Normen
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 9. März 2010 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Gambia, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer habe am 30. Oktober 2001 in Gambia eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und sei seit 4. Jänner 2002 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Er habe mit seiner Ehegattin einen achtjährigen Sohn und verfüge seit dem Jahr 2005 über einen unbefristeten Niederlassungsnachweis.
Am 26. Juni 2009 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Suchtgifthandels als Beteiligter nach den §§ 12,
2. und 3. Alternative StGB, 28a Abs. 1, Abs. 4 Z. 3 SMG und § 15 StGB, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 SMG und des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt worden.
Der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 26. November 2008 bis 6. März 2009 viermal Termine und Orte zwecks Suchtgiftübernahme organisiert, um insgesamt 9 kg Marihuana gegen EUR 3.000,-- zu übernehmen und in eine Bunkerwohnung zu verschaffen. Dafür habe er EUR 1.200,-- erhalten. Beim vierten Termin sei es beim Versuch der Übernahme geblieben, weil der Suchtgiftbote zuvor von der Polizei mit 6.025 g Marihuana (690 g +/- 28 g Reinsubstanz THC) betreten worden sei.
Am 6. März 2009 habe der Beschwerdeführer Suchtgift in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge, nämlich 445 g brutto Marihuana mit 49 g +/- 6,7 g Reinsubstanz THC in seiner Wohnung zum unmittelbaren Verkauf bereit gehalten.
Weiters habe er am 7. März 2009 nach seiner Festnahme versucht, durch Gewaltanwendung gegenüber einem Polizeibeamten diesen an seiner Vorführung zur Vernehmung zu hindern, indem er dem Polizisten mit den Händen einen gewaltsamen Stoß gegen den Körper versetzt und zu flüchten versucht habe.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei "Familienangehöriger" im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG, weil er Drittstaatsangehöriger und Ehegatte einer nicht freizügigkeitsberechtigten österreichischen Staatsbürgerin sei. Daher seien im Sinn des § 87 FPG die §§ 85 Abs. 2 und 86 FPG anzuwenden.
Im Rahmen der Beurteilung von Sachverhalten, die den §§ 87 und 86 Abs. 1 FPG zu unterstellen seien, könne der Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als Orientierungsmaßstab für die Verhängung von Aufenthaltsverboten herangezogen werden. Der Beschwerdeführer habe durch seine Verurteilungen die Tatbestandsvoraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG in zweifacher Hinsicht erfüllt. Hinsichtlich der Verurteilungen wegen Suchtgifthandels und Widerstandes gegen die Staatsgewalt falle dem Beschwerdeführer im Lichte des großen öffentlichen Interesses am Schutz der Volksgesundheit und der Verhinderung von Handlungen gegen die Staatsgewalt ein besonders verwerfliches Fehlverhalten zur Last.
In einem solchen Fall könne gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn dem nicht die Bestimmung des § 66 FPG entgegenstehe.
Der Beschwerdeführer befinde sich laut Melderegister seit acht Jahren in Österreich und verfüge über einen unbefristeten Niederlassungsnachweis. Es bestünden familiäre Bindungen zu seiner österreichischen Ehegattin und dem gemeinsamen Sohn. Seit dem Jahr 2005 schienen im Sozialversicherungsauszug des Beschwerdeführers Arbeitsverhältnisse nur im Ausmaß von zehn Monaten auf.
Auf Grund dieses Sachverhaltes sei mit dem vorliegenden Aufenthaltsverbot ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers verbunden, dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG zu bejahen, habe doch der Beschwerdeführer durch sein strafbares Handeln deutlich dokumentiert, dass er offenbar nicht in der Lage oder gewillt sei, die Rechtsvorschriften des Gastlandes einzuhalten. Hinsichtlich der Verurteilung nach dem SMG sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine besondere Gefährlichkeit für die Gesellschaft zum Ausdruck gebracht habe, die zweifellos auch ein Grundinteresse der Gesellschaft insoweit berühre, als der Handel mit Suchtgift eine große und manifeste Gefahr für die Volksgesundheit darstelle.
Angesichts des der Verurteilung zugrunde liegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers - er habe Gewalt gegen einen rechtmäßig agierenden Polizeibeamten ausgeübt - und im Hinblick darauf, dass es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handle, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß sei, sei eine positive Verhaltensprognose für den Beschwerdeführer nicht möglich. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher zum Schutz der Gesundheit sowie zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen (Art. 8 Abs. 2 EMRK) als dringend geboten.
Den Großteil seines 34-jährigen Lebens habe sich der Beschwerdeführer in Gambia bzw. in einem anderen Staat als Österreich aufgehalten. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Bindungen zum Heimatstaat zur Gänze verloren habe.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen - gegen den Beschwerdeführer bestehe seit 4. August 2008 ein rechtskräftiges Waffenverbot und es liege keine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt vor -, habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.
Gemäß § 63 FPG und der dazu ergangenen Judikatur könne in Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers selbst unter Bedachtnahme auf dessen private Situation ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes von zehn Jahren erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Verletzung subjektiver Rechte aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer - nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde -
nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin im Sinn des § 87 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
1.2. Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer "seit mehr als 8 Jahren rechtmäßig" in Österreich lebe; an anderer Stelle verweist sie darauf, dass der Beschwerdeführer vor seinem Fehlverhalten "schon seit 5 Jahren" in Österreich aufhältig gewesen sei. Im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung führt die Beschwerde jedoch aus, dass der Beschwerdeführer "seit dem Jahr 2000 durchgehend sowie bis zum gegenständlichen Berufungsbescheid auch rechtmäßig aufhältig bzw. niedergelassen" sei.
Dazu ist anzumerken, dass eine mit den zuletzt zitierten Ausführungen allenfalls begehrte Anwendung des - gegenüber § 86 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG erhöhten - Gefährdungsmaßstabes gemäß § 86 Abs. 1 fünfter Satz FPG vorliegend nicht in Betracht kommt, weil diese voraussetzte, dass sich der Beschwerdeführer vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufgehalten hat. Unter der Wendung "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" im fünften Satz des § 86 Abs. 1 FPG ist der Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der von der Behörde zulässigerweise zur Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogenen Umstände, die in ihrer Gesamtheit die Maßnahme tragen, zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2007, Zl. 2006/18/0278, mwN). Nach den - in dieser Hinsicht unstrittigen - Ausführungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer die der Verhängung des Aufenthaltsverbotes zugrunde liegenden Straftaten im Zeitraum vom 26. November 2008 bis 7. März 2009 begangen. Auch unter Zugrundelegung der zitierten Beschwerdeausführungen konnte der Beschwerdeführer daher "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" im Sinne der genannten Bestimmung nicht bereits zehn Jahre im Bundesgebiet aufhältig gewesen sein.
1.3. Für die Beantwortung der Frage, ob die Annahme gemäß § 86 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG gerechtfertigt ist, ist zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der dieser zugrunde liegenden Straftat und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der Beurteilung der genannten Gefährdung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2009/18/0317, mwN).
1.4. Die Beschwerde wirft der belangten Behörde vor, bei der Prüfung, ob die in § 86 Abs. 1 FPG festgelegte Gefährdungsprognose zu treffen sei, rechtsirrig davon ausgegangen zu sein, dass die bloße Erfüllung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG bereits die Erfüllung der Gefährdungsprognose rechtfertige. Die belangte Behörde habe keine ausreichenden Feststellungen getroffen, anhand derer in nachvollziehbarer Weise die nach § 86 Abs. 1 FPG geforderte Prognoseentscheidung getroffen werden könnte. Sie habe es unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Bei der zu treffenden Gefährlichkeitsprognose sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, es seien auch Feststellungen zu dessen Persönlichkeitsstruktur erforderlich. Wenn der Fremde einen langjährigen rechtmäßigen inländischen Aufenthalt und eine berufliche Integration vorweisen könne, so sei das daraus erfließende persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich so gewichtig, dass es auch von daher Feststellungen zur Gefährlichkeitsprognose bedürfe, um dem öffentlichen Interesse an der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme den nötigen Stellenwert geben zu können. Hätte die belangte Behörde weitere Ermittlungen getätigt und Feststellungen zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers getroffen, so hätte sie erkannt, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt habe und vom Beschwerdeführer keine aktuelle, gegenwärtige und tatsächliche Gefahr ausgehe, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Der Beschwerdeführer sei zuvor schon seit fünf Jahren in Österreich aufhältig gewesen, ohne jemals straffällig geworden zu sein.
1.5. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat sich die belangte Behörde nicht auf die Prüfung der Erfüllung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG beschränkt. In Übereinstimmung mit der oben zitierten hg. Judikatur hat sie vielmehr den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" für die gemäß § 86 Abs. 1 FPG zu treffende Gefährdungsprognose herangezogen.
Zutreffend hat die belangte Behörde dargelegt, dass das unter I.1. beschriebene, der Verurteilung wegen Suchtgifthandels und Widerstandes gegen die Staatsgewalt zugrunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Lichte des großen öffentlichen Interesses am Schutz der Volksgesundheit und der Verhinderung von Handlungen gegen die Staatsgewalt besonders verwerflich sei. Ebenso wenig ist die Beurteilung der belangten Behörde zu beanstanden, dass das der Verurteilung nach dem SMG zugrunde liegende Verhalten des Beschwerdeführers eine besondere Gefährlichkeit für die Gesellschaft zum Ausdruck gebracht habe, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, zumal es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Kriminalität handle, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß sei (vgl. dazu auch das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, mwN).
Dem Beschwerdevorbringen, es habe sich um ein einmaliges Fehlverhalten des Beschwerdeführers gehandelt, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von mehreren Monaten viermal Termine und Orte zwecks Suchtgiftübernahme organisiert hat und darüber hinaus am 6. März 2009 Suchtgift in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge zum unmittelbaren Verkauf bereit gehalten hat. Durch dieses Fehlverhalten des Beschwerdeführers hat sich die auch von der belangten Behörde zum Ausdruck gebrachte Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten bereits manifestiert.
In Anbetracht des gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und des seit der Begehung des strafbaren Verhaltens verstrichenen Zeitraumes von lediglich einem Jahr begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass für den Beschwerdeführer keine positive Prognose erstellt werden könne, auch unter Berücksichtigung seines langjährigen inländischen Aufenthaltes keinem Einwand.
Auch das Vorbringen, dass die dem Beschwerdeführer (während der Haft) bereits gewährten Ausgänge ohne jegliche Zwischenfälle verliefen, führt zu keiner anderen Gefährdungsprognose; im Übrigen können Zeiten der Haft bei der Beurteilung eines (allfälligen) Wohlverhaltens eines Fremden nicht berücksichtigt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. April 2010, Zl. 2010/18/0027, mwN).
Vor diesem Hintergrund erweist sich auch der in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Gefährdungsprognose erhobene Vorwurf der Verletzung von Verfahrensvorschriften als unberechtigt.
2.1. Die Beschwerde bekämpft ferner die von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung und bringt dazu im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe vor der strafgerichtlichen Verurteilung acht Jahre lang völlig unbescholten in Österreich gelebt. Es handle sich um seine erste und einzige "Vorstrafe". Er sei schuldeinsichtig und bereue sein Verhalten zutiefst. Er führe in Österreich ein Ehe- und Familienleben mit seiner Ehegattin, mit der er seit 2001 verheiratet sei, und dem achtjährigen Sohn. Der Ehegattin und dem Sohn sei es nicht möglich und zumutbar, den Beschwerdeführer in das Ausland, insbesondere nach Gambia zu begleiten. Beide genannten Personen seien österreichische Staatsbürger und hätten den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet. Der Sohn gehe in Wien zur Schule, die Gattin sei erwerbstätig. Beide hätten ihre Freunde und Verwandten in Österreich und in Gambia nicht annähernd die selben Möglichkeiten und Rechte wie in Österreich. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nachhaltig integriert und verfüge neben den dargestellten familiären auch über soziale Bindungen. Er sei selbsterhaltungsfähig und könne auf eine berufliche Integration in Österreich verweisen. Die Bindungen zum Herkunftsland seien auf Grund des langjährigen Aufenthaltes in Österreich und dem hier bestehenden Familienleben massiv abgeschwächt.
2.2. Bei der im angefochtenen Bescheid gemäß § 66 FPG durchgeführten Interessenabwägung hat die belangte Behörde den - gemäß seiner Meldung im Melderegister - achtjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, die familiären Bindungen zu seiner österreichischen Ehegattin und dem gemeinsamen Sohn sowie seine seit dem Jahr 2005 im Ausmaß von zehn Monaten eingegangenen Arbeitsverhältnisse berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers angenommen.
Diesen gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht jedoch die aus seinen Straftaten resultierende Gefährdung insbesondere des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität gegenüber, welches die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (insbesondere zur Verhinderung von - weiteren - strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit anderer) als dringend geboten erscheinen lässt.
Das in der Beschwerde hervorgehobene Familienleben mit seiner Ehegattin und seinem Sohn hat den Beschwerdeführer nicht von der Begehung der dargelegten gravierenden Straftaten abgehalten. Er kann ferner auf keine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt verweisen. Die in der Beschwerde behaupteten, neben seiner Familie bestehenden sozialen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich werden nicht im Einzelnen dargelegt. Das Beschwerdevorbringen, wonach die Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsland "massiv abgeschwächt" seien, zeigt ebenso keinen Mangel der Interessenabwägung der belangten Behörde auf, hat diese doch im angefochtenen Bescheid ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Bindungen zum Heimatstaat zur Gänze verloren hätte. Darüber hinaus wird die aus dem bisherigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers resultierende Integration in ihrer sozialen Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich gemindert (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, mwN).
Vor diesem Hintergrund kann das Ergebnis der von der belangten Behörde getroffenen Beurteilung, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den genannten öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten hätten, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Im Hinblick auf das gravierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers, die von ihm ausgehende Gefährlichkeit und das dargelegte hohe öffentliche Interesse ist die in der Beschwerde der Sache nach als Konsequenz des Aufenthaltsverbotes angesprochene zeitlich befristete allfällige Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehegattin und seinem Sohn in Kauf zu nehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2008, Zl. 2008/21/0616). Bei dieser rechtlichen Würdigung zeigt auch das Vorbringen, die belangte Behörde habe sich nicht mit der Frage der Zumutbarkeit für die Angehörigen, den Beschwerdeführer in sein Herkunftsland zu begleiten, auseinandergesetzt, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wien, am 8. Juni 2010
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)