VwGH 2001/13/0155

VwGH2001/13/015528.11.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. jur. Mag. (FH) Schärf, in der Beschwerdesache der Miteigentümergemeinschaft W-Straße 50, bestehend aus 1) AA, 2) GG,

  1. 3) WL, alle in W, 4) ML in K, 5) MS und 6) FS, beide in M, sowie
  2. 7) FT in L, alle vertreten durch Fellner Wratzfeld Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Wipplingerstraße 23, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 22. März 2001, Zl RV/055-15/12/98, betreffend vorläufiges Unterbleiben einer Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1996, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Aufwandersatz wird nicht zugesprochen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug unter Anwendung von § 200 Abs. 1 und 4 BAO iVm § 190 Abs. 1 BAO das vorläufige Unterbleiben einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften der beschwerdeführenden Miteigentümergemeinschaft für das Jahr 1996 aus einer Vermietungstätigkeit mit der Begründung ausgesprochen, dieser Vermietungstätigkeit fehle die Einkunftsquelleneigenschaft.

Mit Schreiben vom 23. August 2002 hat die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt, dass der angefochtene Bescheid dem Rechtsbestand nicht mehr angehöre, weil mit einem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Finanzamtes vom 24. Juni 2002 gemäß § 200 Abs. 2 BAO eine endgültige Feststellung der Einkünfte der beschwerdeführenden Miteigentümergemeinschaft für das Streitjahr erfolgt sei.

Dieses Vorbringen der belangten Behörde hat die dazu gehörte beschwerdeführende Partei als richtig zugestanden.

Das Ausscheiden des Anfechtungsobjektes aus dem Rechtsbestand hat die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde zur Folge, aus welchem Grunde das Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.

Aufwandersatz war keiner der Parteien zuzusprechen, weil der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach § 58 Abs. 2 VwGG bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen ist und die im Beschwerdefall zu bejahende Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes einer Kostenentscheidung nach dem fiktiven Beschwerdeerfolg zur Anwendung des im § 58 Abs. 1 VwGG ausgedrückten Grundsatzes führt, dass jede Partei ihren Verfahrensaufwand selbst zu tragen hat (siehe den hg. Beschluss vom 7. Oktober 1997, 97/11/0094, Slg. N.F. Nr. 14.759/A).

Wien, am 28. November 2002

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