VwGH 2008/21/0518

VwGH2008/21/05189.11.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des X, vertreten durch Mag. Volker Leitner, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Jänner 2008, Zl. 318.985/2-III/4/2007, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §293 Abs1 lita sublitaa;
EO §291a;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §47 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ASVG §293 Abs1 lita sublitaa;
EO §291a;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §47 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 22. Juli 1983 geborene Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger, stellte am 19. Juli 2006 bei der österreichischen Botschaft in Skopje einen - auf seinen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Vater als "Zusammenführenden" bezogenen - Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG).

Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Jänner 2008 gemäß § 47 Abs. 3 NAG abgewiesen, weil - angesichts des zur Deckung auch des Unterhalts seines Sohnes nicht ausreichenden Einkommens des Vaters des Beschwerdeführers - "keine tragfähige Haftungserklärung" vorliege. Es fehle somit eine besondere Erteilungsvoraussetzung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat bei der Begründung der Abweisung des gegenständlichen Antrages die von ihr anzuwendende Rechtslage mehrfach verkannt und deshalb maßgebliche Feststellungen unterlassen:

Zunächst hätte sie in der vorliegenden Konstellation bei der Prüfung der Tragfähigkeit der Haftungserklärung des Zusammenführenden gemäß § 11 Abs. 5 NAG (in der hier maßgeblichen Stammfassung) nicht auf das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a EO abstellen dürfen, sondern hinsichtlich der Deckung des Bedarfs des Vaters des Beschwerdeführers und seiner (im gemeinsamen Haushalt lebenden) Ehefrau den Ausgleichzulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG heranziehen und diesen dem Familieneinkommen gegenüber stellen müssen. Entgegen der Meinung der belangten Behörde wäre nicht nur das Einkommen des Vaters des Beschwerdeführers, sondern auch jenes seiner Ehefrau in die Berechnung einzubeziehen gewesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2008/22/0637, insbesondere Punkt 6.3. der Entscheidungsgründe; siehe in diesem Sinne u.a. auch die Erkenntnisse vom 24. Juni 2010, Zl. 2008/21/0329, und Zlen. 2008/21/0051, 0052, sowie das Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl. 2008/21/0165).

Soweit die belangte Behörde noch "angemerkt" hat, der Vater des Beschwerdeführers habe auch eine Haftungserklärung für die beiden Schwestern des Beschwerdeführers und seine Nichte abgegeben, lässt sie selbst offen, ob "diese Verpflichtung" noch aufrecht ist. Darauf lässt sich die Antragsabweisung somit nicht stützen, zumal in der Beschwerde dazu vorgebracht wird, die Anträge der Genannten auf Erteilung von Aufenthaltstiteln seien im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides bereits rechtskräftig abgewiesen gewesen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt überdies - anders als die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiters meint - der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen in Betracht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. September 2009, Zl. 2008/22/0659, mwN; siehe beispielsweise auch das schon genannte Erkenntnis vom 24. Juni 2010, Zlen. 2008/22/0051, 0052). Demzufolge hätte die belangte Behörde auch das Sparbuch mit einem Guthabensstand von EUR 10.641,41 berücksichtigen müssen.

Schließlich ist der belangten Behörde noch vorzuwerfen, dass sie keine Beurteilung nach § 11 Abs. 3 NAG vorgenommen hat. Dazu wäre sie aber im Hinblick darauf verpflichtet gewesen, dass sie die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin ungeachtet der Bezugnahme allein auf das in § 47 Abs. 3 letzter Satz NAG normierte Erfordernis des Vorliegens einer Haftungserklärung der Sache nach auf § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG - danach bestimmt sich nämlich die Tragfähigkeit der Haftungserklärung - gestützt hat (vgl. das Erkenntnis vom 24. Juni 2010, Zl. 2008/21/0478; siehe in diesem Sinne auch das Erkenntnis vom 24. Juni 2010, Zl. 2008/21/0607).

Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 9. November 2010

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