Normen
FrPolG 2005 §56 Abs1;
FrPolG 2005 §56 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §56 Abs1;
FrPolG 2005 §56 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 28. Juni 2010 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer in W geboren sei und sich seitdem - seit Jahren illegal - in Österreich aufhalte. Laut Meldebestätigung sei der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet gemeldet.
Der Beschwerdeführer sei ledig und ohne Sorgepflichten. Überdies habe er vorgebracht, dass er im Bundesgebiet familiäre Bindungen habe und vollkommen integriert sei; es fehle jegliche Bindung zum Herkunftsstaat "verbunden mit eingeschränkten Fähigkeiten in der Beherrschung der serbischen Muttersprache".
Der Beschwerdeführer sei - so die belangte Behörde weiter - nicht nachhaltig in den heimischen Arbeitsmarkt integriert. Laut Sozialversicherungsdatenauszug habe er zuletzt von Mai bis September 2008 Arbeitslosengeld bezogen. Der Beschwerdeführer sei nicht selbsterhaltungsfähig; selbst eine Krankenversicherung erscheine "mehr als fraglich".
Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 8. April 1997 sei der Beschwerdeführer gemäß § 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat rechtskräftig verurteilt worden. Dem Urteil liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Oktober 1994 in W. im einverständlichen Zusammenwirken mit mehreren Beteiligten O.M. mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zur Duldung der Wegnahme seiner Geldbörse zwecks Tilgung einer Schuld von öS 200,-- genötigt habe.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. April 1999 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens gemäß § 28 Abs. 2 Suchtmittelgesetz - SMG und des Vergehens gemäß § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei, rechtskräftig verurteilt worden. Dem Urteil liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer in W. bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer großen Menge in Verkehr gesetzt habe, indem er im Zeitraum von Ende 1997 bis Anfang November 1998 der abgesondert verfolgten T.B. etwa 50 Gramm Heroin überlassen und im Zeitraum von 1996 bis Anfang November 1998 wiederholt Haschisch und Heroin erworben und besessen habe.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. Juli 1999 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z. 1, 130 zweiter Satz zweiter Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Diesem Urteil liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer in W. in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung des Diebstahls durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen in einem öS 25.000,-- nicht übersteigenden Wert einem Geschädigten mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich und einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er im Zeitraum vom 15. Mai bis 6. Juni 1999 in sechs Angriffen durch Einschlagen der Seitenscheiben in PKWs eingedrungen sei und Bargeld und Handys erbeutet habe. Weiters habe der Beschwerdeführer am 6. Juni 1999 Urkunden, über die der Beschwerdeführer nicht habe verfügen dürfen, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht würden. Überdies habe er im Zeitraum vom 22. April bis zum 6. Juni 1999 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift - nämlich Heroin in einer nicht feststellbaren Menge - erworben und besessen.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. September 1999 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs. 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB und des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130 vierter Fall StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Diesem Urteil liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer zu dem von V.V. am 24. März 1999 verübten schweren Raub beigetragen habe, indem er V.V. mit einem PKW zum Tatort gebracht, dort vor dem Lokal gewartet und V.V. gemäß der vor der Tat getroffenen Absprache mit der Beute weggebracht habe. Überdies hätten der Beschwerdeführer und V.V. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen verschiedener Geschädigter durch Einbruch in PKWs mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Wert der weggenommenen Sachen den Betrag von öS 25.000,-- überstiegen habe, und im Zeitraum vom 27. Jänner 1999 bis 13. Mai 19999 in neun Angriffen, vornehmlich Autoradios, CD-Player, Lautsprecher, Radioverstärker, ein Handy und "diverses anderes Diebesgut" erbeutet.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Dezember 2008 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z. 1, Abs. 3 zweiter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Dem Urteil liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer und V.V. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in W. vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen hätten - wobei der Beschwerdeführer die Straftat gewerbsmäßig begangen habe und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs. 1 verurteilt worden sei -, indem sie es gewinnbringend verkauft hätten, und zwar indem sie
a) im Zeitraum Anfang Juni bis Anfang September 2008 an einen namentlich angeführten Abnehmer in wiederholten Angriffen zumindest 15 Gramm Heroin und vier Gramm Kokain,
b) im Zeitraum Anfang Juli bis Anfang September 2008 an einen namentlich angeführten Abnehmer in mehreren Angriffen zumindest 40 Gramm Heroin,
c) Anfang September 2008 an eine namentlich angeführte Abnehmerin zumindest 0,5 Gramm Heroin,
d) Anfang August 2008 an einen namentlich angeführten Abnehmer zumindest zwei Gramm Kokain,
e) im Zeitraum Mitte Mai bis Mitte September 2008 an einen namentlich genannten Abnehmer zumindest 48 Gramm Kokain,
f) im Zeitraum Anfang Juli bis Mitte September 2008 an nicht ausgeforschte Suchtgiftabnehmer zumindest weitere 50 Gramm Kokain,
g) im Zeitraum Mitte Mai bis Mitte September 2008 zumindest 60 Gramm Kokain um EUR 70 pro Gramm sowie
h) zumindest 30 Stück Substitol-Tabletten unentgeltlich weitergegeben hätten.
Zudem habe der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 7. Mai bis 16. September 2008 Suchtgift zum Eigenkonsum erworben und besessen, und zwar Heroin, Kokain, Substitol, Codidol und Cannabis-Produkte.
Am 10. November 2009 sei dem Beschwerdeführer in der Justizanstalt Sonnberg unter anderem die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Kenntnis gebracht worden.
Bei seiner Vernehmung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er in W geboren sei und sich seither immer in Wien aufgehalten habe. Er sei nicht verheiratet und lebe noch bei seinen Eltern. Seine Familie lebe in W. In Serbien habe er keine Verwandten. Er spreche besser deutsch als serbokroatisch. Er habe in Österreich den Beruf des Malers und Anstreichers gelernt. Er verfüge über keine Bindungen zu seinem Heimatstaat Serbien, könne sich aber jederzeit einen Reisepass beschaffen.
In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer überdies ausgeführt, dass die im Bescheid erster Instanz angeführten Verurteilungen zwar richtig angegeben worden seien, aber nicht berücksichtigt worden sei, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in Österreich lebe, hier die Schule besucht habe und seine Mutter in Österreich lebe, die über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung verfüge und eine Pension beziehe. Der Beschwerdeführer könne auch die kyrillische Schrift nicht lesen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheine die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht geboten.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe des § 60 Abs. 1 und 2 Z. 1 FPG - im Wesentlichen aus, dass ausgehend von dieser Rechtslage kein Zweifel daran bestehen könne, dass die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorlägen. Zum einen sei aufgrund der eingangs erwähnten Verurteilungen der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG eindeutig erfüllt, zum anderen erscheine die Annahme gerechtfertigt, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit gefährde und überdies anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen - insbesondere dem Schutz der Gesundheit, der Verteidigung der Ordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen - zuwiderlaufe. Aufgrund der obigen Ausführungen sei evident, dass gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen werden könne, sofern nicht die Bestimmungen des § 66 und § 61 FPG entgegenstünden. Ein Sachverhalt gemäß § 61 FPG liege nicht vor.
Angesichts der genannten Umstände sei durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von einem schweren Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG zu bejahen und erweise sich im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtmittel-, Eigentums- und Gewaltkriminalität zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele als dringend geboten.
Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche augenfällig, dass dieser nicht in der Lage oder gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Der Beschwerdeführer - "Süchtiger über viele Jahre" - welcher laut Feststellungen des Urteils vom 18. Dezember 2008 in der "W Suchtgiftsszene" verkehre und über Kontakte zu "einer im großen Stil mit Heroin dealenden mazedonischen Tätergruppe" verfügt habe, sei mehrfach auch einschlägig vorbestraft, wobei von diesem auch schwerste Straftaten im Zusammenhang mit sogenannter Beschaffungskriminalität begangen worden seien; durch die fortgesetzte bzw. gleichsam beharrliche Begehung von Straftaten über viele Jahre habe er seine enorme Gefährlichkeit unter Beweis gestellt. Insbesondere bei der Suchtgiftkriminalität handle es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß sei. Diese Wiederholungsgefahr habe sich beim Beschwerdeführer schon darin manifestiert, dass er sich durch Verurteilungen nicht davon habe ableiten lassen, neuerlich straffällig zu werden. Wenn ein Fremder aber in der bezeichneten Weise gleichsam insistierend gegen die österreichische Rechtsordnung verstoße und so eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck bringe, stelle dessen Weiterverbleib im Inland eine erhebliche Gefahr dar. Unter Beachtung all dessen werde es einer sehr langen Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers in Freiheit bedürfen, um auch nur auf eine Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr schließen zu können. Eine positive Verhaltensprognose für den Beschwerdeführer könne jedoch in Ansehung des geschilderten schweren und kontinuierlichen strafbaren Verhaltens und im Hinblick auf den relativ kurzen Zeitraum seit der Tatbegehung in keinem Fall erstellt werden.
Bei der gemäß § 66 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes und der behaupteten Bindungen ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Der Beschwerdeführer sei im Inland geboren und habe sich auch durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten. Die Schulbildung sei im Inland erfolgt, ebenso eine Ausbildung als Maler und Anstreicher. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe auch in Österreich. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls in Österreich als integriert anzusehen. Dennoch erweise sich die aus der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, der familiären Bindungen und einer allfälligen phasenweisen Erwerbstätigkeit ableitbare Integration insofern als erheblich relativiert, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführer erheblich beeinträchtigt werde und zudem ein langjähriger illegaler Aufenthalt vorliege. Der Fremde verfüge weder über einen Aufenthaltstitel, noch habe er versucht, den Aufenthalt in den letzten Jahren zu legalisieren. Eine Anfrage bei der Aufenthaltsbehörde - dem Landeshauptmann von Wien - habe erbracht, dass für den Beschwerdeführer keine Unterlagen auflägen und auch bis dato kein Aufenthaltstitel erteilt worden sei.
Es möge zutreffen, dass der Beschwerdeführer über familiäre Bindungen zu seiner Mutter - einer Drittstaatsangehörigen mit unbefristeter Niederlassungsbewilligung - verfüge, die als Pensionistin in Österreich lebe; ein gemeinsamer Haushalt mit der Mutter habe jedoch auch vor der letzten Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht bestanden. Am Wohnsitz des Beschwerdeführers sei nur er allein gemeldet. Zudem werde ein besonderes Abhängigkeits- oder Fürsorgeverhältnis zur Mutter bzw. umgekehrt nicht einmal behauptet. Bestünden - allenfalls auch intensive - Bindungen zur Mutter oder zu sonstigen Verwandten und Freunden im Inland, hätten diese Bindungen den Fremden aber dennoch nicht davon abgehalten, fortgesetzt und in massiver Weise straffällig zu werden. Das Familienleben mit allfälligen Angehörigen, welche überdies demselben Sprach- bzw. Kulturraum wie der Beschwerdeführer entstammten, könne auch vom Heimatland aus - unter anderem durch Besuche im Ausland - aufrecht erhalten werden. Dies sei vor allem auch der Mutter des Beschwerdeführers, die sich im Inland aufhalte, zumutbar, sofern ein Kontakt zwischen ihr und dem Beschwerdeführer überhaupt noch bestehe. Wenn die Angaben des Beschwerdeführers zum durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet zutreffend seien, bestünden wohl keine engeren Bindungen zur Heimat. Dennoch sei der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger, welcher zwar noch immer "suchtgiftergeben", aber ansonsten volljährig und eigenberechtigt sei und auch vorgebe, einen Beruf erlernt zu haben. Selbst wenn es tatsächlich keine Verwandten oder sonstige Bindungen in Serbien gäbe und allenfalls etwaige Sprachdefizite des Beschwerdeführers in seiner Muttersprache bestünden, könnten diese Umstände das Interesse des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet nicht nachhaltig verstärken. Der Beschwerdeführer werde die allfällige Trennung von Angehörigen - ebenso wie allfällige Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland aufgrund der "absolut überwiegenden öffentlichen Interessen" jedenfalls in Kauf zu nehmen haben. Darüber hinaus werde aber im gegenständlichen Aufenthaltsverbot auch nicht darüber abgesprochen, in welches Land der Fremde auszureisen habe bzw. abgeschoben werde.
Dem Beschwerdeführer möge im Hinblick auf dessen Gesamtsituation durchaus ein sehr gewichtiges Interesse am Verbleib in Österreich zuzubilligen sein; dennoch ergebe eine Gewichtung der widerstreitenden Interessen, vor allem im Hinblick auf die von ihm verübten Straftaten, ein klares Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und künftig am Fernbleiben des Beschwerdeführers vom Bundesgebiet. Diesen - solcherart entscheidend verminderten - Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet stünden daher hoch zu veranschlagende öffentliche Interessen gegenüber. In Anbetracht des vom Beschwerdeführer gesetzten Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes sei evident, dass von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und große Gefahr ausgehe, welche Grundinteressen der Gesellschaft berühre. Es bestehe nämlich in Bezug auf die Verhinderung der Suchtgift-, Eigentums- und Gewaltkriminalität ein großes öffentliches Interesse, welches sowohl unter dem Blickwinkel des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als auch unter dem Gesichtspunkt anderer im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben sei. Aufgrund der angeführten Umstände sei evident, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit in besonderem Ausmaß gefährde. Darüber hinaus sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten auch bei sonstiger völliger sozialer Integration eines Fremden nicht rechtswidrig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei somit auch im Sinne des § 66 Abs. 2 FPG nicht nur zulässig, sondern erweise sich zudem als dringend geboten.
Angesichts des dargestellten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers, der Art und Schwere der ihm zur Last liegenden Straftaten sowie des Fehlens von besonders berücksichtigungswürdigen Umständen habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können, zumal aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers auch wegen Verbrechen im Sinn des § 55 Abs. 3 Z. 1 FPG eine auf einer Ermessensübung beruhende Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht im Sinn des Gesetzes gelegen wäre.
Gemäß § 63 FPG könne ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 FPG unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes sei auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine aufenthaltsbeendende Maßnahme für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für ihre Verhängung weggefallen sein werde, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für ihre Verhängung nicht vorhergesehen werden könne.
Vor diesem Hintergrund sei die unbefristete Erlassung des Aufenthaltsverbotes jedenfalls gerechtfertigt. Unstrittig habe der süchtige Beschwerdeführer über viele Jahre schwere Straftaten begangen, und das Agieren des Beschwerdeführers offenbare eine beträchtliche kriminelle Energie, welche dessen erhebliche Gefährlichkeit - für fremde Rechtsgüter - dokumentiere. Das Aufenthaltsverbot sei zudem unbefristet zu erlassen, weil der Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen vor allem in Anbetracht der Suchtgiftdelikten immanenten Wiederholungsgefahr derzeit nicht abgesehen werden könne.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Aufgrund der unstrittig feststehenden rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers ist der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 erster, dritter und vierter Fall FPG erfüllt.
1.2. Die Beschwerde bestreitet auch nicht die den wiederholten Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrunde liegenden (unter I.1. im Einzelnen dargestellten) Straftaten. Aus diesem gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine schwerwiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewalt-, Eigentums- sowie Suchtgiftkriminalität (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 2009, Zl. 2009/18/0198, und vom 23. März 2010, Zl. 2010/18/0005, jeweils mwN), sodass die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken begegnet.
1.3. Aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers auch wegen Verbrechen (§ 56 Abs. 2 Z. 1 erster Fall FPG) wären auch die auf den Beschwerdeführer allenfalls anzulegenden - gegenüber § 60 Abs. 1 FPG strengeren - Voraussetzungen des Gefährdungsmaßstabes nach § 56 Abs. 1 FPG erfüllt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/18/0485, mwN).
1.4. Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang vorbringt, dass sämtliche Vorstrafen ihre Ursache in der Drogensucht des Beschwerdeführers hätten und der Beschwerdeführer nunmehr eine Drogentherapie absolviere, führt dies zu keiner relevanten Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr. So ist nicht gesichert, dass diese Therapie einen positiven Verlauf nehmen werde. Aber selbst wenn der Beschwerdeführer die genannten Straftaten unter dem Einfluss der Drogenabhängigkeit verübt haben und deren Therapie in absehbarer Zeit erfolgreich abgeschlossen werden sollte, könnte selbst eine aufgrund einer solchen Therapie erzielte Drogenfreiheit angesichts der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers erst nach einem längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit zur Annahme einer relevanten Minderung der Gefährdung öffentlicher Interessen führen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2009, Zl. 2008/18/0533, mwN).
2.1. Die Beschwerde bekämpft auch die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung gemäß § 66 FPG und bringt dazu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe in keiner Weise berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in Österreich lebe, hier die Schule besucht habe und seine Mutter in Österreich lebe.
2.2. Dem Beschwerdeführer gelingt es allerdings mit diesem Vorbringen nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Bei der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Interessenabwägung nach § 66 FPG hat die belangte Behörde den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Geburt, seine familiären Bindungen zu seiner Mutter und anderen - nicht näher genannten - Verwandten, seine persönliche Beziehung zu Freunden sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet die Schule besucht und eine Ausbildung zum Maler und Anstreicher absolviert habe, berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen. Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, dass die aus dem bisherigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers resultierende Integration in ihrer sozialen Komponente durch dessen strafbares Verhalten erheblich gemindert wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. April 2009, Zl. 2009/18/0032, mwN). Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer - nach den unbekämpften Feststellungen des angefochtenen Bescheides - eine dauerhafte berufliche Integration nicht gelungen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2009, Zl. 2007/18/0537).
Den insgesamt doch gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht die aus seinen mehrfachen Straftaten resultierende - wie oben unter II.2.1. ausgeführt - schwerwiegende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere des gewichtigen Interesses an der Verhinderung von Gewalt-, Eigentums- und Suchtgiftkriminalität, gegenüber.
Im Hinblick auf das überaus große öffentliche Interesse an der Verhinderung solcher Straftaten kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Rechte anderer) dringend geboten und im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Auch das weitere Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer zu seinem Herkunftsland keine Bindungen habe und die kyrillische Schrift nicht kenne, führt zu keiner anderen Beurteilung.
3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 3. November 2010
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