Normen
AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
EMRK Art8;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
EMRK Art8;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
I. zu Recht erkannt:
Spruchpunkt III. des erstangefochtenen Bescheides (Ausweisung des Erstbeschwerdeführers) wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin; sie sind die Eltern der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen. Alle sind georgische Staatsangehörige.
Der Erstbeschwerdeführer beantragte am 7. August 2003 Asyl. Er würde wegen seiner Mitgliedschaft beim Veteranenverband der Mhedrioni verfolgt. Die Zweitbeschwerdeführerin beantragte am 29. August 2003 für sich sowie für die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen die Erstreckung des dem Erstbeschwerdeführer zu gewährenden Asyls.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen den - seinen Asylantrag abweisenden - Bescheid des Bundesasylamts vom 30. August 2006 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt II.), und wies den Erstbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG dorthin aus (Spruchpunkt III.). Mit den zweit- bis viertangefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde im Instanzenzug die Erstreckungsanträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen gemäß §§ 10, 11 AsylG ab.
Begründend führte die belangte Behörde zur Ausweisung im Wesentlichen aus, die Ehefrau und die Kinder des Erstbeschwerdeführers seien dessen Angehörige iSd Art. 8 EMRK. Da diese "aber (als negativ entschiedene) Asylwerber über keine dauernde Aufenthaltsberechtigung iSd AsylG 1997 und auch nicht über einen sonstigen Aufenthaltstitel in Österreich" verfügten, habe das Bundesasylamt den Erstbeschwerdeführer zu Recht ausgewiesen.
Über die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
zu I.:
Bei der mit Spruchpunkt III. des erstangefochtenen Bescheides verfügten Ausweisung hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung erscheint es möglich, dass der Erstbeschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau und seine Töchter zu verlassen hat. Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Erstbeschwerdeführers mit seiner Ehefrau und seinen Töchtern dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2008, Zl. 2007/19/0851, sowie zuletzt das hg. Erkenntnis vom 31. März 2009, Zlen. 2006/20/0198 bis 0200).
Da der erstangefochtene Bescheid eine derartige Rechtfertigung vermissen lässt, war er in seinem Spruchpunkt III. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff
VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
zu II.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die zweit- bis viertangefochtenen Bescheide sowie auf die Spruchpunkte I. und II. des erstangefochtenen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im oben angeführten Umfang abzulehnen.
Wien, am 28. April 2009
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