VwGH 2009/02/0152

VwGH2009/02/015223.4.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Beck, Dr. Bachler und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien jeweils vom 27. März 2009, 1.) Zl. UVS-07/S/4/8612/2008-4 (prot. zu Zl. 2009/02/0152), 2.) Zl. UVS-07/S/4/8615/2008-4 (prot. zu Zl. 2009/02/0153), und 3.) Zl. UVS-07/S/4/8617/2008-4 (prot. zu Zl. 2009/02/0154), betreffend Übertretungen arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften (mitbeteiligte Partei:

G S, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12), zu Recht erkannt:

Normen

ArbeitsmittelV 2000 §2 Abs1;
ArbeitsmittelV 2000 §7 Abs1 Z11 idF 2002/II/313;
ArbeitsmittelV 2000 §8 Abs1 Z9 idF 2002/II/313;
ArbeitsmittelV 2000 §8 Abs1;
ArbeitsmittelV 2000 §9 Abs1;
ASchG 1994 §130 Abs1 Z16;
EisbAV 1999 §1 Abs5 idF 2004/II/505;
VwRallg;
ArbeitsmittelV 2000 §2 Abs1;
ArbeitsmittelV 2000 §7 Abs1 Z11 idF 2002/II/313;
ArbeitsmittelV 2000 §8 Abs1 Z9 idF 2002/II/313;
ArbeitsmittelV 2000 §8 Abs1;
ArbeitsmittelV 2000 §9 Abs1;
ASchG 1994 §130 Abs1 Z16;
EisbAV 1999 §1 Abs5 idF 2004/II/505;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk, vom 17. September 2008 wurde die Strafanzeige des Verkehrs-Arbeitsinspektorates vom 28. März 2008, in welcher der Mitbeteiligte, der zur Vertretung nach außen Berufene der W. L. GmbH & Co. KG, angezeigt wurde, dafür verantwortlich zu sein, dass das genannte Unternehmen Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung nicht eingehalten habe, in Ermangelung der sachlichen Zuständigkeit und Zulässigkeit zurückgewiesen und gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG von der Fortführung des Strafverfahrens gegen den Mitbeteiligten hinsichtlich des Vorwurfes, dieser habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der W. GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der W. L. GmbH & Co. KG sei, zu verantworten, dass die W. L. GmbH & Co. KG als Arbeitgeberin a) in der Zeit vom 27. Dezember 2006 bis 28. März 2008 die jährlich wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln, nämlich der kraftbetriebenen Türen der Triebwagen der Type E1 (Nr. xxx) sowie der Beiwagen der Type c3 (Nr. ...) sowie b) in der Zeit vom 21. Dezember 2007 bis 28. März 2008 nach einem außergewöhnlichen Ereignis (Vorfall vom 20. Dezember 2007) die Prüfung auf den ordnungsgemäßen Zustand von Arbeitsmitteln, nämlich der kraftbetriebenen Türen des Triebwagens der Type E1 (Nr. ...) sowie des Beiwagens der Type c3 (Nr. ...), nicht habe durchführen lassen, abgesehen und die Einstellung verfügt.

2. Mit weiterem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk, vom 17. September 2008 wurde die Strafanzeige des Verkehrs-Arbeitsinspektorates vom 28. April 2008, in welcher der Mitbeteiligte, der zur Vertretung nach außen Berufene der W. L. GmbH & Co. KG, angezeigt wurde, dafür verantwortlich zu sein, dass das genannte Unternehmen Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung nicht eingehalten habe, in Ermangelung der sachlichen Zuständigkeit und Zulässigkeit zurückgewiesen und gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG von der Fortführung des Strafverfahrens gegen den Mitbeteiligten hinsichtlich des Vorwurfes, dieser habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der W. GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der W. L. GmbH & Co. KG sei, zu verantworten, dass die W. L. GmbH & Co. KG als Arbeitgeberin a) in der Zeit vom 27. Jänner 2007 bis 28. April 2008 die jährlich wiederkehrende, längstens aber in einem Abstand von 15 Monaten durchzuführende Prüfung von Arbeitsmitteln, nämlich der kraftbetriebenen Türen der Triebwagen der Type E1 (Nr. ...) sowie

b) in der Zeit vom 7. März 2008 bis 28. April 2008 nach einem außergewöhnlichen Ereignis (Vorfall vom 6. März 2008) die Prüfung auf den ordnungsgemäßen Zustand von Arbeitsmitteln, nämlich der kraftbetriebenen Türen des Triebwagens der Type E1 (Nr. ...), nicht habe durchführen lassen, abgesehen und die Einstellung verfügt.

3. Mit weiterem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk, vom 17. September 2008 wurde die Strafanzeige des Verkehrs-Arbeitsinspektorates vom 13. Mai 2008, in welcher der Mitbeteiligte, der zur Vertretung nach außen Berufene der W. L. GmbH & Co. KG, angezeigt wurde, dafür verantwortlich zu sein, dass das genannte Unternehmen Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung nicht eingehalten habe, in Ermangelung der sachlichen Zuständigkeit und Zulässigkeit zurückgewiesen und gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG von der Fortführung des Strafverfahrens gegen den Mitbeteiligten hinsichtlich des Vorwurfes, dieser habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der W. GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der W. L. GmbH & Co. KG sei, zu verantworten, dass die W. L. GmbH & Co. KG als Arbeitgeberin a) in der Zeit vom 14. Februar 2007 bis 13. Mai 2008 die jährlich wiederkehrende, längstens aber in einem Abstand von 15 Monaten durchzuführende Prüfung von Arbeitsmitteln, nämlich der kraftbetriebenen Türen des der Nummer nach näher bezeichneten Triebwagens und des der Nummer nach näher bezeichneten Beiwagens sowie b) in der Zeit vom 21. April 2008 bis 13. Mai 2008 nach einem außergewöhnlichen Ereignis (Vorfall vom 20. April 2008) die Prüfung auf den ordnungsgemäßen Zustand von Arbeitsmitteln, nämlich der kraftbetriebenen Türen des der Nummer nach näher bezeichneten Triebwagens und des der Nummer nach näher bezeichneten Beiwagens, nicht habe durchführen lassen, abgesehen und die Einstellung verfügt.

4. Aus der diesen Bescheiden jeweils zu Grunde liegenden Aufforderung zur Rechtfertigung an den Mitbeteiligten ist zu ersehen, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich des jeweiligen Spruchpunktes a) eine Übertretung des § 8 Abs. 1 Z. 9 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, sowie hinsichtlich des jeweiligen Spruchpunktes b) eine Übertretung des § 9 Abs. 1 dieser Verordnung zur Last gelegt wurde.

  1. 5. Gegen diese Bescheide erhob der Arbeitsinspektor Berufung.
  2. 6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. März 2009 (prot. zu hg. Zl. 2009/02/0152) wurde der Berufung des Arbeitsinspektors zu dem unter Punkt 1 angeführten Bescheid keine Folge gegeben und dieser Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Bescheidspruch wie folgt zu lauten habe:

    "Von der Fortführung des Strafverfahrens hinsichtlich des mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11. 4. 2008 erhobenen Vorwurfs, (der Mitbeteiligte) habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der ....., welche unbeschränkt haftende

    Gesellschafterin der ..... ist, zu verantworten, dass die .....

    als Arbeitgeberin

    a) in der Zeit 27. Dezember 2006 bis 28. März 2008 die jährlich wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln, nämlich der kraftbetriebenen Türen der Triebwagen der Type E1 (.....) sowie der Beiwagen der Type c3 (.....) sowie

    b) in der Zeit von 21. Dezember 2007 bis 28. März 2008 nach einem außergewöhnlichen Ereignis (Vorfall vom 20. Dezember 2007) die Prüfung auf den ordnungsgemäßen Zustand von Arbeitsmitteln, nämlich der kraftbetriebenen Türen des Triebwagens der Type E1 (.....) sowie des Beiwagens der Type c3 (.....),

    nicht durchführen hat lassen, wird abgesehen und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt."

    7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. März 2009 (prot. zu hg. Zl. 2009/02/0153) wurde der Berufung des Arbeitsinspektors zu dem unter Punkt 2 angeführten Bescheid keine Folge gegeben und dieser Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Bescheidspruch wie folgt zu lauten habe:

    "Von der Fortführung des Strafverfahrens hinsichtlich des mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15. 5. 2008 erhobenen Vorwurfs, (der Mitbeteiligte) habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der ....., welche unbeschränkt haftende

    Gesellschafterin der ..... ist, zu verantworten, dass die .....

    als Arbeitgeberin

    a) in der Zeit von 27. Jänner 2007 bis 28. April 2008 die jährlich wiederkehrende, längstens aber in einem Abstand von 15 Monaten durchzuführende, Prüfung von Arbeitsmitteln, nämlich der kraftbetriebenen Türen der Triebwagen der Type E1 (.....) sowie

    b) in der Zeit von 7. März 2008 bis 28. April 2008 nach einem außergewöhnlichen Ereignis (Vorfall vom 6. März 2008) die Prüfung auf den ordnungsgemäßen Zustand von Arbeitsmitteln, nämlich der kraftbetriebenen Türen des Triebwagens der Type E1 (.....),

    nicht durchführen hat lassen, wird abgesehen und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt."

    8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. März 2009 (prot. zu hg. Zl. 2009/02/0154) wurde der Berufung des Arbeitsinspektors zu dem unter Punkt 3 angeführten Bescheid keine Folge gegeben und dieser Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Bescheidspruch wie folgt zu lauten habe:

    "Von der Fortführung des Strafverfahrens hinsichtlich des mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5. 6. 2008 erhobenen Vorwurfs, (der Mitbeteiligte) habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der ....., welche unbeschränkt haftende

    Gesellschafterin der ..... ist, zu verantworten, dass die .....

als Arbeitgeberin

a) in der Zeit von 14. Feber 2007 bis 13. Mai 2008 die

jährlich wiederkehrende, längstens aber in einem Abstand von

15 Monaten durchzuführende Prüfung von Arbeitsmitteln, nämlich der

kraftbetriebenen Türen des Triebwagens .....und des Beiwagens

..... sowie

b) in der Zeit vom 21. April 2008 bis 13. Mai 2008 nach einem

außergewöhnlichen Ereignis (Vorfall vom 20. April 2008) die

Prüfung auf den ordnungsgemäßen Zustand von Arbeitsmitteln,

nämlich der kraftbetriebenen Türen des Triebwagens ..... und des

Beiwagens .....,

nicht durchführen hat lassen, wird abgesehen und das

Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt."

In der Begründung dieser Bescheide der belangten Behörde wird jeweils u.a. ausgeführt, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren sei nicht mit der Anzeige des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, sondern mit der jeweiligen Aufforderung zur Rechtfertigung gegenüber dem Mitbeteiligten eingeleitet worden. Einer Zurückweisung der Anzeige, von wem immer sie eingebracht worden sei, bedürfe es nicht.

Im vom Mitbeteiligten vorgelegten Rechtsgutachten werde ausgeführt, dass die Auffassung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, die Betriebssicherheit von Türen bei Straßenbahngarnituren sei nach § 8 Abs. 1 Z. 9 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) (kraftbetriebene Türen und Tore) zu überprüfen und falle damit in die Zuständigkeit des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, zu Überschneidungen im Vollzugsbereich führe, weil die Eisenbahnbehörde bei Erteilung der eisenbahnrechtlichen Bewilligung die Funktionssicherheit der Fahrbetriebsmittel und damit auch der kraftfahrbetriebenen Türen zu überprüfen habe.

Bei den kraftbetriebenen Türen von Straßenbahnwagen und Beiwagen gehe es um die allgemeine Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrbetriebsmitteln, wie z.B. auch § 45 Straßenbahnverordnung zeige, der die Sicherheitsbestimmungen hinsichtlich der Straßenbahntüren für den Fahrgastwechsel enthalte. Dazu sei festzuhalten, dass alle Türen von Straßenbahnen dem Ein- und Ausstieg von Fahrgästen und Straßenbahnfahrern dienten, weshalb die Kontrolle der kraftbetriebenen Türen keineswegs eine spezielle und ausschließliche Angelegenheit des Arbeitnehmerschutzes sei. Dementsprechend sehe § 45 Abs. 3 der Straßenbahnverordnung vor, dass für die Verwendung von kraftbetätigten Türen Einrichtungen vorhanden sein müssten, die verhinderten, dass ein- und aussteigende Personen von sich schließenden Türblättern durch Einklemmen verletzt würden. Gegenständlich seien daher nicht spezifische Interessen des Arbeitnehmerschutzes betroffen, weshalb das Arbeitnehmerschutzrecht nicht greife. Der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt wäre daher im Lichte der eisenbahnrechtlichen Vorschriften zu prüfen und zu beurteilen gewesen. Der Mitbeteiligte habe daher die ihm zur Last gelegten Übertretungen der AM-VO nicht begangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

10. Gegen diese Bescheide der belangten Behörde vom 27. März 2009 erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, worin Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und beantragte die Erstattung des Vorlageaufwandes.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

11. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Beschwerde wird u.a. eingewendet, Gegenstand der Verwaltungsstrafverfahren sei jeweils die Einhaltung der Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung über die Durchführung von Prüfpflichten für kraftbetriebene Türen durch den "beschuldigten Arbeitgeber". Die angefochtenen Bescheide setzten sich jedoch mit diesem Gegenstand nicht auseinander, nämlich ob der "beschuldigte Arbeitgeber" die Verpflichtungen der AM-VO eingehalten habe oder nicht, sondern behandle in unzutreffender Weise verfassungsrechtliche Kompetenzfragen innerhalb von Verwaltungsbehörden, die mit der Verpflichtung zur Einhaltung dieser Verordnung durch den Arbeitgeber in keinem Zusammenhang stünden.

Das vom Mitbeteiligten vorgelegte Rechtsgutachten stelle sogar ausdrücklich außer Streit, dass Straßenbahnfahrzeuge Arbeitsmittel im Sinne der AM-VO seien. Daraus ergebe sich zwingend, dass diese Arbeitsmittel auch der AM-VO und damit auch den einschlägigen Prüfpflichten des Arbeitnehmerschutzes durch den Arbeitgeber unterliegen müssten.

Es sei unbestritten, dass der "beschuldigte Arbeitgeber" die Prüfpflichten der AM-VO nicht eingehalten und daher die ihm zur Last gelegten Übertretungen der AM-VO begangen habe. Der Mitbeteiligte habe gar nicht bestritten, dass die wiederkehrenden Prüfungen der kraftbetriebenen Türen gemäß § 8 AM-VO nicht durchgeführt worden seien.

Ferner wird gerügt, die belangte Behörde habe nicht schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, weshalb der Mitbeteiligte die ihm zur Last gelegten Übertretungen der AM-VO nicht begangen habe. Aus den Erwägungen der angefochtenen Bescheide gehe nicht hervor, wie die belangte Behörde zur Erkenntnis habe gelangen können, dass der Mitbeteiligte die ihm zur Last gelegten Übertretungen der AM-VO nicht begangen habe. Es würden weder die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens noch die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammengefasst werden, weshalb die Bescheide mehrfach dem § 60 AVG widersprechen würden.

§ 94 Abs. 1 ASchG lautet auszugsweise:

"(1) In folgenden Verfahren sind die mit dem Genehmigungsgegenstand zusammenhängenden Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen:

.....

4. Bewilligung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln usw. nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, dem Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253, dem Schifffahrtsgesetz, und dem Seeschifffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, soweit nicht § 93 anzuwenden ist,

....."

Gemäß § 94 Abs. 2 ASchG dürfen die genannten Anlagen nur genehmigt werden, wenn Arbeitnehmerschutzvorschriften der Genehmigung nicht entgegenstehen und zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Dies gilt auch für die Genehmigung einer Änderung derartiger Anlagen.

Nach § 1 Abs. 1 der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 384/1999, gilt diese Verordnung für Betriebe und Tätigkeiten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, im Bereich von Gleisen von Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen und Anschlussbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60.

Gemäß § 1 Abs. 5 leg. cit. i.d.F. der Novelle BGBl. II Nr. 505/2004 gelten die Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, für die unter Abs. 1 angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.

§ 2 Abs. 1 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, lautet:

"(1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch ArbeitnehmerInnen vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore."

Nach § 7 Abs. 1 Z. 11 AM-VO i.d.F. der Novelle BGBl. II Nr. 313/2002 sind kraftbetriebene Türen und Tore vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 9 AM-VO i.d.F. der Novelle BGBl. II Nr. 313/2002 sind kraftbetriebene Türen und Tore mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen.

Nach § 9 Abs. 1 erster Satz AM-VO sind Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen (§ 8 Abs. 1) durchzuführen sind, nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

§ 2 Abs. 1 AM-VO enthält eine demonstrative Aufzählung der Arbeitsmittel. Darunter werden u.a. auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen genannt. Da die Bestimmungen der AM-VO aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in § 1 Abs. 5 der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung auch auf Straßenbahnen anzuwenden sind, und diese auch zur Benutzung von Arbeitnehmern vorgesehen sind, handelt es sich bei Straßenbahnen gleichfalls um Arbeitsmittel im Sinne der AM-VO.

Ob die in Rede stehenden Straßenbahnfahrzeuge auch in Übereinstimmung mit den nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften erteilten Bewilligungen - unter Einschluss der dabei zu beachtenden Belange des Arbeitnehmerschutzes (vgl. § 94 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 2 AschG) - betrieben wurden, war nicht Gegenstand des dem Mitbeteiligten jeweils angelasteten Tatvorwurfs und ist daher im vorliegenden Beschwerdefall nicht näher zu prüfen.

Unbestritten ist, dass es sich bei den in den in Rede stehenden Straßenbahnfahrzeugen, die in den jeweiligen den Mitbeteiligten betreffenden Tatanlastungen genannt wurden, Türen eingebaut sind, die grundsätzlich wegen ihrer Ausstattung als "kraftbetriebene Türen" zu werten sind und die zu Unfällen mit Personen geführt haben.

Aus der Aufzählung der Betriebsmittel in § 2 Abs. 1 AM-VO ist jedoch zu ersehen, dass die "kraftbetriebenen Türen" als eigene Arbeitsmittel z.B. nach den "Beförderungsmitteln zur Beförderung von Personen oder Gütern" genannt werden. Da aber die "Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen", insbesondere Straßenbahnfahrzeuge, in der Regel mit kraftbetriebenen Türen ausgestattet und diese Türen fix eingebauter Bestandteil von solchen Fahrzeugen sind, ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber den Begriff "Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen" zunächst umfassend - also unter Einschluss der dort allenfalls eingebauten "kraftbetriebenen Türen" - verstanden hat. Dies zeigt sich auch daran, dass erst mit der Novelle zur AM-VO, BGBl. II Nr. 21/2010, die jedoch im Beschwerdefall noch nicht anzuwenden ist, in § 7 Abs. 1 Z. 11 und in § 8 Abs. 1 Z. 9 AM-VO jeweils die Wendung "einschließlich solcher von Fahrzeugen" ergänzt und dadurch klargestellt wird, dass nunmehr auch jene kraftbetriebenen Türen, die in Fahrzeugen eingebaut sind, u.a. von den Regelungen der AM-VO betreffend die Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfung und Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen umfasst werden.

Die separate Erwähnung des Arbeitsmittels "kraftbetriebene Türen" in § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z. 11 und § 8 Abs. 1 Z. 9 AM-VO in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 21/2010 umfasst daher alle sonstigen "kraftbetriebenen Türen", außer jene, die bereits in "Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern" eingebaut sind. Diese "in Beförderungsmitteln zur Beförderung von Personen oder Gütern" eingebauten "kraftbetriebenen Türen" unterliegen daher auch nicht der Verpflichtung zur wiederkehrenden Prüfung nach § 8 Abs. 1 AM-VO bzw. zur Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach § 9 Abs. 1 leg. cit. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Mitbeteiligten weder eine Übertretung des § 8 Abs. 1 Z. 9 AM-VO, noch des § 9 Abs. 1 AM-VO i.V.m. § 130 Abs. 1 Z. 16 ASchG zur Last gelegt werden kann (eine darüber hinaus gehende Anwendung ist im Beschwerdefall nicht erfolgt), weshalb die Einstellung der diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren nicht rechtswidrig war.

Ergänzend sei auch darauf hingewiesen, dass die aufgrund des Eisenbahngesetzes erlassene Straßenbahnverordnung 1999, BGBl. II Nr. 76/2000, in § 45 nähere Vorschriften für "Türen für den Fahrgastwechsel" und in § 61 Vorschriften über die Instandhaltung, insbesondere auch über planmäßig widerkehrend durchzuführende Inspektionen, enthält.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde für den jeweiligen Vorlageaufwand war gemäß § 47 Abs. 4 VwGG abzuweisen.

Wien, am 23. April 2010

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