Normen
Auswertung in Arbeit!
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Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus den Beschwerden und den damit vorgelegten Beilagen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 20., 25., 26. und 27. August 2009 war den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 (im Folgenden: BWG), aufgetragen worden, bis längstens zum 31. Oktober 2009 vertraglich oder statutarisch eine Regelung im Sinne des § 25 Abs. 13 BWG über ihre Liquiditätsreserven mit der R-Landesbank Kärnten - Rechenzentrum und Revisionsverband reg. Gen.m.b.H. herbeizuführen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Verhängung einer Zwangsstrafe von jeweils EUR 20.000,-- angedroht.
Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien die zu den hg. Zlen. 2009/17/0210 bis 0213 protokollierten Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof, welche mit den Anträgen verbunden wurden, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit dem hg. Beschluss vom 19. Oktober 2009, Zlen. AW 2009/17/0037 bis 0040, wurde diesen Anträgen gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde wurden die angedrohten Zwangsstrafen vollzogen (vgl. die Spruchpunkte I.) und gegenüber den beschwerdeführenden Parteien die mit den Vorbescheiden erteilten Aufträge, nunmehr unter Androhung einer Zwangsstrafe von jeweils EUR 25.000,-- und unter Fristsetzung bis 31. März 2010 wiederholt (vgl. die Spruchpunkte II.).
Begründend führte die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden zusammengefasst und im Wesentlichen gleich lautend aus, die beschwerdeführenden Parteien seien den mit den Vorbescheiden erteilten Aufträgen nicht nachgekommen. Die Setzung der in § 70 Abs. 4 Z 2 erster Fall BWG umschriebenen Maßnahme sei freilich nicht erforderlich gewesen, sodass nach dem zweiten Fall dieser Gesetzesbestimmung vorzugehen gewesen sei.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die beschwerdeführenden Parteien machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
In den Beschwerden wird nicht behauptet, dass die beschwerdeführenden Parteien den mit den Vorbescheiden vom 20., 25., 26. und 27. August 2009 erteilten Aufträgen nachgekommen wären. Das Vorbringen in den Beschwerden beschränkt sich - wie die beschwerdeführenden Parteien dort eingangs selbst ausführen - darauf - wie schon in den Beschwerden gegen die Vorbescheide -, das Vorliegen der Eingangsvoraussetzung des § 70 Abs. 4 BWG, nämlich eine Verletzung eben dieses Bundesgesetzes, zu bestreiten, wobei ergänzend auf die Ausführungen der belangten Behörde in ihrer in den Beschwerdeverfahren gegen die Vorbescheide erstatteten Gegenschriften Bezug genommen wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres rechtlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
§ 70 Abs. 4 BWG idF BGBl. I Nr. 66/2009 lautet:
"(4) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1
bis 14 oder gemäß § 5 Abs. 4 nach Erteilung der Konzession nicht
mehr vor oder verletzt ein Kreditinstitut Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes,
der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum
Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des
Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des
Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes, des
Beteiligungsfondsgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMSVG, des
Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des
Finanzkonglomerategesetzes, einer auf Grund dieser Bundesgesetze
erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die FMA
1. dem Kreditinstitut unter Androhung einer
Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener
Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles
angemessen ist;
2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den
Geschäftsleitern des Kreditinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen;
3. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit des Kreditinstitutes nicht sicherstellen können."
Der Beschwerdefall gleicht sowohl hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes als auch hinsichtlich der strittigen Rechtsfrage den mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2010/17/0031 bis 0035, entschiedenen Beschwerdefällen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen (§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG).
Da schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerden erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am 12. März 2010
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