Normen
GehG 1956 §24 Abs1;
GehG 1956 §24a Abs2 Z1;
GehG 1956 §24b Abs1;
GehG 1956 §24b Abs4;
GehG 1956 §24b;
GehG 1956 §24c;
HeizKG 1992 §5 Abs1;
MRG §21;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
GehG 1956 §24 Abs1;
GehG 1956 §24a Abs2 Z1;
GehG 1956 §24b Abs1;
GehG 1956 §24b Abs4;
GehG 1956 §24b;
GehG 1956 §24c;
HeizKG 1992 §5 Abs1;
MRG §21;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0214, sowie auf jenes vom heutigen Tag, Zl. 2009/12/0133, verwiesen.
Den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge legte die BIG der Dienstbehörde erster Instanz mit Schreiben vom 3. Juni 2005 die Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2004 vor.
Mit einem Bescheid vom 20. Februar 2007 setzte der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien als Dienstbehörde erster Instanz gegenüber dem Beschwerdeführer eine Nachzahlung an Betriebskosten in der Höhe von EUR 419,41, Heizkosten in der Höhe von EUR 1432,51 sowie ein Betriebs- und Heizkosten-Akonto für das laufende Jahr fest, wogegen der Beschwerdeführer berief. Mit Bescheid vom 29. August 2007 gab die belangte Behörde dieser Berufung Folge, hob den Erstbescheid auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Dienstbehörde erster Instanz zurück. Die Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2004 - so die wesentliche Begründung - sei im Juni 2005 vorgelegt worden und daher nach § 21 Abs. 3 MRG rechtzeitig. Die Präklusivfristen des MRG und des HeizKG seien durch die Abrechnung der BIG vom 3. Juni 2005 gegenüber ihrem Mieter eingehalten worden. Das verrechnete Verwaltungshonorar ergebe sich aus § 5 Abs. 2 des Mietvertrages zwischen Bund und BIG und sei auch nicht überhöht. Die Kosten für den Winterdienst seien ebenfalls nicht überhöht. Vom Berufungswerber bemängelte Gemeindeabgaben und Kosten für Wasserbezug im vierten Quartal 2003, die im Übrigen verjährt wären, und womit insgesamt fünf Quartale verrechnet worden wären, seien richtiger Weise in der Jahresabrechnung enthalten, weil die Abrechnungen nicht dem Kalenderjahr entsprechend erfolgten, im Jahr 2004 auch nur der Zeitraum bis 10. November 2004 berücksichtigt worden sei und der verbleibende Zeitraum in die Abrechnung 2005 falle. Die Jahresabrechnung sei im Juni 2005 auch nicht verjährt gewesen.
Dagegen könnten Kosten für Reinigungsmittel, für "Hausbetreuung/ Hausbesorger" in Höhe von EUR 6.036,-- und die Heizkosten - dem Berufungsvorbringen zufolge sei in der Heizkostenabrechnung ein Betrag von EUR 10.315,16 aus der Endabrechnung vom 23. Oktober 2001 bis 3. Jänner 2003 enthalten - ohne weitere Erhebungen nicht nachvollzogen werden.
Mit Bescheid vom 8. November 2007 sprach der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien gegenüber dem Beschwerdeführer wie folgt ab (Schreibung im Original):
"Bescheid
Die auf die Naturalwohnung Nr. 4 entfallenden Betriebs- und Heizkosten für das Jahr 2004 werden wie folgt festgesetzt:
a) Betriebskosten (Beil. ./A)
Öffentliche Abgaben | EUR | 3.361,55 | |
Rauchfangkehrer | EUR | 179,94 | |
Wasser/Abwasser | EUR | 7.109,04 | |
Müllbeseitigung | EUR | 1.413,93 | |
Hausbetreuung/Hausbesorger | EUR | 6.063,00 | |
Versicherungen | EUR | 1.366,32 | |
Verwaltungshonorar | EUR | 6.760,99 | |
EUR | 26.254,77 |
Betriebskostenanteil 3,86628 % | EUR | 1.015,10 | |
+ 10% Ust. | EUR | 101,51 | |
EUR | 1.116,61 | ||
abzüglich Betriebskostenakonto | EUR | 697,20 | |
Nachzahlung | EUR | 419,41 |
b) | Heizkosten (Beil. /B) |
Aufteilung der Heizkosten gemäß § 13 (3) HeizKG: | |
nach Verbrauchsanteilen: 65 % | |
nach Nutzfläche: 35 % | |
Gesamtkosten lt. Abrechnungen |
der EVN exkl. MWSt. | EUR 30.441,78 |
Ermittlung der Grund- und Verbrauchskosten: | |
Grundkosten zur Aufteilung nach m2 Nutzfläche | |
35 % der Energiekosten | EUR 10.654,62 |
Verbrauchskosten zur Aufteilung nach Wärmeeinheiten | |
65% der Energiekosten | EUR 19.787,16 |
Grundkosten : Nutzfläche = EUR 10.654,62 : 2571,82 m2 = | EUR 4,14 |
Verbrauchskosten : Verbrauch lt. Zähler = | |
EUR 19.787,16 : 377,18 = | EUR 52,46 |
Grundkostenanteil 96,25 m2 x 4,14 | EUR | 398,47 |
Verbrauchskostenanteil 15,16 x 52,46 | EUR | 795,29 |
EUR | 1.193,76 | |
+ 20% MWSt. | EUR | 238,75 |
EUR | 1.432,51 |
Begründung
Zufolge der Berufungsentscheidung des Bundesministeriums für Justiz vom 29.8.2007 wurden die erforderlichen Erhebungen zu den in der Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2004 unter den Positionen 'Hausbetreuung/Hausbesorger' und 'Heizkosten' verrechneten Kosten neuerlich anhand der von der BundesimmobiliengesmbH zur Verfügung gestellten Rechnungskopien und Unterlagen vorgenommen.
Daraus ergibt sich, dass in die Betriebskostenabrechnung 2004 unter der Position 'Hausbetreuung/Hausbesorger' folgende - auf die gesamte Liegenschaft Z entfallende Zahlungen aufgenommen wurden:
Winterdienst 2. Teilbetrag 2004 | EUR | 1.604,34 |
Winterdienst 3. Teilbetrag 2004 | EUR | 1.652,95 |
Rasenmäherreparatur | EUR | 108,85 |
Benzin für Rasenmäher | EUR | 42,92 |
Rasensamen | EUR | 15,85 |
Winterdienst 1. Teilbetrag 2004 | EUR | 2.638,09 |
EUR | 6.063,-- |
Der Kostenaufwand dieser Leistungen wurde deshalb auch entsprechend den jeweiligen Betriebskostenanteilen allen Mietern (Mietobjekten) in Rechnung gestellt.
Aus der vorstehenden Aufstellung ist auch ersichtlich, dass es sich um Betreuungsarbeiten im Bereich der Liegenschaft handelt und keinesfalls um Reinigungsarbeiten die das Wohngebäude betreffen.
Die in der von der BIG erstellten Langfassung der Betriebskostenabrechnung 2004 unter Hausbetreuung/Hausbesorger angeführten Kosten für Reinigungsmaterial in der Höhe von EUR 418,79 betreffen ausschließlich das Amtsgebäude Z und wurden daher nur den Mietern des Amtsgebäudes verrechnet.
Der der Heizkostenabrechnung 2004 zugrunde liegende Gesamtbetrag von EUR 30.441,78 netto setzt sich aus folgenden von der BundesimmobiliengesmbH an die EVN AG im Jahr 2004 geleisteten Teilbeträgen zusammen:
Jahresabrechnung 4.1.2003 - 7.1.2004 | EUR | 6.224,03 |
2. Teilbetrag - Rechnung v. 10.4.2004 | EUR | 4.634,05 |
3. Teilbetrag - Rechnung v. 7.7.2004 | EUR | 4.634,05 |
4. Teilbetrag - Rechnung v. 8.10.2004 | EUR | 4.634,05 |
Nachverrechnung 23.10.2001 - 3.1.2003 | ||
(eingelangt am 12.2.2004) | EUR | 10.315,60 |
Heizkosten lt. Abrechnung 2004 netto | EUR | 30.441,78 |
Hiezu wird bemerkt, dass die Rechnung der EVN AG vom 1.3.2003 bezüglich der Nachverrechnung für den Zeitraum 23.10.2001 - 3.1.3003 in der Höhe von EUR 10.315,60 netto am 12.2.2004 bei der BIG eingelangt ist und daher richtigerweise mit der Heizkostenabrechnung 2004 in Rechnung gestellt wurde.
Von der BIG war jedoch irrtümlich in der Heizkostenabrechnung für 2003 dieser Betrag bereits einmal verrechnet worden, weshalb sie in der Heizkostenabrechnung 2005 den Betrag von EUR 10.315,60 netto als Gutschrift bereits wirksam wieder in Abzug gebracht hat.
Der Präklusionseinwand wurde zu Unrecht erhoben; dazu kann auf die Ausführungen im Aufhebungsbescheid des Bundesministeriums für Justiz verwiesen werden.
Im Hinblick auf die am 2.7.2007 erfolgte Zurückstellung der Naturalwohnung wird von der Vorschreibung von Akontozahlungen Abstand genommen."
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, es sei völlig unrichtig, dass im separaten Wohnhaus, in welchem sich seine Naturalwohnung befinde, irgendwelche Leistungen eines Hausbesorgers durchgeführt worden seien. Es werde bestritten, dass Kosten für Winterdienst und Rasenpflege in irgendeinem Zusammenhang mit der gegenständlichen Naturalwohnung stünden. Der Winterdienst betreffe zum Großteil den Bereich vor dem Bundesamtsgebäude sowie den Parkplatz für Parteien und Beamte. Es sei unzulässig, diese Kosten auf ihn anteilig zu überwälzen. Ebenso verhalte es sich mit den Grünflächen, gerade jene rund um das separate Wohngebäude, in welchem sich die Naturalwohnung befinde, werde zum Großteil von einem anderen Mieter betreut, sodass die Kosten für die Rasenpflege die allgemeinen Teile des Bundesamtsgebäudes betreffen müssten. Das in Rechnung gestellte Verwaltungshonorar sei zu hoch und nicht angemessen.
In den in Rechnung gestellten öffentlichen Abgaben seien Gemeindeabgaben aus dem vierten Quartal 2003 enthalten. Es liege daher keine Jahresabrechnung vor. Ebenso verhalte es sich mit den Kosten für den Wasserbezug. Sämtliche Kosten für das Jahr 2003 seien im Übrigen selbst unter Zugrundelegung einer dreijährigen Verjährungsfrist verjährt und dürften ihm aus diesem Grund nicht mehr in Rechnung gestellt werden. Kosten aus dem Jahr 2003 hätte das Oberlandesgericht nicht mehr bezahlen müssen und sei daher die Überwälzung unzulässig. Die Betriebskosten umfassten auch eine Reinigung durch die Firma R, die jedoch nicht das Wohngebäude betreffe. Die Kosten für den Winterdienst würden ausdrücklich als überdurchschnittlich und unzulässig erhöht bestritten. Eine anteilsmäßige Aufteilung auf den Beschwerdeführer sei unzulässig, weil gerade der Bereich des Nebengebäudes unzureichend geräumt und gestreut worden sei. Die Heizkostenabrechnung umfasse den Zeitraum 1. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2004, somit keine Jahresperiode. Der auf das Jahr 2003 entfallende Anteil sei verjährt, die gesamte Heizkostenabrechnung sei nicht gesetzmäßig durchgeführt worden.
Bei den Heizkosten sei ein Betrag von EUR 10.315,16 aus der Endabrechnung vom 23. Oktober 2001 bis 3. Jänner 2003 unrichtig und unzulässiger Weise in Rechnung gestellt worden. Diese Kosten seien jedenfalls verjährt, vielmehr hätte das Oberlandesgericht Wien gegenüber der BIG Verjährung bzw. Präklusion einwenden müssen. Die Betriebs- und Heizkosten für das Jahr 2004 seien nach § 21 MRG und § 21 HeizKG präkludiert (wird näher ausgeführt).
Aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen ergebe sich, dass die BIG auch gegenüber dem Oberlandesgericht Wien bis dato keine gesetzmäßige und richtige Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2004 gelegt habe und dass jedenfalls das Oberlandesgericht Wien die unrichtigen Abrechnungen zurückweisen und mittlerweile auch Präklusion hätte einwenden müssen. Weil das Oberlandesgericht Wien nicht verpflichtet gewesen sei, die gegenständlichen Heiz- und Betriebskosten für das Jahr 2004 zu bezahlen, könnten diese nicht auf den Beschwerdeführer überwälzt werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung nicht Folge. Nach kurzer Darstellung des Verwaltungsgeschehens begründete sie dies wie folgt (Schreibung im Original):
"Die Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2004 wurde im Juni 2005 vorgelegt und war damit nach § 21 Abs. 3 MRG rechtzeitig.
Gem. § 24b Abs. 1 GehG hat der Beamte die auf die Wohnung entfallenden Anteile an Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie an Nebenkosten in voller Höhe zu tragen; dh. alle Kosten, die der Bund als Mieter der Naturalwohnung der BIG zu bezahlen hat bzw. hätte.
Der Berufungswerber führt aus, dass in den Betriebskosten auch Kosten für Hausbetreuung/ Hausbesorger in Höhe von 6.063 EUR enthalten seien, die nicht das Wohnhaus betreffen würden, da keine Hausbesorgerleistung durchgeführt worden seien. Auch die Steigenhausreinigung würde von den Mietern selbst durchgeführt, dennoch fände sich in der Abrechnung eine Rechnung der Reinigungsfirma R. Auch der Winterdienst und die Rasenpflege beträfe nur das Amtsgebäude, weil der Großteil dieser Arbeiten von den Mietern durchgeführt werde.
Die unter der Bezeichnung 'Hausbetreuung/Hausbesorger subsumierten Kosten enthalten den Winterdienst (3 Teilrechnungen), eine Rasenmäherreparatur, Benzin für den Rasenmäher und Rasensamen. Eigentliche Hausbesorgerarbeiten sind nicht durchgeführt und auch nicht verrechnet worden. Die einzelnen Positionen sind Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rasenpflege, die von einem Bediensteten des Bezirksgerichtes durchgeführt wird, dessen Arbeitsleistung nicht verrechnet wurde. Diese Kosten und der Winterdienst für die gesamte Liegenschaft sind von allen Liegenschaftsbenützern anteilig zu tragen. Entgegen den Ausführungen in der Berufung sind die bemängelten Reinigungskosten der Fa. R in der Abrechnung nicht enthalten.
Der Berufungswerber sieht sich in diesem Zusammenhang auch in einem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Dazu ist zu bemerken, dass die Einwände gegen die Abrechnung der Hausbesorgerkosten - wie oben ausgeführt - nicht zutreffend waren und auch eine Vernehmung oder schriftliche Stellungnahme des Berufungswerber zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte.
Der Berufungswerber bemängelt das verrechnete Verwaltungshonorar als zu hoch und unangemessen, weil die BIG z.B. die Betriebs- und Heizkostenabrechnung mangelhaft durchgeführt habe. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.12.2007, Zl. 2006/12/0214, ausgesprochen hat, ergibt sich aus der Art der geschuldeten Leistung eines Geschäftsbesorgers, der in der Regel keinen bestimmten Erfolg schuldet, regelmäßig die Unanwendbarkeit der Regeln über die Gewährleistung. Dass die BIG dem Bund einen bestimmten Erfolg in der Verwaltung der Liegenschaft geschuldet habe, behauptet der Berufungswerber nicht, sodass er seinerseits nicht dem Bund entgegenhalten kann, dieser hätte eine Minderung des Verwalterhonorars mit Erfolg geltend machen können.
Der Berufungswerber moniert weiters, dass die Gemeindeabgaben und die Heizkosten das 4. Quartal 2003 betreffen und daher keine Kalenderjahresabrechnungen wären. Dem ist entgegen zu halten, dass bekanntlich die Ablesung von Messgeräten und die Verbrauchsermittlung nicht am 31.12. durchgeführt werden kann und daher insbesondere bei Heiz- oder Wasserkosten eine kalendermäßige Abrechnung nicht möglich ist, sondern die Jahresabrechnung von einem Ablesetermin bis zum nächsten erfolgt und dennoch richtig und rechtzeitig ist.
Weiters wird in der Berufung ausgeführt, dass die Heizkostenabrechnung einen Betrag von 10.315,16 EUR für den Zeitraum von 23.10.2001 bis 3.1.2003 als Nachverrechnung zu Unrecht erhalte. Die Rechnung der EVN AG vom 1.3.2003 in Höhe von netto 10.315,60 ist am 12.2.2004 bei der BIG eingelangt und wurde daher rechtzeitig mit der Abrechnung 2004 in Rechnung gestellt. Dieser Betrag wurde aber bereits in der Abrechnung 2003 verrechnet und bezahlt, weshalb die BIG diesen Betrag in der Heizkostenabrechnung 2005 als Gutschrift in Abzug gebracht hat. Durch die Gutschrift fehlt letztlich eine Beschwer des Berufungswerbers.
Zur Präklusion:
Der Berufungswerber setzt sich ausführlich mit den Bestimmungen des Heizkostengesetzes und des Gehaltsgesetztes auseinander um zum Ergebnis zu kommen, dass die ihm vorgeschriebenen Heizkosten präkludiert wären. § 24 c Abs. 2 GehG sieht zwar eine Abrechnung der im Laufe des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie Heiz- und Warmwasserkosten bis 30. 6 des folgenden Kalenderjahres vor, ohne jedoch die Geltendmachung nach diesem Zeitpunkt auszuschließen. Dass § 24c Abs. 2 GehG im Wege der Auslegung eine Bedeutung im Sinne einer Präklusionsbestimmung beigemessen werden könnte, vermag der Berufungswerber nicht zu argumentieren. Ein solches Ergebnis erscheint auch nicht unsachlich, soll doch der Bund nach Möglichkeit die ihm erwachsenden Kosten ersetzt erhalten, also aus der Vergabe von Naturalwohnungen keine finanziellen Nachteil erleiden. Sehen nun etwa § 21 Abs. 3 MRG und § 21 Abs. 6 HeizKG Präklusivfristen vor, so wäre es denkbar, dass der Bund als Mieter Nachforderungen des Vermieters ausgesetzt bliebe, jedoch seinerseits gegenüber dem Beamten Fehlbeträge nicht mehr gelten machen könnte und dadurch einen finanziellen Nachteil erleiden würde, was ihn nicht zugesonnen werden kann (VwGH-Erkenntnis vom 17.12.2007, Zl. 2006/12/2014).
Insgesamt kommt der Berufung keine Berechtigung zu weshalb der angefochtene Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zu bestätigen war."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 1. Dezember 2008, B 1241/08, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung mit folgender Begründung abtrat:
"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber verfassungsrechtliche Fragen berührt, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Gestaltung des Dienst- und Besoldungsrechts der Beamten (vgl. zB VfSlg. 17.451/2005) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen."
In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten, über Verfügung ergänzten Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht "auf korrekte Vorschreibung der Betriebs- und Heizkosten für das Jahr 2004, im Besonderen auf Nichtfestsetzung erhöhter Kontozahlungen und überhöhter Abrechnungen verletzt".
Er sieht zusammengefasst die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in folgenden Punkten:
- Der Heizkostenabrechnung würden unzulässiger Weise Verbrauchskostenanteile zu Grunde gelegt, was jedoch nur dann zulässig wäre, wenn für die gesamten beheizten Flächen ein Verbrauch durch Messeinrichtungen ermittelt werden könnte. Für die in der Abrechnung als "öffentliche Flächen" bezeichneten beheizten Flächen existierten keine Messeinrichtungen, woraus resultiere, dass für das gesamte Objekt keine korrekte Verbrauchsmessung durchgeführt werden könne und somit eine Abrechnung nach Verbrauchskostenanteilen unzulässig sei. In der Begründung des angefochtenen Bescheides sei in keiner Weise dargelegt, inwiefern diese "Frequenzflächen" bei der Ermittlung der Heizkosten berücksichtigt worden seien. Durch die Nichtberücksichtigung dieser Flächen erfolge eine grobe Verzerrung der Aufteilung dieser Kosten zum Nachteil des Beschwerdeführers, weil die gesamten Heizkosten des Objektes (Amtsgebäude und Wohngebäude) auf die übrigen Flächen und somit auch auf die gegenständliche Naturalwohnung aufgeteilt würden. Für den Beschwerdeführer und die übrigen Bewohner des Wohnhauses, welches vom Amtsgebäude völlig getrennt sei, hätten diese Flächen keinerlei gesonderten Nutzen.
- Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil an den gesamten Winterdienstkosten sei ohne nähere Begründung mit 18,471 % festgelegt worden. Die Tätigkeit des Winterdienstes betreffe nahezu ausschließlich Parkplatz, Zufahrts- und Eingangsflächen für das Amtsgebäude, sodass auf das separate Wohngebäude niemals ein Anteil von nahezu einem Fünftel der Gesamtkosten entfallen könne.
- Das in Rechnung gestellte Verwaltungshonorar werde dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Auf Grund der mangelhaften Verwaltungstätigkeit stehe der Bundesimmobiliengesellschaft kein Verwaltungshonorar bzw. nicht die volle Höhe des Honorars zu.
- In der gegenständlichen Vorschreibung seien Gemeindeabgaben und Grundsteuer aus dem vierten Quartal 2003 enthalten und daher insgesamt fünf Quartale zur Vorschreibung gelangt. Dazu habe die belangte Behörde lediglich festgelegt, dass eine Verbrauchsermittlung nicht zum 31. Dezember eines Kalenderjahres durchgeführt werden könne und eine kalendermäßige Abrechnung nicht möglich sei. Eine derartige Ausführung entbehre jeder Rechtsgrundlage, zumal bereits "§ 24 GehG" vorsehe, dass die Betriebs- und Heizkosten in Form einer Jahresabrechnung zur Vorschreibung zu gelangen hätten. Sämtliche Kosten für das Jahr 2003 seien unter Zugrundelegung einer dreijährigen Verjährungsfrist verjährt und hätten dem Beschwerdeführer daher nicht vorgeschrieben werden dürfen bzw. hätte das Oberlandesgericht Wien Kosten aus dem Jahre 2003 nicht an die BIG bezahlen müssen.
- Die belangte Behörde habe die nach § 21 MRG hinsichtlich der Betriebskosten und nach § 21 HeizKG hinsichtlich der Heizkosten maßgebenden einjährigen Präklusivfristen gegenüber dem Beschwerdeführer verkannt, die sich allenfalls auch aus einer auf Grund einer verfassungskonformen Auslegung gebotenen Lückenschließung aus § 24c Abs. 2 GehG ergeben könnte (wird näher ausgeführt). Es sei nicht überprüft worden, wann die Vorschreibung seitens der BIG dem Oberlandesgericht Wien zugestellt worden sei, und es sei keine korrekte Abrechnung der BIG gegenüber dem Oberlandesgericht Wien erfolgt; dieses hätte daher die unrichtige Heizkostenabrechnung zurückweisen müssen und wäre nicht verpflichtet gewesen, der BIG diese Kosten zu bezahlen. Daher dürften diese Kosten auch nicht auf den Beschwerdeführer überwälzt werden.
Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wiederum auf das bereits zitierte Erkenntnis vom 17. Dezember 2007 (mwN) verwiesen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 24. Mai 2000, Zl. 95/12/0353, ausgeführt hat, habe er zu § 24 Abs. 1 GehG, der durch die später durch die 45. Gehaltsgesetz-Novelle erfolgte Einfügung der §§ 24a bis 24c für den speziellen Bereich der Natural- und Dienstwohnungen als Unterfall der Sachleistungen konkretisiert wurde, mehrfach ausgesprochen, dass der Bund nach Möglichkeit die ihm erwachsenden Kosten ersetzt erhalten, also aus der Vergabe von Naturalwohnungen keinen finanziellen Nachteil erleiden solle (vgl. auch § 24b Abs. 1 GehG). Zwar fehle es bezüglich der Betriebskosten in § 24b GehG an einer ausdrücklichen Bestimmung, wie sie in § 24a Abs. 2 Z. 1 GehG für die Grundvergütung (bei einer angemieteten Wohnung) getroffen worden sei. Das in § 24a Abs. 2 Z. 1 GehG zum Ausdruck gebrachte Regelungsprinzip sei aber ein allgemeines. Es lasse sich auch hier kein überzeugender sachlicher Grund dafür finden, der eine unterschiedliche Behandlung der einzelnen Vergütungskomponenten (hier: Grundvergütung einerseits und Betriebskosten andererseits) rechtfertigen würde, insbesondere eine Überwälzung der Betriebskosten der vom Bund an den Vermieter unter diesem Titel bezahlten Leistungen an den Naturalwohnungsbenützer, ohne dass dieser im Naturalwohnungsverhältnis die Gesetzmäßigkeit dieser ihm aliquot angerechneten Leistung in Frage stellen könnte.
Der Beschwerdeführer hatte bereits in seiner Berufung moniert, in den ihm in Rechnung gestellten öffentlichen Abgaben und Gebühren seien solche aus dem vierten Quartal 2003 enthalten.
Nun mag zwar anhand der vorgelegten Verwaltungsakten noch nachvollziehbar sein, dass die BIG als Vermieter im Laufe des Jahres 2004 unter anderem Aufwendungen auf Grundsteuer und auf Wasser/Abwasser- und Kanalgebühren betreffend das vierte Quartal 2003 tätigte. Für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Geltendmachung dieser Leistungen durch den Vermieter BIG gegenüber dem Mieter Bund ist allerdings nicht der Zeitpunkt der Zahlung (Entrichtung) dieser Abgaben und Gebühren durch den Vermieter maßgebend, sondern jener, in welchem diese Aufwendungen gegenüber dem Vermieter fällig wurden, d.h. ob diese Aufwendungen während des Kalenderjahres 2004 gegenüber der BIG fällig wurden; dies gilt auch für Selbstbemessungsabgaben (vgl. etwa Würth in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Band, 2. Teilband3, Rz 10c zu § 21 MRG).
Da sich der angefochtene Bescheid einer näheren Antwort auf das Berufungsvorbringen, wonach in der gegenüber dem Bund gelegten Jahresabrechnung auch Rückstände, sohin bereits während des Kalenderjahres 2003 gegenüber der BIG fällig gewordene Forderungen befunden hätten, unter dem Aspekt der Fälligkeit dieser Abgaben und Gebühren enthält, erweist sich die Sache schon unter diesem Aspekt als ergänzungsbedürftig.
Weiters legten die Dienstbehörden der Aufteilung der Betriebskosten einen Anteil der Naturalwohnung des Beschwerdeführers von 3,86628 v.H. zu Grunde, ohne dass nachvollziehbar begründet wäre, wie sich im Hinblick auf § 24b Abs. 2 GehG das Verhältnis der Nutzfläche der Naturalwohnung des Beschwerdeführers zur Gesamtnutzfläche der "Baulichkeit" (Wohngebäude bzw. Wohn- und Amtsgebäude) verhält; diesbezüglich wird zur Vermeidung von Weitläufigkeiten auf das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/12/0133, verwiesen.
Schließlich legten die Dienstbehörden der Abrechnung der Heizkosten - anders als im bereits zitierten Erkenntnis vom heutigen Tag - für die Ermittlung der vom Verbrauch unabhängigen Kostenanteile eine Gesamtnutzfläche von 2.571,82 m2 zu Grunde. Wie in diesem Erkenntnis, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgeführt ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass bei der Ermittlung der beheizbaren Flächen eines Gebäudes sogenannte "öffentliche Flächen" oder "Frequenzflächen" auszuscheiden wären. Insbesondere kann dies auch nicht dem Mietvertrag zwischen der BIG als Vermieter und dem Bund als Mieter des in Rede stehenden Objektes entnommen werden. Schon damit erweist sich auch die Aufteilung der Heizkosten als nicht dem Gesetz entsprechend.
Sollte - was nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens für das Jahr 2004 noch nicht abschließend beurteilt werden kann - die Vorgangsweise des Vermieters darin begründet sein, dass für die sogenannten "öffentlichen Flächen" keine dem Stand der Technik (vgl. § 5 Abs. 1 HeizKG iVm § 24b Abs. 4 GehG) entsprechenden Messungen des Wärmeverbrauchs möglich wären, so käme ausschließlich eine Aufteilung dieser Kosten nach beheizbaren Flächen in Betracht (vgl. insbesondere auch das bereits zitierte Erkenntnis vom 17. Dezember 2007).
Eine Nachverrechnung an Heizkosten für den Zeitraum vom 23. Oktober 2001 bis 3. Jänner 2003, die bei der BIG am 12. Februar 2004 eingelangt war und die offenbar auch die belangte Behörde als unberechtigt erachtet, wäre bei einer solchen Einschätzung aus der Jahresabrechnung 2004 auszuscheiden gewesen, weil sie sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als nicht dem Gesetz gemäß herausgestellt hat. Der Umstand, dass die BIG diesen - offensichtlich zu Unrecht vorgeschriebenen Betrag - zu einem späteren Zeitpunkt in einer späteren Jahresabrechnung als Gutschrift in Abzug gebracht haben mag, nimmt dem Beschwerdeführer nicht die ausschließlich anhand des normativen Gehaltes des angefochtenen Bescheides zu beurteilende Beschwer durch die Vorschreibung unter anderem auch dieses unstrittig zu Unrecht in Rechnung gestellten Betrages.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Soweit sich auch die vorliegende Beschwerde gegen die Höhe des dem Bund verrechneten Verwaltungshonorars ausspricht und weiters den Standpunkt einnimmt, dass die Abrechnung der Betriebs- und Heizkosten sowohl gegenüber dem Oberlandesgericht Wien, d.h. gegenüber dem Mieter Bund, als auch ihm gegenüber nach § 21 MRG und § 21 HeizKG bzw. § 24c Abs. 2 GehG präkludiert sei, genügt es als Antwort, auf die tragenden Gründe des Bescheides der belangten Behörde vom 29. August 2007, den der Beschwerdeführer unbekämpft gelassen hat, und auf die bereits mehrfach zitierten Erkenntnisse vom 17. Dezember 2007 sowie vom heutigen Tag, Zl. 2009/12/0133, zu verweisen. (Zu der vom Beschwerdeführer in seiner Verfassungsgerichtshofbeschwerde angeregten Prüfung des § 24c Abs. 2 GehG siehe auch die sich darauf beziehende Ausführung zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsrecht des einfachen Gesetzgebers im Dienst- und Besoldungsrecht im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 2008.)
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem nicht entgegen, weil sich die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Beantwortung von Rechtsfragen beschränkte.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 10. November 2010
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