Aufteilung der nicht verbrauchsabhängigen Anteile an den Versorgungskosten
§ 12.
Die nicht verbrauchsabhängig aufzuteilenden Energiekosten und die sonstigen Kosten des Betriebes sowie ein verbrauchsunabhängiger Anteil im Sinn des § 10 Abs. 2 (Grundpreis, Messpreis) sind nach dem Verhältnis der versorgbaren Nutzfläche der versorgten Nutzungsobjekte aufzuteilen.
Schlagworte
Heizkosten
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Gesetzesnummer
10007277
Dokumentnummer
NOR40234271
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