Normen
AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
B-VG Art131 Abs3;
EMRK Art8;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
B-VG Art131 Abs3;
EMRK Art8;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
I. zu Recht erkannt:
Spruchpunkt III. des erstangefochtenen Bescheides (Ausweisung des Erstbeschwerdeführers nach Georgien) wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Ein Aufwandersatz hinsichtlich der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien findet nicht statt.
Begründung
Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin; sie sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Alle sind georgische Staatsangehörige.
Der Erstbeschwerdeführer beantragte am 23. April 2004 Asyl. Er werde auf Grund seiner Mitgliedschaft bei der Aghordzineba-Partei sowie von Konkurrenten seiner Baufirma verfolgt. Die Zweitbeschwerdeführerin beantragte am 23. April 2004 - nach Klarstellung in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26. Juli 2004 - für sich und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer die Erstreckung des dem Erstbeschwerdeführer zu gewährenden Asyls.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen den - seinen Asylantrag abweisenden - Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Juli 2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt II.), und wies den Erstbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG nach Georgien aus (Spruchpunkt III.). Mit den zweit- und drittangefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde im Instanzenzug die Erstreckungsanträge der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers gemäß §§ 10, 11 AsylG ab.
Begründend führte die belangte Behörde zur Ausweisung des Erstbeschwerdeführers im Wesentlichen aus, es würden Anhaltspunkte für soziale Bindungen in Österreich fehlen, weswegen die verfügte Ausweisung "keinen Eingriff in den Art. 8 EMRK" darstelle.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in dem
gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Zu I.:
Bei der mit Spruchpunkt III. des erstangefochtenen Bescheides verfügten Ausweisung hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung erscheint es möglich, dass der Erstbeschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau und seinen minderjährigen Sohn zu verlassen hat. Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Erstbeschwerdeführers mit seiner Ehefrau und seinem Sohn dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 2009, Zlen. 2008/23/0349, 0350, und vom 28. April 2009, Zlen. 2008/23/1276 bis 1279, mwN).
Da der erstangefochtene Bescheid eine derartige Rechtfertigung vermissen lässt, war er in seinem Spruchpunkt III. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Zu II.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft - soweit sie sich nicht auf den Spruchpunkt III. des erstangefochtenen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im oben angeführten Umfang abzulehnen.
Den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof haben die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien in diesem Fall selbst zu tragen (§ 58 Abs. 1 VwGG).
Wien, am 19. Mai 2010
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