VwGH 2010/03/0116

VwGH2010/03/011630.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der B a.s. in B, Slowakische Republik, vertreten durch Mag. Josef Schartmüller, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Theresianumgasse 29, gegen die Erledigung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 15. Juli 2010, Zl. BMVIT-211.469/0012-IV/SCH1/2010, betreffend eine Angelegenheit nach dem Rohrleitungsgesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §58 Abs1;
B-VG Art131 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §58 Abs1;
B-VG Art131 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Die in Beschwerde gezogene Erledigung hat folgenden Wortlaut:

"GZ. BMVIT-211.469/0012-IV/SCH1/2010

An die

B, a.s.

p.A. Kruzlik, Lopezova Advokatska kancelaria

D 2

B 2

SLOWAKEI

Wien, am 15. Juli 2010

Rohölleitung B - S;

Umtrassierung

a) entlang der A6-Nordostautobahn (ca. km. 12,00 bis ca. km. 17,15),

b) im Bereich Flughafenausbau 3. Piste ca. km. 56,80 bis ca. km. 57,37) und

c) im Bereich Aichhof (ca. km. 59,90 bis ca. km. 60,60); Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme

Sehr geehrter Hr. Dr. Kruzlik!

Zu Ihrem Email vom 12. Juli 2010 wird mitgeteilt, dass die Eingabe der B, a.s. vom 29. April 2010, Zl. Rop/sekr/GR aktenkundig vorliegt. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie als Rohrleitungsbehörde hat über den Antrag der BS GmbH betreffend die Umtrassierung der Rohölleitung B-S bereits entschieden. Angesichts des Abschlusses des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens nach dem Rohrleitungsgesetz darf zu Ihrer Anfrage nach einem allfälligen weiteren Besprechungstermin darauf hingewiesen werden, dass ein solcher im vorliegenden Zusammenhang nicht mehr erforderlich ist.

Mit hochachtungsvollen Grüßen

Für die Bundesministerin: Ihr(e)

Sachbearbeiter(in):

Dr. WC Dr. AF

Telefon +43(1) 711 62-

Telefax +43(1) 711 62-

email:a.f@bmvit.gv.at

elektronisch gefertigt"

2. Die beschwerdeführende Partei vertritt die Auffassung, bei der genannten Erledigung handle es sich um einen Bescheid, der sie in ihrem subjektiven Recht ua auf Zuerkennung ihrer Parteistellung verletze. Die Erledigung sei nämlich als Feststellungsbescheid zu qualifizieren, mit der über die Frage der Parteistellung der beschwerdeführenden Partei abgesprochen werde.

3. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

3.1. Gemäß Art 131 Abs 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in den §§ 58 ff AVG; darunter ist insbesondere auch das Erfordernis genannt, dass jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.

3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben. Mangelt es an der für einen Bescheid vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den - objektiv erkennbaren - Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu vorzunehmen (vgl etwa den hg Beschluss vom 19. Juni 2007, Zl 2007/03/0073, mwN).

Lässt also der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich (vgl den hg Beschluss vom 23. Oktober 2008, Zl 2008/03/0147, mwN).

3.3. Die strittige Erledigung ist nicht als Bescheid bezeichnet und nicht in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei lässt sich auch aus dem Wortlaut der Erledigung nicht ableiten, dass damit eine normative, der Rechtskraft fähige Entscheidung erfolgte. Vielmehr teilte die belangte Behörde in dieser Erledigung im Wesentlichen im Sinne einer Auskunft über die nach ihrer Ansicht gegebene Sach- und Rechtslage mit, dass ein bestimmtes Verwaltungsverfahren bereits entschieden sei. Diese Mitteilung trägt damit den Charakter einer allgemeinen Information, nicht aber einer bescheidmäßigen Erledigung.

3.4. Vor diesem Hintergrund kann die angefochtene Erledigung nicht als Bescheid qualifiziert werden, sodass die dagegen gerichtete Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 VwGG mangels Vorliegens eines tauglichen Beschwerdegegenstandes zurückzuweisen war.

Wien, am 30. September 2010

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