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§ 12 HeizKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.2021

Aufteilung der nicht verbrauchsabhängigen Anteile an den Versorgungskosten

§ 12.

Die nicht verbrauchsabhängig aufzuteilenden Energiekosten und die sonstigen Kosten des Betriebes sowie ein verbrauchsunabhängiger Anteil im Sinn des § 10 Abs. 2 (Grundpreis, Messpreis) sind nach dem Verhältnis der versorgbaren Nutzfläche der versorgten Nutzungsobjekte aufzuteilen.

Schlagworte

Heizkosten

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

10007277

Dokumentnummer

NOR40234271

Stichworte