Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Erstmitbeteiligte war im hier maßgeblichen Zeitraum nebenberuflich als Lektor an einer Fachhochschule tätig, deren Erhalter der beschwerdeführende Verein ist. Der Erstmitbeteiligte hat Lehrveranstaltungen durchgeführt, die Bestandteil von Fachhochschul-Studiengängen sind, welche die Fachhochschule anbietet.
Unbestritten ist weiters, dass das Entgelt, welches der Erstmitbeteiligte für diese Tätigkeit erhielt, nicht die im § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG normierte Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Erstmitbeteiligte hinsichtlich seiner Tätigkeit als Lektor bei der beschwerdeführenden Partei in der Zeit vom 7. September 2004 bis 31. Jänner 2005 und vom 1. Oktober 2005 bis 28. Februar 2006 gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 1 Z. 2 iVm § 7 Z. 3 lit. a ASVG der Unfallversicherung unterliege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und in eventu infolge Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen, jedoch beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat mitgeteilt, auf die Erstattung einer Gegenschrift zu verzichten. Die übrigen mitbeteiligten Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit hg. Erkenntnis vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0137, hatte der Verwaltungsgerichtshof über die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG in einem im Wesentlichen gleich gelagerten Fall der Tätigkeit eines Lehrbeauftragten an einer anderen Fachhochschule zu entscheiden (wobei ebenfalls die vertraglich eingeräumte generelle Vertretungsmöglichkeit im Ergebnis als unwirksame Scheinvereinbarung gewertet wurde). Der Gerichtshof hat das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit - auf Grund des Umstandes, dass die Entlohnung die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG überschritten hat - den Eintritt der Pflichtversicherung (Vollversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 erster Satz ASVG (sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG) bejaht und sich dabei u.a. auf die gesetzlichen Vorschriften über die Lehrtätigkeit an Fachhochschulen im Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, gestützt.
Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von der im hg. Erkenntnis vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0137, vertretenen Auffassung abzugehen.
Soweit die beschwerdeführende Partei zur Stützung ihres Standpunktes, wonach die Tätigkeit des Erstmitbeteiligten nicht als Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG, sondern (wegen Vorliegens eines freien Dienstvertrages) im Sinne von Abs. 4 dieser Bestimmung zu qualifizieren gewesen sei, im Wesentlichen ins Treffen führt, dass sich der Erstmitbeteiligte bei den Lehrveranstaltungen mehrmals vertreten habe lassen, geht sie fehl:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die persönliche Abhängigkeit nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass sich die betreffende Person fallweise mit oder ohne Wissen und Zustimmung des Dienstgebers tatsächlich vertreten lässt, sondern nur dann, wenn ihr im Vorhinein eine uneingeschränkte Befugnis eingeräumt wurde, sich nach Belieben (und nicht nur bei Krankheit oder Verhinderung) bei der Arbeitsleistung vertreten zu lassen (vgl. zB die Erkenntnisse vom 25. Jänner 1994, Slg. Nr. 13987/A, und vom 31. Jänner 1995, Slg. Nr. 14216/A), und diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde (vgl. das Erkenntnis vom 17. Dezember 2002, Zl. 99/08/0102 ua) oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird (vgl. die Erkenntnisse vom 16. Jänner 2001, Zl. 96/08/0200, und vom 16. April 1991, Zl. 90/08/0117) und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht (vgl. die Erkenntnisse vom 11. Februar 1997, Zl. 96/08/0064, und vom 13. August 2003, Zl. 99/08/0174).
Schon eine im Vorhinein getroffene Vereinbarung dieser Art hat die belangte Behörde nicht festgestellt, wogegen sich die Beschwerde mit keinem Wort wendet, sodass aus dem bloßen Umstand der tatsächlichen fallweisen Vertretung schon aus diesem Grund nicht die von der beschwerdeführenden Partei angestrebten rechtlichen Schlüsse gezogen werden können.
Unter Zugrundelegung dessen ist es angesichts der im Erkenntnis vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0137, ausführlich behandelten gesetzlichen Vorgaben, denen die Fachhochschule unterliegt, nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass die beschwerdeführende Partei, wenn sie den Erstmitbeteiligten auf Grund seiner fachlichen Qualifikationen einen bestimmten Lehrauftrag erteilt hat, ihn nicht zugleich - und entgegen den gesetzlichen Vorgaben - dazu ermächtigt hat, sich bei Erfüllung dieses Lehrauftrages ganz nach Belieben jederzeit, auch zur Gänze von anderen Personen vertreten zu lassen (vgl. im Übrigen § 539a Abs. 3 ASVG). Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt im hg. Erkenntnis vom 15. September 2010, Zl. 2007/08/0167, nochmals klargestellt hat, käme es aber auf die wirksame Einräumung einer derartigen generellen Vertretungsbefugnis im Vorhinein an.
Im Übrigen ist auf die nähere Begründung der beiden erwähnten Erkenntnisse vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0137, und 15. September 2010, Zl. 2007/08/0167, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zu verweisen.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 20. Oktober 2010
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