Normen
EheG §23 Abs1;
EheG §27;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
EMRK Art8;
EheG §23 Abs1;
EheG §27;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
EMRK Art8;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 22. Jänner 2010 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am 18. November 2002 illegal in das Bundesgebiet gelangt sei. Am 19. November 2002 habe sie einen Asylantrag beim Bundesasylamt - Außenstelle Eisenstadt gestellt, welcher abgewiesen worden sei. Im Zuge einer niederschriftlichen Vernehmung beim Bundesasylamt habe die Beschwerdeführerin zunächst angegeben, nicht im Besitz von Dokumenten zu sein. Dem Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) vom 10. August 2004 zufolge sei die Beschwerdeführerin erstmalig seit diesem Datum unter sanitätspolizeiliche Kontrolle als Prostituierte gestellt worden. Im Zuge dieses Verfahrens habe sie sich mit einem nigerianischen Reisepass ausgewiesen.
Am 23. Februar 2005 habe die Beschwerdeführerin den um 22 Jahre älteren österreichischen Staatsbürger Erich G. geehelicht und anschließend einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" gestellt. (Diese Ehe wurde - laut Angaben in der Beschwerde aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes - mit Urteil vom 5. Oktober 2007 geschieden.)
Erhebungen wegen des Verdachtes einer Scheinehe hätten einem Bericht der Erstbehörde vom 27. Juni 2005 zufolge ergeben, dass bei an der angeblichen ehelichen Wohnanschrift durchgeführten Hauserhebungen mehrere Hausparteien angegeben hätten, die Beschwerdeführerin bereits in der betreffenden Wohnhausanlage gesehen zu haben. Gegen Ende des letzten Jahres sei sie noch öfter gesehen worden, in der letzten Zeit nur mehr selten. Ob sie in der betreffenden Wohnung lebe, habe niemand mit Sicherheit angeben können, auch nicht, ob die Beschwerdeführerin und ihr geschiedener Ehemann ein Paar seien. In der betreffenden Wohnung hätten der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin und dessen ehemalige Lebensgefährtin angetroffen werden können. Diese habe angegeben, nur vorübergehend hier zu wohnen, weil ihre Wohnung renoviert werde und sie aufgrund einer Verletzung das Bett hüten müsse. In der Wohnung habe sich nur ein Bett als einzige Schlafmöglichkeit befunden. Auf die Frage, wo denn nun das Ehepaar nächtige, habe der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin angegeben, dass seine ehemalige Lebensgefährtin erst seit zwei Tagen in der Wohnung schlafe und die Beschwerdeführerin seither nicht mehr in der Wohnung gewesen sei. Er habe keine Dokumente der Beschwerdeführerin vorweisen können. Laut seiner Aussage befänden sich alle Dokumente bei einem Freund, der die fremdenrechtlichen Angelegenheiten bearbeite. In der Wohnung hätten auch Kleidung und Schuhe für Frauen vorgefunden werden können, wem diese aber nun wirklich gehörten, habe nicht abgeklärt werden können. Der Ehemann habe auch nicht den Familiennamen der Beschwerdeführerin vor der Verehelichung angeben können. Außer einigen Hochzeitsfotos seien keine weiteren Ablichtungen der Beschwerdeführerin in der Wohnung gewesen. Auf all diese Umstände angesprochen habe er angegeben, dass seine Frau immer wieder für einige Tage weg sei. Er wisse nicht, wo sie sich aufhalte, sie dürfte irgendwo in Wien bei Freunden sein. Es handle sich aber um keine Scheinehe. Die ehemalige Lebensgefährtin habe sich immer wieder in das Gespräch eingemischt und gesagt, er habe die Beschwerdeführerin nur aus Gefälligkeit oder Mitleid geheiratet. Der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin habe dem sofort widersprochen, woraufhin seine ehemalige Lebensgefährtin wörtlich gemeint habe: "Sag doch nun die Wahrheit." Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei bei seiner Version geblieben.
Am 13. September 2005 sei die Beschwerdeführerin von der Erstbehörde niederschriftlich vernommen worden. Danach sei der beantragte Aufenthaltstitel erteilt worden.
Einem Schreiben der "Magistratsabteilung 35" vom 19. Dezember 2007 zufolge bestehe der begründete Verdacht, dass es sich bei der Ehe der Beschwerdeführerin um eine Aufenthaltsehe handle; dies deshalb, weil die Beschwerdeführerin zuerst versucht habe, ihren Aufenthalt mittels Asyl zu legalisieren. Es sei jedoch geplant gewesen, diesen Antrag negativ zu entscheiden. Daraufhin habe sie einen österreichischen Staatsbürger geehelicht, zu dem ein beträchtlicher Altersunterschied bestehe. Bei einer Scheineheüberprüfung in der Wohnung sei dieser zusammen mit seiner geschiedenen Lebensgefährtin angetroffen worden. Beim Ehemann der Beschwerdeführerin handle es sich bereits um die vierte Ehe. Gegenständliche Ehe sei kurz nach Erhalt der dritten Niederlassungsbewilligung geschieden worden. Die Beschwerdeführerin habe am 6. Dezember 2007 bei der Aufenthaltsbehörde angegeben, sie habe sich scheiden lassen, weil sich ihr Mann zum Alkoholiker entwickelt habe. Jedoch sei bereits beim Erstantrag vermerkt worden, dass der Ehemann stark nach Alkohol rieche und der Beschwerdeführerin der Alkoholkonsum ihres Gatten bereits bekannt gewesen sei. Darüber hinaus habe der Ehemann der Beschwerdeführerin jahrelang nur von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Sozialhilfe gelebt, wie dem Akteninhalt zu entnehmen sei.
Am 18. Juni 2008 seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann von der Erstbehörde niederschriftlich vernommen worden. Dabei seien folgende Widersprüche zutage getreten:
Die Beschwerdeführerin habe angegeben, die gemeinsame Adresse mit ihrem geschiedenen Ehemann sei in der R-Allee 15/8 gewesen. Der geschiedene Ehemann habe jedoch angegeben, in der R-Allee 44- 56/7/8 mit der Beschwerdeführerin gewohnt zu haben.
Die Beschwerdeführerin habe angegeben, die Hausarbeiten alleine erledigt zu haben, während ihr geschiedener Ehemann ausgesagt habe, selbst alles in der Wohnung gemacht zu haben. Die Beschwerdeführerin habe für sich selbst gekocht, für ihn nicht. Sie sei oft zum Essen zu einem gewissen Hansi gegangen.
Laut Angabe der Beschwerdeführerin habe das Hochzeitsessen in der Längenfeldgasse (im 12. Bezirk) in einem nigerianischen Restaurant stattgefunden, und es seien dabei 10 bis 15 Personen anwesend gewesen. Der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin habe hingegen angegeben, das Hochzeitsessen habe im 15. Bezirk stattgefunden und es seien ca. 30 bis 40 Personen dabei gewesen.
Befragt zur ehelichen Wohnung habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass es nur einen Raum mit vier Fenstern gegeben habe. Ihr geschiedener Ehemann habe seine Dokumente nur so herumliegen lassen, ihre Dokumente seien oberhalb des Bettes in einem Schrank gewesen. Die Wände im Wohnraum und die Fliesen seien weiß gewesen. Der Staubsauger sei in der Toilette aufbewahrt worden. Der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin habe die Wohnung jedoch anders beschrieben. Es habe in der Wohnung nur zwei Fenster gegeben. Seine Dokumente habe er in einer Aktentasche aufbewahrt, während seine ehemalige Ehegattin ihre in einem Kasten aufbewahrt habe. Die Wände im Einzelraum seien grün und gelb, während der Bodenbelag ein hellbrauner Laminatboden gewesen sei. Der Staubsauger habe sich in einem begehbaren Schrank, den man vom Vorzimmer aus betreten könne, befunden.
Die Beschwerdeführerin habe weiters angegeben, dass ihr geschiedener Ehemann bis 12.00 Uhr schlafe und bis spät in die Nacht in verschiedene Lokale weggehe. Er arbeite nicht, seit sie ihn kenne. Sie selbst sei nach ihrer Arbeit zu ihrer Cousine gegangen. Diese wohne ca. 15 Minuten von ihr entfernt. Sie habe sie dreimal in der Woche besucht und manchmal sei ihr geschiedener Ehemann mitgegangen. Die Lokalbesuche habe er sich dadurch finanziert, dass er Geld von Freunden bekommen habe, welchen er irgendwie im Haus geholfen habe. Er bekomme ca. zweimal im Monat EUR 600,-- an Arbeitslosengeld. An gemeinsamen Interessen gebe sie an, dass man die Zeit im Bett verbracht habe. Er habe damals nicht so viel getrunken. Nach Freizeitaktivitäten befragt habe der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin hingegen angegeben, dass er hin und wieder "Rad fahren gehe". Seine geschiedene Ehefrau sei abends meist nach Hause gekommen und hin und wieder Babysitten gegangen. Gemeinsam habe man eine gewisse Dora und einen gewissen Hans besucht. Ab und zu gehe er schon in Lokale, aber nicht so oft, denn das könne er sich nicht leisten. Er bekomme monatlich ca. EUR 600,-- Arbeitslosen- und Sozialhilfe. Mit der Beschwerdeführerin habe es keinerlei gemeinsame Interessen gegeben. Er habe mit ihr nichts gemeinsam unternommen, denn sie sei immer bei ihresgleichen gewesen.
Nach der ehemaligen Lebensgefährtin ihres geschiedenen Ehemannes befragt, habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie eine Freundin der Familie gewesen sei, und er ihr bei irgendetwas helfe. Eine Zeit lang habe sie auch bei ihnen gewohnt. Wenn sie bei ihnen geschlafen habe, habe ihr geschiedener Ehemann auf einem Sessel geschlafen. Sie selbst und diese Frau hätten im Bett geschlafen. Sie sei unregelmäßig bei ihnen gewesen und habe auch bei anderen Personen geschlafen. Einmal sei sie in Linz bei einer Hochzeit gewesen, als sie zurückgekommen sei, habe sie ihren geschiedenen Ehemann mit dieser Frau im Bett erwischt. Das sei vor ein bis zwei Jahren gewesen. Sie sei zur Polizei gegangen. Als die Polizei in die Wohnung gekommen sei, habe diese Frau ein gebrochenes Bein gehabt. Während dieser Zeit, für ca. zwei Monate, habe sie bei ihrer Cousine gewohnt. Sie habe alle ihre Sachen, auch ihre Dokumente, zu diesem Zeitpunkt (Zeitpunkt der Hauserhebung) bei ihrem geschiedenen Ehemann in der Wohnung gelassen. Mit dem Erhebungsbericht konfrontiert habe sie angegeben, dass es nicht stimme, was ihr geschiedener Ehemann und dessen ehemalige Lebensgefährtin zur Polizei gesagt hätten. Alle ihre Sachen und auch ihre Dokumente seien in der Wohnung gewesen. Der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin habe angegeben, mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin von 1990 bis 1992 zusammengewesen zu sein. Diese habe bei ihnen geschlafen. Sie habe vor drei Jahren einen Liegegips gehabt, ihre Wohnung sei auch hergerichtet worden, und man habe sich gut verstanden. Für ein paar Wochen habe sie bei ihnen gewohnt, wobei beide Frauen im Doppelbett geschlafen hätten und er auf einer Sitzgarnitur. Er habe mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin kein Verhältnis und deshalb habe ihn die Beschwerdeführerin auch nicht mit ihr im Bett erwischen können. Als er mit der Beschwerdeführerin noch zusammengewesen sei, sei diese auch nie in Linz gewesen. Sie sei auch nicht aus der Wohnung ausgezogen und habe alle ihre Sachen im Kasten in ihrer Wohnung.
In einer Stellungnahme vom 11. Juli 2008 habe die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Scheinehe bestritten. Es sei ihr gänzlich unverständlich, weshalb die Behörde behaupte, dass eine Scheinehe festgestellt worden sei. In ihrer Berufung vom 5. November 2008 habe die Beschwerdeführerin neuerlich das Vorliegen einer Scheinehe bestritten. Sie gehe einer bürgerlichen Arbeit nach.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass unter Bedachtnahme auf sämtliche Aussagen, insbesondere die zutage getretenen, oben dargestellten massiven Widersprüche und die Erhebungen davon auszugehen sei, dass die Ehe ausschließlich deshalb geschlossen worden sei, um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen.
Die Erhebungsergebnisse würden dieses Bild in jeglicher Hinsicht abrunden.
Angesichts der Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres geschiedenen Ehemannes, der übrigen Aussagen und der Erhebungen stehe somit fest, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit ihrem geschiedenen Ehemann ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt zu haben. Die Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere in ihrer Berufung, seien als bloße Schutzbehauptungen zu werten.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle, welche die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertige. Aufgrund der dargestellten Umstände seien die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 60 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z. 9 leg. cit. gegeben.
Zwar sei angesichts aller Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, da er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiete des Fremdenwesens, zur Verhinderung von Aufenthalts- bzw. Scheinehen - dringend geboten sei. Wer, wie die Beschwerdeführerin, zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Aufenthalts- bzw. Scheinehe mit einem österreichischen Staatsbürger schließe, lasse seine außerordentliche Geringschätzung maßgeblicher, in Österreich gültiger Rechtsvorschriften erkennen. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt Fremder regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Solcherart bestehe auch ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Aufenthaltsehen. Gegen diese Interessen habe die Beschwerdeführerin jedoch gravierend verstoßen. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten und sohin zulässig im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG sei.
Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß § 66 FPG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Nur auf Grund der durch ihre Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe die Beschwerdeführerin eine unselbständige Beschäftigung eingehen können. Die durch den Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration der Beschwerdeführerin werde durch die bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens auf Grund ihres Eingehens einer Aufenthaltsehe wesentlich gemindert. Bei einer Abwägung der genannten Interessenlagen ergebe sich, dass die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes.
Da sonst keine besonderen, zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Umstände gegeben seien, habe die belangte Behörde von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.
Im Hinblick auf § 63 Abs. 1 FPG könne in Anbetracht des aufgezeigten Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin - selbst unter Bedachtnahme auf deren private Situation - ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des nunmehr festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, allenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde bringt vor, die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sei willkürlich, nicht nachvollziehbar und entspreche nicht den Gesetzen der Denklogik. Entscheidendes Merkmal einer "Scheinehe" sei, dass von Anfang an kein Wille bestehe, eine Ehe einzugehen, sondern das Institut der Ehe lediglich missbraucht werde, um bestimmte aufenthaltsrechtliche Vorteile zu erwirken. Bezüglich des Ehewillens fehlten entsprechende Feststellungen.
Damit gelingt es der Beschwerde jedoch nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die belangte Behörde stützte ihre Beweiswürdigung zum einen auf die Ergebnisse einer Hauserhebung an der angeblichen ehelichen Wohnanschrift, wobei nur der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin und dessen frühere Lebensgefährtin angetroffen wurden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab an, nicht zu wissen, wo sich die Beschwerdeführerin aufhalte. Er konnte auch weder Dokumente der Beschwerdeführerin noch eindeutig dieser zuzuordnende Damenkleidung vorweisen.
Zum anderen beruht die Beweiswürdigung der belangten Behörde auf bei der umfangreichen Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zutage getretenen Widersprüchen. Wie aus der umfassenden Wiedergabe der Angaben der beiden (s. oben unter I.1.) ersichtlich ist, bestehen widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der Beschreibung der gemeinsamen Wohnung, der Erledigung der Hausarbeit, der Freizeitaktivitäten sowie zum Ablauf des Hochzeitsessens. Dabei handelt es sich um Umstände, bei denen nach allgemeiner Lebenserfahrung im Fall des Eingehens und des Bestehens einer "echten Ehe" durchaus verlässliche Angaben zu erwarten sind.
Mit dem Vorbringen hinsichtlich des Ehewillens unterliegt die Beschwerdeführerin einem Rechtsirrtum. Für den Tatbestand des Vorliegens einer Aufenthaltsehe ist nämlich allein maßgeblich, ob der Fremde die Ehe in missbräuchlicher Absicht geschlossen und mit dem Ehepartner ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0596, mwN). Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.
Auch das weitere Vorbringen, dass im angefochtenen Berufungsbescheid nicht behauptet werde und auch von der Fremdenpolizei nicht einmal unterstellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin für die Eheschließung einen Geldbetrag bezahlt hätte, ist nicht zielführend. § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG setzt nämlich - anders als noch § 36 Abs. 2 Z. 9 des Fremdengesetzes 1997 - nicht mehr voraus, dass für die Eheschließung ein Vermögensvorteil geleistet worden ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2007/18/0633).
Weiters bringt die Beschwerde vor, im Rahmen des gerichtlichen Scheidungsverfahrens sei der Verlauf und das Scheitern der Ehe genauestens untersucht und auch implizit geprüft worden, ob ein Ehenichtigkeitsgrund vorliege. Es widerspreche den Grundsätzen eines Rechtsstaates und der Gewaltentrennung, wenn die Verwaltungsbehörde über gerichtliche Entscheidungen hinweggehe und eine "Umdeutung der Ehe und der Scheidung" in eine Scheinehe bzw. Ehenichtigkeit vornehme.
Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass die belangte Behörde das Fehlverhalten des Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen bezüglich der Scheidung der Ehe zu beurteilen hat. Auch ist es unerheblich, dass bisher keine Nichtigerklärung der Ehe (gemäß § 23 Abs. 1 Ehegesetz) erfolgt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2007, Zl. 2007/18/0561).
Wenn die belangte Behörde daher auf Basis der Erhebungsergebnisse in ihrer Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsbürger zum Zweck der Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile eine Scheinehe eingegangen sei, so begegnet diese Beweiswürdigung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken des Gerichtshofs.
2. Angesichts der gravierenden Beeinträchtigung des großen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer Ehe zum Zweck der Erlangung von fremdenrechtlich bedeutsamen Bewilligungen ist auch die weitere Annahme der belangten Behörde, dass vorliegend die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 2009, Zl. 2006/18/0451, mwN).
3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde die durch den Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Die daraus ableitbaren persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet werden aber in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass sie nur auf Grund ihrer bevorzugten Stellung als Ehegattin eines österreichischen Staatsbürgers im Inland aufhältig sein und hier eine unselbständige Beschäftigung annehmen durfte. Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet kommt selbst dann kein großes Gewicht zu, wenn man ihre strafgerichtliche Unbescholtenheit berücksichtigt.
Diesen Interessen steht gegenüber, dass sie durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe maßgebliche öffentliche Interessen iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt hat. Die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung des genannten Zieles dringend geboten sei, kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden.
4. Ferner ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine Ermessensübung zu Gunsten der Beschwerdeführerin geboten hätten.
5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 23. März 2010
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