Normen
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß den §§ 87 und 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.
Begründend führte sie aus, der am 1. April 2002 nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer habe am 15. Juli 2002 erfolglos die Gewährung von Asyl beantragt. Am 4. Dezember 2003 habe er zum Schein, also ohne dass ein Familienleben beabsichtigt gewesen oder in der Folge tatsächlich geführt worden wäre, die österreichische Staatsbürgerin D. geheiratet. Darauf gestützt habe er am 30. Dezember 2004 die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt.
Das Fehlen eines Familienlebens - so argumentierte die belangte Behörde weiter - habe sich daraus ergeben, dass bei umfangreichen Erhebungen an der Wohnadresse der D. keinerlei Hinweise auf die Anwesenheit einer männlichen Person gefunden werden konnten. Weiters habe D. große Wissenslücken betreffend die Person des Beschwerdeführers aufgewiesen. Bei ihrer Befragung am 29. April 2006 habe sie nicht angeben können, unter welchen Umständen dieser nach Österreich eingereist sei und warum er Asyl beantragt habe. Auch zu seiner Arbeit (etwa zum ungefähren Gehalt oder dem Datum des Arbeitsantritts) habe D. nur sehr dürftige Auskünfte gegeben. Sie habe weder die Art der Beschäftigung noch Namen oder Adresse des Arbeitgebers nennen können. Die Einvernahmen von drei vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen, die diesen bzw. D. außer Haus beobachtet haben, jedoch keinen wesentlichen Einblick in das Bestehen eines Ehelebens gehabt haben, hätten an diesem Ergebnis nichts ändern können. Mittlerweile sei ein von D. eingeleitetes Ehescheidungsverfahren anhängig.
Im Rahmen ihrer Abwägung nach § 66 FPG (idF der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) berücksichtigte die belangte Behörde, dass sich der Beschwerdeführer seit April 2002 in Österreich aufhalte, wo auch sein Vater lebe, und dass er zumindest vorübergehend berufstätig gewesen sei. Es sei daher von einem Eingriff in sein Recht auf Privatleben auszugehen. Es sei aber zu berücksichtigen, dass die rechtsmissbräuchliche Eingehung einer Ehe zur Verschaffung fremdenrechtlicher Vorteile eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet berühre ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich "das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Wahrung eines geordneten Fremdenwesens". Weiters dokumentiere sein Verhalten, dass er nicht gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften zu beachten und sich ihnen entsprechend zu verhalten. Im Heimatstaat, in dem die Geschwister des Beschwerdeführers lebten und wo er den Großteils eines Lebens verbracht habe, verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Bindungen an Österreich stärker ausgeprägt seien als jene zum Heimatstaat. Die Wahrung des Kontakts zum Vater könnte durch entsprechende Besuche erfolgen. Auch sei aus der (vorübergehenden) Berufstätigkeit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil ihm der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt nur durch die Eingehung einer Scheinehe ermöglicht worden sei. Die durch die Arbeit bedingte Integration werde somit in ihrer Bedeutung stark gemindert. Insgesamt seien die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des nur durch das Eingehen einer Scheinehe legitimierten Aufenthalts höher zu bewerten als die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes entspreche jenem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel in Bezug auf die Einstellung zu den österreichischen Rechtsvorschriften erwartet werden könne.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer ist als Ehemann Familienangehöriger (§ 2 Abs. 4 Z. 12 FPG) einer Österreicherin. Für diese Personengruppe gelten gemäß § 87 zweiter Satz FPG auch dann, wenn der österreichische Angehörige - wie hier - sein gemeinschaftsrechtlich begründetes Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach § 86 FPG. Gemäß § 86 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes somit nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass diese Voraussetzungen gegeben sind, wenn der Fremde im Sinn des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG eine so genannte Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK nie geführt und sich trotzdem für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf diese Ehe berufen hat. Dann ist - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - auch eine Prognose iSd § 86 Abs. 1 FPG (tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt) gerechtfertigt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. September 2009, Zl. 2008/21/0662, mwN).
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde insoweit Ermittlungsmängel, insbesondere die Unterlassung einer Prüfung der Aufnahme eines Familienlebens, vor. Das ist jedoch auf Grund der dargestellten polizeilichen Erhebungen am Wohnort der D. sowie der erwähnten Zeugenbefragungen zu verneinen. Auch gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinem - letztlich nur allgemein gehaltenen - Vorbringen nicht, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung darzulegen. So sprechen insbesondere die Wissenslücken der D. und das Fehlen konkreter Hinweise auf einen männlichen Mitbewohner gegen das von ihm ins Treffen geführte Zusammenwohnen. Mangels eines solchen bestand auch keine Grundlage für die von der Beschwerde angestrebte Annahme einer späteren Ehegemeinschaft mit D. und der - daraus abgeleiteten - Heilung der (dem Beschwerdevorbringen folgend somit) nur ursprünglich zum Schein eingegangenen Ehe.
Weiters macht die Beschwerde geltend, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Ehe bereits am 4. Dezember 2003 geschlossen worden sei, was daher bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits mehr als fünf Jahre zurückgelegen sei. Soweit dabei ausdrücklich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Fremdengesetz 1997 (FrG) Bezug genommen wird, wonach eine allein aus dem Rechtsmissbrauch des Eingehens einer Scheinehe resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung als weggefallen zu betrachten sei, wenn - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes - die erstmalige Erfüllung des im § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG normierten Tatbestandes bereits mehr als fünf Jahre zurückgelegen war, ist dem zu entgegnen, dass diese Rechtsprechung im Anwendungsbereich des FPG nicht aufrechterhalten wurde (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2010, Zl. 2009/21/0112, mwN).
Bei der nach § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung hat die belangte Behörde ohnehin auf die langjährige Dauer des Aufenthalts, die Beziehung zu dem in Österreich wohnenden Vater, den Erwerb sozialer Kontakte und die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers ausreichend Bedacht genommen. Dabei hat sie aber auch zutreffend berücksichtigt, dass die vom Beschwerdeführer erlangte Integration dadurch relativiert ist, dass sie zunächst auf einem unberechtigten Asylantrag und in der Folge auf einer Aufenthaltsehe beruhte. Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich kein höheres Gewicht beimaß als dem von ihm erheblich beeinträchtigten öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Daran können weder die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, noch die erwähnten Elemente einer sozialen Integration etwas ändern. Von einem in der Beschwerde ins Treffen geführten Wohlverhalten kann beim Beschwerdeführer in fremdenrechtlicher Sicht im Übrigen schon im Hinblick auf seinen Verbleib im Bundesgebiet nach Abweisung seines Asylantrages und auf den Abschluss einer Scheinehe nicht die Rede sein.
Schließlich werden in der Beschwerde auch keine besonderen Umstände aufgezeigt, die aus Gesichtspunkten der der Behörde eingeräumten Ermessensübung eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verlangt hätten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 29. April 2010
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