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§ 13 HeizKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.2021

Zulässige Vereinbarungen; ergänzende Regelungen

§ 13.

(1) Die Abnehmer und der Abgeber können einstimmig festlegen:

  1. 1. die Zuordnung der Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser gemäß § 9 Abs. 3,
  2. 2. jenen Teil der Energiekosten, der nach Verbrauchsanteilen zu tragen ist, innerhalb des in § 10 vorgegebenen Rahmens und
  3. 3. die Aufteilung des nicht verbrauchsabhängigen Anteils an den Versorgungskosten, besonders zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten der Abnehmer, abweichend von § 12.

(2) Vereinbarungen über diese Festlegungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Sie werden frühestens für die ihnen nachfolgende Abrechnungsperiode wirksam.

(3) Mangels einer entsprechenden Vereinbarung haben

  1. 1. die Trennung der Anteile von Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser gemäß § 9 Abs. 3 in einem Verhältnis von 60 vH für Heizung zu 40 vH für Warmwasser und
  2. 2. die Aufteilung der Energiekosten für Heizung und Warmwasser zu 70 vH nach den Verbrauchsanteilen und zu 30 vH nach der versorgbaren Nutzfläche zu erfolgen.
  3. 3. die Aufteilung der Energiekosten für Kälte zu 90 vH nach den Verbrauchsanteilen und zu 10 vH nach der versorgbaren Nutzfläche zu erfolgen.

Schlagworte

Heizkosten

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

10007277

Dokumentnummer

NOR40234272

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