VwGH 2010/18/0008

VwGH2010/18/000825.2.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des M, geboren am 19. November 1976, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 2. Dezember 2009, Zl. E1/471.994/2008, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 2. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 5. Februar 2004 mit einem vom 15. Jänner 2004 bis 14. Juli 2004 gültigen Visum D in das Bundesgebiet eingereist sei und bei der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) am 25. Mai 2004 einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG" gestellt habe. Mit Bescheid der Universität Wien vom 27. Oktober 2003 sei der Beschwerdeführer zum Bakkalaureatsstudium "Erdwissenschaften" zugelassen worden, weshalb er von der Erstbehörde zunächst eine vom 14. Juli 2004 bis 30. März 2005 gültige quotenfreie Erstaufenthaltserlaubnis erhalten habe. Zwei weitere Verlängerungsanträge seien bewilligt worden; zuletzt sei dem Beschwerdeführer ein bis 2. April 2008 gültiger Aufenthaltstitel "Aufenthaltsbewilligung Studierender" erteilt worden.

Der Beschwerdeführer habe ein mit 26. April 2007 datiertes Zeugnis über die Ablegung der Ergänzungsprüfung aus Deutsch vorgelegt und somit keinen ausreichenden Studienerfolg im Studienjahr 2007/2008 vorlegen können. Ein - weiterer - Verlängerungsantrag sei daher mit erstinstanzlichem Bescheid vom 15. Juli 2008 mangels Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den Zweck "Studierender" abgewiesen worden. Dieser Bescheid sei mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des "Bundesministeriums für Inneres" vom 27. August 2008 bestätigt worden. Eine dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei mit Erkenntnis vom 24. Februar 2009, Zl. 2008/22/0856, als unbegründet abgewiesen worden; vor dieser negativen Entscheidung sei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

Der Beschwerdeführer sei ledig, habe keine Sorgepflichten und verfüge über keinerlei Bindungen zum Bundesgebiet. Mangels Besitzes eines dafür erforderlichen Aufenthaltstitels sowie einer Beschäftigungsbewilligung (laut Mitteilung des Arbeitsmarktservice Wien) sei der Beschwerdeführer als nicht im Arbeitsmarkt integriert und somit auch als nicht selbsterhaltungsfähig einzustufen.

Der Beschwerdeführer sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht sozialversichert. Laut einem Versicherungsdatenauszug "der österreichischen Sozialversicherung" sei der Beschwerdeführer in den Zeiträumen vom 1. Jänner 2006 bis 24. Februar 2008 bei der Krankenversicherung selbständig versichert, vom 11. Jänner 2008 bis 1. September 2008 als geringfügig beschäftigter Arbeiter der B.C. KG beschäftigt und vom 1. Februar 2008 bis 31. Mai 2009 als gewerblich selbständig Erwerbstätiger der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemeldet gewesen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der Bestimmungen des § 66 Abs. 1 und 2 FPG - im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer seit der im Instanzenzug ergangenen rechtskräftigen Entscheidung des "Bundesministeriums für Inneres" vom 27. August 2008 unbestritten unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 66 FPG - im Grunde des § 53 Abs. 1 FPG gegeben seien.

In Hinblick auf den mehrjährigen - zum Großteil auch rechtmäßigen - inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers und sein Interesse, sein Studium im Inland zumindest zu beginnen bzw. zu beenden, sei trotz Fehlens von familiären Bindungen von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Eingriff erweise sich jedoch zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier:

zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - als dringend geboten. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses öffentliche Interesse verstoße der mittlerweile über zweijährige unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Anschluss an ein rechtskräftig negativ beschiedenes Aufenthaltstitelverfahren jedoch gravierend. Der Beschwerdeführer sei trotz einer rechtskräftigen "Bestrafung" am 14. Jänner 2009 durch die Erstbehörde seiner Ausreiseverpflichtung geradezu beharrlich nicht nachgekommen. Auch sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, durch die gegen den letztinstanzlichen abweisenden Aufenthaltstitelbescheid eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in den Genuss einer aufschiebenden Wirkung zu gelangen. Abgesehen davon, dass aufgrund der Aktenlage und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer noch überhaupt keine Prüfung im Rahmen seines eigentlichen Studiums absolviert habe und ein tatsächliches Interesse an der Absolvierung seines Studiums nicht angenommen werden könne, sei der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der Lage, seinen Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, habe der Beschwerdeführer doch keine humanitären Gründe, welche eine Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus zulässig erscheinen ließen, geltend gemacht. Der mittlerweile im

34. Lebensjahr stehende Beschwerdeführer, der in seinem Heimatland die Hochschulreife erlangt habe, mache im Übrigen gar nicht geltend, dass er seine familiären Bindungen bzw. Sozialkontakte zu seinen allfälligen Familienangehörigen, die sich in seinem Heimatland aufhielten, bereits eingestellt habe.

Die gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführende Interessenabwägung müsse daher zu Ungunsten des beruflich nicht integrierten, in der Vergangenheit Schwarzarbeit ausübenden und - ohne einen entsprechenden Aufenthaltstitel dafür zu besitzen - ehemals selbständig erwerbstätigen Beschwerdeführers ausfallen.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Auf dem Boden der unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer zuletzt über eine bis 2. April 2008 gültige Aufenthaltsbewilligung für Studierende verfügt habe, der von ihm am 31. März 2008 gestellte Verlängerungsantrag im Instanzenzug mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 27. August 2008 abgewiesen worden und die dagegen vom Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2009, Zl. 2008/22/0856, abgewiesen worden sei, begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und somit die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

1.2. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer "zwischenzeitig" einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "infolge des langjährigen Aufenthaltes in Österreich" gestellt habe, über den Antrag noch nicht entschieden worden sei und der Beschwerdeführer berechtigte Aussichten habe, dass ein derartiger Antrag Erfolg habe, vermag daran nichts zu ändern, weil nach ständiger hg. Rechtsprechung die Anhängigkeit eines Niederlassungsverfahrens zu keiner Einschränkung der behördlichen Ermächtigung zur Erlassung einer Ausweisung führt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2009, Zl. 2009/18/0421, mwN).

2. Auch gegen das - von der Beschwerde nicht bekämpfte - Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung bestehen keine Bedenken.

3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 25. Februar 2010

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