VwGH 2010/02/0074

VwGH2010/02/007423.4.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der A in M/Italien, vertreten durch Dr. Veronika Staudinger, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Anichstraße 24, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 29. November 2007, Zl. uvs- 2007/19/2792-1, betreffend Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
VStG §24;
VStG §9 Abs7;
AVG §8;
VStG §24;
VStG §9 Abs7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach der Aktenlage wurde der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 14. September 2007 wegen einer Übertretung nach dem KFG als verantwortlich Beauftragter nach § 9 VStG mit EUR 725,-- bestraft und die eingehobene Sicherheitssumme in der Höhe von EUR 2.175,-- für verfallen erklärt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob nicht der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, sondern die Beschwerdeführerin selbst Berufung, der die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gab.

Nach der Begründung sei der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, nicht aber diese Adressat des Straferkenntnisses gewesen. Die Berufung der Beschwerdeführerin sei grundsätzlich zulässig, weil die Beschwerdeführerin auf Grund der Haftungsbestimmung des § 9 Abs. 7 VStG für die über ihren Geschäftsführer verhängte Geldstrafe hafte. Allerdings sei die Beschwerdeführerin weder dem erstinstanzlichen Strafverfahren beigezogen worden noch enthalte das Straferkenntnis einen Abspruch über ihre Haftung. Damit könne sie aber nicht zur Haftung herangezogen werden, weshalb ihr die Beschwer für die Berufung fehle.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften unter anderem juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften - um eine solche handelt es sich bei der Beschwerdeführerin - für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen.

Die Beschwerdeführerin behauptet in der Beschwerde weiterhin, sie selbst sei durch die Bestrafung beschwert, weil die verhängte Strafe nicht von ihrem Geschäftsführer, sondern von ihr selbst aus Eigenem getragen worden sei. Sie habe im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung und hätte daher dem Verfahren beigezogen werden müssen.

Diese Ansicht der Beschwerdeführerin träfe dann zu, wenn in dem das Strafverfahren abschließenden Bescheid auch über ihre Haftung nach § 9 Abs. 7 VStG abgesprochen worden wäre. Die Erlassung eines Haftungsbescheides nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens ist unzulässig (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. November 2000, Zl. 99/09/0002, sowie das Erkenntnis vom 7. August 2001, Zl. 98/02/0235).

Im vorliegenden Fall liegt ein rechtskräftiger Strafbescheid gegen den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vor, der der Beschwerdeführerin nach der Aktenlage nicht zugestellt wurde. Die Beschwerdeführerin wurde im Verwaltungsstrafverfahren auch nicht zur Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG herangezogen. Da die Erlassung eines Haftungsbescheides nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens nach der dargestellten Rechtsprechung unzulässig ist, war es nicht rechtswidrig, dass die Beschwerdeführerin dem Verfahren nicht beigezogen wurde.

Soweit die Beschwerdeführerin als Verfahrensmangel rügt, dass die belangte Behörde sich nicht Klarheit darüber verschafft hätte, wer Berufungswerber sei, ist sie darauf zu verweisen, dass nach dem klaren Inhalt und der eindeutigen Form des Berufungsschriftsatzes die belangte Behörde keinen Zweifel haben musste, dass die Beschwerdeführerin selbst und nicht ihr Geschäftsführer die Berufung erhoben hat. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 23. April 2010

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