitz in Wien 20 gelebt zu haben. Damit steht aber auch die Angabe des Beschwerdeführers in seiner - in der Beschwerde erwähnten - schriftlichen Stellungnahme vom 22. Jänner 2007, seine Ehefrau und er lebten seit Oktober 2006 getrennt, in einem Widerspruch zu der - von ihm ebenso inhaltlich nicht entkräfteten - am 22. August 2006 getätigten Aussage des unmittelbaren Wohnungsnachbarn der Ehefrau in Wien 20, wonach diese bei dessen drei Monate zuvor erfolgten Einzug bereits dort gewohnt habe.
Dem Beschwerdevorbringen, die Frage des Vorliegens einer Scheinehe hätte von einem Zivilgericht überprüft werden und die Staatsanwaltschaft hätte eine Nichtigkeitsklage beim zuständigen Bezirksgericht einbringen müssen, ist zu entgegnen, dass die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe sei nur zum Schein geschlossen worden, die Nichtigerklärung der Ehe nicht voraussetzt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. November 2010, Zl. 2010/18/0080, mwN).
Wenn die Beschwerde ferner ins Treffen führt, dass die Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers und seiner früheren Ehefrau darauf hinweise, dass sie sich im Eheleben nicht mehr verstanden hätten, so ist diesem Beschwerdevorbringen zu erwidern, dass - wie im vorliegenden Fall - für einen Beschluss über die einvernehmliche Scheidung einer Ehe gemäß § 55a EheG Formalangaben vorausgesetzt sind, weshalb einem derartigen Scheidungsbeschluss und den dazu führenden Angaben der Parteien im Hinblick auf Natur und Zweck der vom Beschwerdeführer geschlossenen Ehe kein entscheidender Beweiswert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. März 2010, Zl. 2007/18/0500, mwN).
Vor dem Hintergrund der dargestellten Erwägungen kann die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als unschlüssig erkannt werden.
3. Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, die die Beschwerde nicht in Zweifel zu ziehen vermag, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
Das Eingehen einer Ehe zu dem Zweck, fremdenrechtlich bedeutsame Berechtigungen zu erlangen, stellt eine gravierende Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 15. September 2010, Zl. 2010/18/0262, mwN).
Das Beschwerdevorbringen, dass die Ehe seit vielen Jahren bestehe (bzw. bestanden hat), ist in diesem Zusammenhang angesichts der dargelegten Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht zielführend; der seit dem Eingehen der Scheinehe verstrichene Zeitraum spricht nicht gegen die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme.
4.1. In Bezug auf die Interessenabwägung nach § 66 FPG verweist der Beschwerdeführer auf seinen rechtmäßigen Aufenthalt seit November 2004, die erhaltene Arbeitsmöglichkeit sowie auf seine in Österreich bzw. W lebenden Verwandten (Onkel, Schwester, Schwager), zu denen er im ständigen Kontakt stehe. Er sei sozial integriert und habe Deutschkenntnisse über A 2-Niveau. Er sei dem österreichischen Staat nicht zur Last gefallen; vielmehr habe er mit seiner Arbeitskraft zum Wirtschaftswachstum Österreichs beigetragen und Steuern bezahlt.
4.2. Auch dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.
Die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer Interessenabwägung den knapp sechsjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, seine im Bundesgebiet bestehenden familiären Bindungen zu einer Schwester, einem Onkel und einem Cousin sowie den Umstand berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer teilweise einer Beschäftigung nachgegangen ist.
Das Gewicht dieser Interessen wird jedoch - worauf die belangte Behörde zutreffend verweist - dadurch entscheidend relativiert, dass der Beschwerdeführer eine unselbständige Beschäftigung nur auf Grund der durch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz eingehen konnte. Auch das Vorbringen, er habe in Österreich Steuern bezahlt und die Wirtschaft zusätzlich "angekurbelt", verstärkt die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich nicht, weil bei der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG zu Gunsten des Fremden nur die den privaten und familiären Bereich betreffenden Umstände, nicht jedoch öffentliche Interessen zu berücksichtigen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. November 2010, Zl. 2010/18/0309, mwN).
Den - aus den genannten Gründen geminderten - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Der Beschwerdeführer hat gravierend gegen die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften verstoßen, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt.
Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen ist die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist, auch unter Berücksichtigung der in der Zwischenzeit erworbenen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht zu beanstanden.
5. Auf dem Boden des Gesagten erweist sich auch das Verfahrensmängel bzw. eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend machende Beschwerdevorbringen als unzutreffend.
6. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, zeigt die Beschwerde doch keine besonderen Umstände auf, die zu einer Ermessensübung nach § 60 Abs. 1 FPG zugunsten des Beschwerdeführers hätten führen müssen.
7. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 17. Dezember 2010
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