Normen
32006R0562 Schengener Grenzkodex Art13 Abs2;
32006R0562 Schengener Grenzkodex Art13 Abs3;
32006R0562 Schengener Grenzkodex Art5 Abs1;
32006R0562 Schengener Grenzkodex Art5 Abs4;
EURallg;
FrPolG 2005 §56 Abs1;
FrPolG 2005 §56 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
EMRK Art8;
SDÜ 1990;
32006R0562 Schengener Grenzkodex Art13 Abs2;
32006R0562 Schengener Grenzkodex Art13 Abs3;
32006R0562 Schengener Grenzkodex Art5 Abs1;
32006R0562 Schengener Grenzkodex Art5 Abs4;
EURallg;
FrPolG 2005 §56 Abs1;
FrPolG 2005 §56 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
EMRK Art8;
SDÜ 1990;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 17. August 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 sowie § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 16. März 2008 illegal nach Österreich eingereist sei. Der von ihm am selben Tag gestellte Asylantrag sei am 21. Februar 2009 rechtskräftig abgewiesen worden; unter einem sei an diesem Tag auch die erlassene Ausweisung in Rechtskraft erwachsen.
Dem Staat Österreich, den der Beschwerdeführer aufgesucht habe, um hier angeblich Schutz vor Verfolgung zu finden, habe er für die vorläufige gastfreundliche Aufnahme mit der Begehung eines Einbruchsdiebstahls "gedankt". Am 21. August 2008 (richtig: 21. Oktober 2008) sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien nach den §§ 127, 129 Z. 1 Strafgesetzbuch - StGB rechtskräftig zu einer bedingten achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, weil er und ein Mittäter am 17. Juni 2008 in W in eine Tierarztpraxis eingebrochen hätten, um sich unrechtmäßig zu bereichern. Sie hätten allerdings keine geeigneten Wertgegenstände vorgefunden.
In Österreich schienen nur zwei behördliche Meldungen des Beschwerdeführers als "obdachlos" für die Zeiträume vom 30. April bis 10. September 2008 und vom 3. November 2008 bis 14. April 2009 auf.
Hinsichtlich der persönlichen bzw. privaten Verhältnisse des Beschwerdeführers bemerkte die belangte Behörde, dass nach dessen Angaben im Asylverfahren im Heimatland die Eltern und drei Brüder aufhältig seien. In der Niederschrift vom 3. Juli 2009 habe er vor der Behörde erster Instanz u.a. angegeben, kein Geld zu besitzen, ledig und ohne Sorgepflichten zu sein. In Österreich habe er keine Angehörigen; er übe hier keine Beschäftigung aus.
Am 21. Juli 2009 sei der Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe mit dem Flugzeug nach Serbien ausgereist. Ein Schubkostenbetrag in der Höhe von EUR 551,-- sei (vorläufig) unbeglichen geblieben.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorlägen. Auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt. Das der Verurteilung zugrunde liegende Verhalten lasse aber auch die Annahme als gerechtfertigt erscheinen, dass der weitere bzw. neuerliche Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit gefährde und überdies anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen, vor allem der Verteidigung der Ordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zuwiderlaufe, zumal der Beschwerdeführer nur drei Monate nach der Einreise bereits sein strafbares Verhalten gezeigt habe.
Angesichts der dargestellten persönlichen bzw. privaten Verhältnisse und des kaum eineinhalb Jahre dauernden Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, der ab 21. Februar 2009 sogar unrechtmäßig gewesen sei, könne kaum von Bindungen bzw. einer maßgebenden Integration in Österreich ausgegangen werden. Selbst wenn man von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben ausgehen müsste, wäre die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des § 66 FPG zu bejahen. Das geschilderte Fehlverhalten des Beschwerdeführers verdeutliche nämlich augenfällig seine Gefährlichkeit für das Eigentum im Bundesgebiet aufhältiger Menschen sowie sein Unvermögen oder den Unwillen, die Rechtsvorschriften des Gastlandes einzuhalten.
Im Rahmen der nach § 66 FPG erforderlichen Interessenabwägung komme einer allfälligen, aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ableitbaren Integration insofern kein entscheidendes Gewicht zu, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch das schwer strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt werde. Die geringen privaten bzw. persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Weiterverbleib im Inland hätten gegenüber den genannten, hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten.
Da das Verhalten des Beschwerdeführers von der Fremdenpolizeibehörde nicht aus straf- sondern aus fremdenrechtlicher Sicht zu beurteilen sei, sei es für das aufenthaltsbeendende Verfahren von geringer Bedeutung, ob der Beschwerdeführer bei seiner Straftat führend oder nur untergeordnet beteiligt gewesen sei.
Von einem neuerlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ginge nach wie vor eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, zumal die Tatbegehung erst verhältnismäßig kurz zurückliege und er wegen Begehung eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei (vgl. §§ 55 und 56 FPG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung im Sinn des § 55 Abs. 3 Z. 1 FPG für die Behörde keine Veranlassung, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 60 Abs. 1 FPG von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen.
Das Aufenthaltsverbot sei auf zehn Jahre befristet auszusprechen gewesen, weil der Beschwerdeführer einerseits nur drei Monate nach dem Eintritt in das Bundesgebiet bereits ein Verbrechen begangen habe und andererseits trotz rechtskräftiger Ausweisung viele Monate unrechtmäßig im Land geblieben sei. Es könne daher angenommen werden, dass der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund, nämlich die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch einen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nach etwa zehn Jahren weggefallen sein werde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Auf Grund der unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers begegnet die - unbekämpfte - Ansicht, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 (dritter Fall) FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
1.2. Der Beschwerdeführer und ein Mittäter haben, wie unter I.1. dargestellt, das Verbrechen eines Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 129 Z. 1 StGB zu verantworten, weil sie am 17. Juni 2008 in W in eine Tierarztpraxis eingebrochen sind, um sich unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie allerdings keine geeigneten Wertgegenstände vorgefunden haben.
In Anbetracht dieses gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, dessen ohnehin nur relativ kurzer Aufenthalt nach den insoweit unbekämpften Feststellungen der belangten Behörde überdies fünf Monate lang unberechtigt war, ist die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht zu beanstanden, zumal der seit dem Tatzeitpunkt verstrichene Zeitraum zu kurz ist, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr sprechen zu können (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. April 2008, Zl. 2008/18/0323, und vom 9. November 2009, Zl. 2009/18/0417, mwN).
Den Beschwerdeausführungen, wonach aus der Straftat lediglich eine bescheidene "kriminelle Energie" des Beschwerdeführers abzuleiten sei, kann nicht gefolgt werden, wären doch auf Grund dessen Verurteilung wegen eines Verbrechens (§ 56 Abs. 2 Z. 1 erster Fall FPG) auch die - gegenüber § 60 Abs. 1 FPG strengeren - Voraussetzungen des Gefährdungsmaßstabes nach § 56 Abs. 1 FPG erfüllt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 2010, Zl. 2008/18/0426, mwN).
Da das Vorliegen mehrerer einschlägiger strafgerichtlicher Verurteilungen keine zwingende Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG ist, spricht auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei vor seiner Straftat unbescholten gewesen und habe - wie auch nach seiner Verurteilung -
einen ordentlichen Lebenswandel geführt, nicht maßgeblich zu Gunsten des Beschwerdeführers. Soweit die Beschwerde weiter vorbringt, dass das Strafgericht die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen habe, ist ihr zu entgegnen, dass die belangte Behörde das Fehlverhalten des Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von den strafgerichtlichen Erwägungen zur Strafbemessung zu beurteilen hatte (vgl. etwa erneut das hg. Erkenntnis, Zl. 2008/18/0323, mwN).
Das schwerwiegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers wird in seinem Unrechtsgehalt auch nicht dadurch gemindert, dass jener sich - so die Beschwerde - in schlechter Gesellschaft befunden habe und sich leichtsinnig zur Begehung dieser Straftat habe hinreißen lassen, war der Beschwerdeführer doch zum Zeitpunkt der Straftat bereits 24 Jahre alt.
2.1. Die Beschwerde wirft der belangten Behörde vor, keine "ordentliche" Interessenabwägung durchgeführt zu haben. Es sei dem Beschwerdeführer gelungen, sich in der - wenn auch kurzen - Zeit von eineinhalb Jahren sozial zu integrieren. Er habe sich in der Betreuung eines näher genannten Vereines für Flüchtlingsprojekte befunden. Ferner bestehe eine enge emotionale Bindung zur (österreichischen Staatsbürgerin) K. Unabhängig von der Tatsache, dass seine Familie in Serbien lebe, bestehe dennoch eine große emotionale Bindung zu den in Österreich lebenden Personen. Der Beschwerdeführer habe die Absicht, seine Existenz im Bundesgebiet aufzubauen. Der Umstand, dass er freiwillig das Bundesgebiet verlassen habe und in sein Heimatland ausgereist sei, zeige, dass er sich sehr wohl an die Rechtsordnung halte und die Gesetze und Werte des Bundesgebietes respektiere und befolge. Von der belangten Behörde sei dem Umstand keine weitere Bedeutung zugemessen worden, dass der Beschwerdeführer "dabei" gewesen sei, seinen sozialen Lebensmittelpunkt zu verfestigen, hier seine Zukunft aufzubauen und einen wertvollen Beitrag für die Gemeinschaft und die Wirtschaft im Bundesgebiet zu leisten, indem er einer Beschäftigung nachgehe. Die grob einseitige Hervorstellung "der Interessen der belangten Behörde" sei willkürlich erfolgt.
Gänzlich vernachlässigt habe die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland massiven Bedrohungen ausgesetzt sei, die sich gegen Leib und Leben richteten. Aus vielzähligen Medienberichten sei allgemein bekannt, dass es im Heimatland des Beschwerdeführers, der der albanischen Minderheit angehöre, immer wieder zu Übergriffen komme. Die Nachwirkungen des Krieges seien noch nicht restlos beseitigt.
2.2. Dieses Beschwerdevorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die belangte Behörde hat bei ihrer Interessenabwägung gemäß § 66 FPG den weniger als eineinhalb Jahre dauernden, jedoch - wie ausgeführt - teilweise unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ebenso berücksichtigt wie sein von ihm im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen, wonach er ledig und ohne Sorgepflichten sei, in Österreich keine Angehörigen habe und hier auch keine Beschäftigung ausübe. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass sich das - allfällige familiäre Bindungen im Bundesgebiet betreffende - Vorbringen des Beschwerdeführers darauf beschränkte, dass zu K. eine "enge emotionale Bindung" bestehe, ist die Beurteilung der belangten Behörde, es könne kaum von Bindungen bzw. einer maßgebenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen werden, nicht zu beanstanden. Demgegenüber leben nach den unbestrittenen Ausführungen des angefochtenen Bescheides in seinem Heimatland die Eltern und drei Brüder des Beschwerdeführers.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2010 erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe am 3. August 2010 (somit beinahe ein Jahr nach Erlassung des angefochtenen Bescheides) die österreichische Staatsbürgerin K. geheiratet, im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht berücksichtigt werden kann (vgl. § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG).
Dem massive Bedrohungen gegen Leib und Leben des Beschwerdeführers in seinem Heimatland geltend machenden Beschwerdevorbringen ist zu erwidern, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Frage des allfälligen Vorliegens von Gründen im Sinn des § 50 Abs. 1 oder 2 FPG nicht in einem Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, sondern in einem gesonderten Verfahren nach § 51 FPG oder in einem - im Falle des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig negativ beendeten - asylrechtlichen Verfahren zu beurteilen war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2009, Zl. 2009/18/0477, mwN).
Den aus den dargelegten Gründen deutlich geminderten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die gravierende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere des gewichtigen Interesses an der Verhinderung von Eigentumskriminalität gegenüber. Unter gehöriger Abwägung der genannten Interessen erweist sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen) als dringend geboten und daher im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG zulässig.
An diesem Ergebnis ändert auch das Beschwerdevorbringen nichts, es sei nicht einsichtig, warum ein Aufenthaltsverbot für den gesamten "Schengenraum" (gemeint: das Gebiet der Vertragsparteien des Übereinkommens von Schengen) zu erteilen sei, wodurch das Recht des Beschwerdeführers auf Freizügigkeit massiv verletzt werde; ein auf das Bundesgebiet bezogenes Aufenthaltsverbot wäre jedenfalls ausreichend.
Selbst wenn - wie die erstinstanzliche Behörde in der Begründung ihres Bescheides anmerkte - die Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes die Ausschreibung des Beschwerdeführers zur Einreiseverweigerung durch Österreich nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997 (im Folgenden: SDÜ), zur Folge hätte, führte dieses Vorbringen die Beschwerde nicht zum Erfolg, weil der Beschwerdeführer, ein Drittstaatsangehöriger, im Verwaltungsverfahren nicht ausführte, aus welchen privaten oder familiären Gründen ihm daran gelegen wäre, in die vom SDÜ umfassten Gebiete einzureisen. Die mit dem Aufenthaltsverbot allenfalls verbundenen Auswirkungen im Bezug auf andere Mitgliedstaaten des SDÜ weisen schon aus diesem Grund nicht ein derartiges Gewicht auf, dass sie die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in den Hintergrund treten ließen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 2004, Zl. 2001/18/0123, mwN).
Dessen ungeachtet normiert zwar Art. 5 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), dass zu den Voraussetzungen der Einreise eines Drittstaatsangehörigen in das Gebiet der Mitgliedstaaten für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum u.a. die Nichtausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem zählt. Gemäß Art. 5 Abs. 4 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 kann jedoch ein Mitgliedstaat Drittstaatsangehörigen, die eine oder mehrere Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, die Einreise in sein Hoheitsgebiet u.a. aus humanitären Gründen gestatten.
Ferner ergibt sich aus Art. 13 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 , dass die Einreiseverweigerung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen, der nicht alle Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung erfüllt und der nicht zu dem in Art. 5 Abs. 4 genannten Personenkreis gehört, nur mittels einer begründeten Entscheidung unter genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung erfolgen kann und dem Betroffenen ein Rechtsmittel zusteht.
3. Soweit die Beschwerde rügt, dass die belangte Behörde ihren Ermessensspielraum zu Ungunsten des Beschwerdeführers nicht genützt habe, ist ihr zu entgegnen, dass nach ständiger hg. Judikatur angesichts der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verbrechens (§ 55 Abs. 3 Z. 1 FPG) eine auf einer Ermessensabwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes erfolgen würde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. September 2010, Zl. 2008/18/0562, mwN).
4. Schließlich rügt die Beschwerde die mit zehn Jahren festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes als nicht nachvollziehbar, zumal diese in keiner Relation zur strafrechtlichen Tilgungsdauer stehe.
Gemäß § 63 Abs. 1 FPG kann ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 FPG unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Abs. 2 leg. cit. auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen.
Vor dem Hintergrund der im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen - die Begehung eines Verbrechens durch den Beschwerdeführer nur drei Monate nach dessen Eintritt in das Bundesgebiet sowie dessen mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt -
kann die Annahme der belangten Behörde, dass der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund, nämlich die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch einen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach etwa zehn Jahren weggefallen sein werde, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
7. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wien, am 3. November 2010
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)