VwGH 2009/13/0103

VwGH2009/13/010324.2.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Mag. Claus Schmidt-Gentner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/2/33, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 26. Jänner 2009, Zl. RV/1856-W/08, betreffend Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §216;
BAO §248;
BAO §216;
BAO §248;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der B. GmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 7. Juni 1999 der Konkurs eröffnet wurde. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2002 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben.

Mit Schreiben vom 14. September 2004 beantwortete der Beschwerdeführer einen Vorhalt des Finanzamtes betreffend seine allfällige Haftung für Abgabenrückstände der B. GmbH dahin gehend, er selbst sei als Geschäftsführer einer der Großgläubiger der B. GmbH. In einem Strafverfahren sei gerichtlich bestätigt worden, dass er keine Schuld am Konkurs habe und keine Gläubiger bevorzugt worden seien. Für die Verbindlichkeiten der B. GmbH sei er daher nicht verantwortlich.

Auf Ersuchen des Finanzamtes mit Schreiben vom 12. November und 21. Dezember 2004, der Beschwerdeführer möge zum Nachweis der Richtigkeit seiner Angaben näher bezeichnete Unterlagen vorlegen, wobei er zu diesem Zweck auch persönlich vorsprechen könne, reagierte der Beschwerdeführer nicht.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2007 zog das Finanzamt den Beschwerdeführer gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der B. GmbH in der Höhe von insgesamt EUR 232.686,72 (Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Nebenansprüche in Zeiträumen zwischen 1995 und 1999 sowie - mit einem nicht beschwerdegegenständlichen Betrag - Körperschaftsteuer 1997) heran. Die Begründung enthielt großteils allgemein gehaltene Ausführungen u.a. über die den Unternehmer im Zusammenhang mit der Abfuhr von Umsatzsteuer und Lohnsteuer treffenden Pflichten sowie über die Nachweispflichten des Vertreters im Haftungsverfahren. Fallbezogen wurde vor allem darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die ihm abverlangten Unterlagen nicht vorgelegt habe.

Seine Berufung gegen diesen Bescheid begründete der Beschwerdeführer wie folgt:

"Die B. ist vor Jahren in d. Konkurs geschlittert und ich als Geschäftsführer war (leider) einer der Hauptbetroffenen. Wie im Schreiben vom 18. März 2005 (Mag. T.) hingewiesen, wurde die gesamte Buchhaltung der B. vom Mag. Z., gerichtlich beeideter Sachverständiger, geprüft und ein anschließender Strafantrag (61 St ...) wurde vor Jahren gerichtlich (Landesgericht für Strafsachen) abgehandelt.

Ich wurde weder wegen fahrlässiger Krida oder ähnlicher Delikte verurteilt und daher ist Ihr Haftungsbescheid rechtlich nicht möglich.

Ich beantrage daher, dass der Haftungsbescheid vom 9. Mai 2007 von der Finanzbehörde zurückgezogen wird."

Das Finanzamt hielt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 2007 unter Hinweis auf Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenates und des Verwaltungsgerichtshofes vor, dem Vertreter obliege der Nachweis, welcher Betrag an Umsatzsteuervorauszahlungen bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger jeweils an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. "Nur bei Nachweis der anteilsmäßigen Befriedigung der Gläubiger" hafte der Beschwerdeführer "für die Differenz des an die Abgabenbehörde in zu geringer Höhe entrichteten Betrages". Zur verlässlichen Beurteilung des Nichtvorliegens eines Verschuldens seien auch für jede einzelne haftungsgegenständliche Umsatzsteuervorauszahlung die an dritte Gläubiger geleisteten Zahlungen vom Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld bis zur Fälligkeit sowie der Schuldenstand gegenüber dritten Gläubigern zum Fälligkeitszeitpunkt offen zu legen.

Auf diesen Vorhalt antwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. August 2007 wie folgt:

"Sehr geehrte Damen und Herren, wie bereits in der Berufung erwähnt, ist die B. vor Jahren in d. Konkurs geschlittert und ich als Geschäftsführer war (leider) auch einer der Hauptbetroffenen. Wie im Schreiben vom 18. März 2005 (Mag. T.) hingewiesen, wurde die gesamte Buchhaltung der B. von Mag. Z., gerichtlich beeideter Sachverständiger, geprüft und ein anschließender Strafantrag (61 St ...) wurde vor Jahren gerichtlich (Landesgericht für Strafsachen) abgehandelt.

Nachzuweisen, dass man eine Tat nicht begangen hat, ist bekanntlich unmöglich, bei mir schon, da wie erwähnt, ein gerichtlicher Sachverständiger die ganze Buchhaltung überprüft hat und die von Ihnen zitierten VwGH Erkenntnisse setzen ja voraus, dass in der Tat Gläubiger bevorzugt (zu ergänzen: wurden), was hier nachweislich widerlegt wurde, denn würden Ihre 'Vorwürfe' zutreffen, wäre ich wegen fahrlässiger Krida bezw.

Gläubigerbevorzugung auch verurteilt worden, was nicht der Fall war.

Ich beantrage daher, dass der Haftungsbescheid vom

9. Mai 2007 von der Finanzbehörde zurückgezogen wird."

Das Finanzamt teilte dem Beschwerdeführer dazu mit Schreiben

vom 16. November 2007 mit, ob "im Konkursverfahren Gläubiger bevorzugt" worden seien, werde nach anderen Gesichtspunkten beurteilt als die Gleichbehandlung der Gläubiger im finanzrechtlichen Haftungsverfahren. Denn es beginne "bereits die Nichtentrichtung von Abgaben im Jahr 1996". Der Beschwerdeführer werde daher ersucht, bis 17. Dezember 2007 die ziffernmäßige Darstellung bezüglich der Gläubigergleichbehandlung nachzureichen. Die Lohnsteuer sei vorrangig an das Finanzamt zu entrichten gewesen und scheide "aus dem 'Gleichbehandlungsgrundsatz' aus". Weiters werde der Beschwerdeführer ersucht, das Sachverständigengutachten von Mag. Z. und, wenn vorhanden, das Gerichtsurteil in Kopie nachzureichen.

Auf dieses Schreiben des Finanzamtes reagierte der Beschwerdeführer nicht mehr.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. April 2008 reduzierte das Finanzamt den Haftungsbetrag um die (erst nach Konkurseröffnung fällig gewordene) Körperschaftsteuer 1997 auf EUR 220.356,90. Zum verbleibenden Haftungsbetrag führte es in der Begründung im Wesentlichen aus, im Zuge der Ermittlungen, ob dem Geschäftsführer eine schuldhafte Verletzung von Pflichten im Sinne des § 9 BAO angelastet werden könne, bestehe für ihn eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Leider sei der letzte Vorhalt des Finanzamtes nicht beantwortet worden. Die Haftung gründe sich auf Bestimmungen des Abgabenrechtes, und "davon abhängig" sei "weder eine Verurteilung nach dem Zivilrecht oder Strafrecht, noch nach dem Finanzstrafgesetz". Die Lohnsteuer sei vorrangig zu entrichten gewesen, die Auszahlung der Löhne hätte um die Lohnsteuer gekürzt werden müssen. Für die nachgeforderten Umsatzsteuervorauszahlungen und Nebengebühren habe eine solche Pflicht zur vorrangigen Entrichtung nicht bestanden. Es wäre aber dem Beschwerdeführer oblegen, nachzuweisen, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre.

Seine als Vorlageantrag gedeutete "Berufung" gegen diesen Bescheid begründete der Beschwerdeführer wie folgt:

"In Ihrer Berufungsvorentscheidung weisen Sie darauf hin, dass die vorrangige Entrichtung der Lohnsteuer nicht erfolgte. Das ist unrichtig, da

  1. 1.) Die Lohnsteuer wurde immer regelmäßig bezahlt
  2. 2.) Die B. bis kurz vor der Eröffnung eines Konkursverfahrens immer ein Guthaben beim Finanzamt hatte

    3.) Der Steuerrückstand aufgrund einer Betriebsprüfung (AD G.) zustande kam (keine Lohnsteuerprüfung) und ich als Geschäftsführer sogar Berufung einlegen wollte, aber der Masseverwalter Dr. L. dies ablehnt. Das bedeutet, dass im Gesamtrückstand keine Lohnsteuer enthalten sein kann, höchstens das letzte Monat vor Konkurseröffnung.

    Ich beantrage daher, dass der Haftungsbescheid vom 9. Mai 2007 von der Finanzbehörde zurückgezogen wird."

    Am 10. Juli 2008 richtete der Beschwerdeführer folgendes Schreiben an die belangte Behörde:

    "Sehr geehrte Damen und Herren, das oben angeführte Finanzamt informiert mich, dass meine Akte zur weiteren Bearbeitung an Sie weitergeleitet wurde. Ich beantrage, dass ich bezw. mein Steuerberater persönlich angehört werden und ersuche um einen Termin."

    Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 2008 mit, eine mündliche Verhandlung habe gemäß § 284 Abs. 1 BAO nur stattzufinden, wenn diese in der Berufung oder im Vorlageantrag beantragt werde. Dem Beschwerdeführer werde in Wahrung des Parteiengehörs jedoch Gelegenheit gegeben, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens sein Berufungsvorbringen schriftlich zu ergänzen.

    Auf dieses Schreiben reagierte der Beschwerdeführer nicht mehr.

    Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. Jänner 2009 reduzierte die belangte Behörde den Haftungsbetrag um die schon in der Berufungsvorentscheidung abgezogene Körperschaftsteuer sowie um einen Teilbetrag der Umsatzsteuer 1996 und um die Konkursquote auf EUR 215.042,13. Im Übrigen wies sie die Berufung ab.

    Letzteres begründete die belangte Behörde nach einer Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen damit, dass die Abgaben bei der B. GmbH uneinbringlich seien und es nicht darauf ankomme, ob der Beschwerdeführer als Geschäftsführer nach Prüfung der Buchhaltung durch einen Sachverständigen strafrechtlich verurteilt worden sei. Der Freispruch entbinde ihn nicht von der Verpflichtung, im Haftungsverfahren die Gründe aufzuzeigen, die ihn ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Abgabenentrichtung gehindert hätten. Die B. GmbH habe nur bis August 1998 regelmäßige Guthaben gehabt, für die anschließende Zeit bis zur Konkurseröffnung im Juni 1999 und danach schienen auf dem Abgabenkonto hohe Rückstände auf. Die aus einer Betriebsprüfung resultierenden Nachforderungen seien bereits mit Bescheiden vom 23. Dezember 1998 festgesetzt worden, sodass die Einbringung von Berufungen nicht am Verhalten des erst im Juni 1999 tätig gewordenen Masseverwalters habe scheitern können. Der Beschwerdeführer hätte gemäß § 248 BAO aber auch noch innerhalb der Frist für die Berufung gegen den Haftungsbescheid Berufung gegen die Abgabenbescheide erheben können. Dem Vorbringen, die Lohnsteuer sei immer bezahlt worden, stehe entgegen, dass die haftungsgegenständlichen Lohnsteuern vom Beschwerdeführer zwar gemeldet, aber nicht entrichtet worden seien.

    Den Nachweis, keinerlei Mittel zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten gehabt zu haben oder den Abgabengläubiger bei der Verwendung vorhandener, nicht ausreichender Mittel nicht benachteiligt zu haben, habe der Beschwerdeführer nicht angetreten. Im Hinblick auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel komme auch eine Beschränkung seiner Haftung bloß auf einen Teil der betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht. In Bezug auf die Lohnsteuer gelte aber ohnedies eine näher dargestellte Ausnahme vom "Gleichheitsgrundsatz".

    Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

    Der Beschwerdeführer hält dem angefochtenen Bescheid - unter den Gesichtspunkten der inhaltlichen Rechtswidrigkeit, der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes und sonstiger Verfahrensmängel - vor allem entgegen, die belangte Behörde hätte von Amts wegen den Strafakt und insbesondere das darin enthaltene Gutachten von Mag. Z. beischaffen müssen. Mit dem Verweis auf das Gutachten sei der unvertretene Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Haftungsverfahren ausreichend nachgekommen.

    Unter den Gesichtspunkten der inhaltlichen Rechtswidrigkeit und der Aktenwidrigkeit macht der Beschwerdeführer weiters geltend, er habe "sehr wohl Berufungen am 26.3.1999 eingebracht" und eine Vorsprache kurz vor der Konkurseröffnung habe ergeben, dass ein erheblicher Teil des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Steuerrückstandes als "ausgesetzt" angemerkt gewesen sei, was nach Eröffnung des Konkursverfahrens rückgängig gemacht worden sei.

    Als Unschlüssigkeit in der Begründung des angefochtenen Bescheides wird schließlich noch kritisiert, angesichts der von der belangten Behörde zugestandenen Guthaben bis zum August 1998 widerspreche es den Gesetzen der Logik, dass es dennoch zu einer Nichtentrichtung von Abgaben beginnend im Zeitraum 1995/1996 gekommen sein solle.

    Die belangte Behörde verweist in der Gegenschrift u. a. darauf, dass es sich bei der mit der Beschwerde vorgelegten Berufung um eine solche gegen einen Vollstreckungsauftrag vom 17. März 1999 handle und eine am 28. Jänner 1999 gegen die Festsetzungsbescheide betreffend Umsatzsteuervoranmeldungen eingebrachte Berufung mit Bescheid vom 26. März 1999 wegen nicht behobener Mängel als zurückgenommen erklärt worden sei. Zum Vorwurf der Unschlüssigkeit verweist die belangte Behörde auf die - in der Gegenschrift näher dargestellte - zeitliche Abfolge der den jeweiligen Abgabenfestsetzungen nachfolgenden Verbuchungen, die demnach alle aus einer Zeit stammten, in der kein Abgabenguthaben mehr bestanden habe.

    Mit der Behauptung, er habe durch den Hinweis auf das für das Strafverfahren eingeholte Gutachten seiner Mitwirkungspflicht entsprochen und die belangte Behörde hätte den Strafakt und das Gutachten auf Grund seines Vorbringens von Amts wegen beischaffen müssen, verkennt der Beschwerdeführer seine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungspflicht im Haftungsverfahren, wozu gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden kann (vgl. die Nachweise bei Ritz, BAO3, § 9 Tz 22, und zuletzt etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. August 2009, Zl. 2007/13/0024, vom 25. November 2009, Zl. 2008/15/0220 und Zl. 2008/15/0263, sowie vom 16. Dezember 2009, Zl. 2009/15/0127). Der Beschwerdeführer hat es trotz wiederholter Belehrungen u.a. über die Unterschiedlichkeit der Fragestellung im Straf- und im Haftungsverfahren und über die ihn treffenden Nachweispflichten beharrlich unterlassen, ein konkretes Vorbringen über das Ausmaß, in dem ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten während des Haftungszeitraumes jeweils möglich gewesen wäre, zu erstatten. Näher braucht darauf nicht eingegangen zu werden, weil auch die Beschwerde nicht erkennen lässt, inwiefern sich aus dem für das Strafverfahren eingeholten Gutachten - gemessen an den im Haftungsverfahren maßgeblichen Vorschriften - die "Verschuldenslosigkeit" des Beschwerdeführers ergeben hätte. Dies gilt nicht nur, aber im Besonderen auch für die nicht abgeführte Lohnsteuer.

    Das den Ausführungen im Vorlageantrag widersprechende Vorbringen über eine Bekämpfung von Abgabenbescheiden und die unzutreffende Behauptung, ein Guthaben im August 1998 schließe Abgabenschuldigkeiten für davor liegende Zeiträume aus, führen die Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil im Haftungsverfahren weder die Richtigkeit vorliegender Abgabenbescheide zu überprüfen noch über allfällige Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf Buchungen auf dem Abgabenkonto zu entscheiden ist (vgl. dazu die Nachweise bei Ritz, a.a.O., § 248 Tz 14 bis 16 und § 216 Tz 6).

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

    Wien, am 24. Februar 2010

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