Normen
AVG §18 Abs4;
AVG §53 Abs1 idF 2009/I/020;
AVG §58 Abs3;
AVG §7 Abs1 Z4 idF 2008/I/005;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §18 Abs4;
AVG §53 Abs1 idF 2009/I/020;
AVG §58 Abs3;
AVG §7 Abs1 Z4 idF 2008/I/005;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Bauansuchen vom 3. Juni 2008 die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines unterkellerten Wohnhauses mit vier Wohneinheiten auf dem Grundstück Nr. 1062/127 der Liegenschaft EZ 3507, KG Kagran.
Für dieses 463,09 m2 große, im Wohngebiet liegende Baugrundstück ist Bauklasse I mit einer maximalen Gebäudehöhe von 7,50 m sowie die offene oder gekuppelte Bauweise festgesetzt. Entlang der an der südöstlichen Grundstücksgrenze verlaufenden öffentlichen Verkehrsfläche Grundstück Nr. 1061/22 ist ein 5 m breiter Vorgarten angeordnet. Das Baugrundstück ist als "BB 2"- Fläche bezeichnet, dies bedeutet, dass die auf dieser Fläche zur Errichtung gelangenden Hauptgebäude eine bebaute Grundfläche je Gebäude von maximal 200 m2 nicht überschreiten dürfen.
Im Südwesten grenzt an dieses Grundstück das Grundstück Nr. 1062/126 der mitbeteiligten Bauwerberin, welches wie das Baugrundstück an der öffentlichen Verkehrsfläche Donizettiweg liegt.
Plangemäß soll das zur Bewilligung eingereichte Wohnhaus an der Grundstücksgrenze des Baugrundstückes zum Grundstück Nr. 1062/126 unter Einhaltung des für Vorgärten vorgeschriebenen 5 m Abstandes zur öffentlichen Verkehrsfläche 1061/22 mit einer bebauten Flächen von 154,29 m2 errichtet werden. Geplant sind auf der nordwestlich vom Hauptgebäude gelegenen Fläche 4 Pkw-Abstellplätze (zwei Abstellplätze an der Grundstücksgrenze zum nordwestlich gelegenen Grundstück Nr. 1062/125 und zwei Abstellplätze an der nordöstlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. 1062/69, welches dem Beschwerdeführer gehört).
Der Beschwerdeführer erhob gegen das Bauvorhaben Einwendungen u. a. betreffend die Gebäudehöhe und die bebaute Fläche sowie die zu erwartende Lärmbelästigung durch die Verwendung der Kfz-Stellplätze.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 4. November 2008 wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Dieser Bescheid wurde von Dipl. Ing. St. approbiert.
Auf Grund der dagegen erhobenen Berufungen änderte die mitbeteiligte Bauwerberin ihr Bauvorhaben unter Vorlage neuer Einreichpläne dahingehend, dass die Außenmaße der Längsfronten (Nordwest- und Südostfront) des Bauvorhabens um jeweils 2 cm gekürzt wurden und der an der Nordwestfront im 1. Obergeschoß geplante Erker nicht mehr vorgesehen ist.
Die belangte Behörde beauftragte mit Schreiben vom 4. März 2009 die Magistratsabteilung 37 mit der Erstellung eines bautechnischen Gutachtens. Auf Grund dieses Auftrages wurde ein Gutachten vom 23. April 2009 erstattet, welches von Dipl. Ing. St. approbiert ist.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Die angefochtene Entscheidung stützt sich auf das von Dipl. Ing. St. erstattete bautechnische Gutachten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht auf Nichterteilung der Baubewilligung verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Dipl. Ing. St., dessen bautechnisches Gutachten (schriftliche Stellungnahme der Baubehörde erster Instanz vom 23. April 2009) die belangte Behörde ihrer Beurteilung im angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt hat, hat den Baubewilligungsbescheid der Baubehörde erster Instanz vom 4. November 2008 approbiert. Der angesprochene Organwalter hat damit i.S.d. § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG "an der Erlassung des (vor der belangten Berufungsbehörde) angefochtenen Bescheides mitgewirkt" und hätte sich daher der Ausübung seines Amtes als Amtssachverständiger während des Berufungsverfahrens zu enthalten gehabt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2010, Zl. 2009/05/0239, mit weiteren Nachweisen). Wenn die belangte Behörde dennoch ihre Entscheidung auf ein solcherart unzweifelhaft befangenes Organ gestützt hat, hat sie die Rechtslage verkannt (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0218).
Der angefochtene Bescheid war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Vorbringen der Beschwerde einzugehen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 12. Oktober 2010
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