VwGH 2009/15/0202

VwGH2009/15/020229.7.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Büsser und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des Landes N in S, vertreten durch die Exinger GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1013 Wien, Renngasse 1, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 29. September 2008, Zl. 00/37/3/322-2008/Mag. Rie, betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 2001 bis 30. April 2006, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §303;
BAO §307 Abs3 idF 1980/151;
BAO §303;
BAO §307 Abs3 idF 1980/151;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Aufwandersatz wird nicht zuerkannt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde gegenüber der beschwerdeführenden Partei Kommunalsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 2001 bis 30. April 2006 im Instanzenzug fest.

Nach Einleitung des Vorverfahrens teilte der Magistrat der Landeshauptstadt S dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass das Verfahren betreffend Festsetzung von Kommunalsteuer für den genannten Zeitraum wegen neu hervorgekommener Tatsachen gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen worden und ein neuer Sachbescheid ergangen sei (Abgabenbescheid vom 8. März 2010, Zl. 03/12/13-2010/53931, 109445).

Mit Berichterverfügung vom 17. Mai 2010, 2009/15/0202-10, wurde die beschwerdeführende Partei eingeladen, binnen gesetzter Frist zur Frage der Klaglosstellung durch den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt S Stellung zu nehmen.

Die beschwerdeführende Partei machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Äußerung keinen Gebrauch.

Die Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens führt zur gänzlichen Beseitigung jenes Bescheides, der das wiederaufgenommene Verfahren seinerzeit zum Abschluss gebracht hat. Der frühere Bescheid tritt durch die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Gänze außer Kraft (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1990, 89/15/0146).

Das Ausscheiden des Anfechtungsobjektes aus dem Rechtsbestand führt zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, sodass das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war (vgl. den Beschluss vom 15. Jänner 1991, 89/14/0270).

Aufwandersatz war keiner der Parteien zuzusprechen, weil der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach § 58 Abs. 2 VwGG bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen ist und die im Beschwerdefall zu bejahende Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes einer Kostenentscheidung nach dem fiktiven Beschwerdeerfolg zur Anwendung des im § 58 Abs. 1 VwGG ausgedrückten Grundsatzes führt, dass jede Partei ihren Verfahrensaufwand selbst zu tragen hat (siehe den hg. Beschluss vom 28. November 2002, 2001/13/0155).

Wien, am 29. Juli 2010

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