VwGH 2008/19/0232

VwGH2008/19/023221.6.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke und den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätin Mag. Rehak, sowie die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14. Jänner 2008, Zl. 226.046/0/17E-XIV/16/02, betreffend § 7 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §7;
AVG §60;
AVG §67;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AsylG 1997 §7;
AVG §60;
AVG §67;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, beantragte am 12. November 2001 Asyl.

Zu seinen Fluchtgründen gab er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 2. Jänner 2002 (unter anderem) wörtlich Folgendes an:

"Das Hazara-Volk war selbst in Gruppen aufgegliedert, es gab mehrere Gruppen, unter anderem gab es auch eine Gruppe 'Patu', die waren in unserer Nachbarschaft. Die wollten nicht, dass wir auf unseren Feldern etwas bebauen, deswegen gab es immer wieder Auseinandersetzungen.

...

Es kam zu Auseinandersetzungen, dabei gab es eine Schießerei, einer von den Patus kam dabei ums Leben, das passierte ungefähr vor ca. drei Jahren.

Die Patus warfen daraufhin meinem Vater vor, diese Person umgebracht zu haben. Mein Vater verneinte das und sagte, dass er mit der Sache nichts zu tun habe, sie wollten trotzdem meinen Vater festnehmen. Er flüchtete daraufhin, seitdem weiß ich nicht, wo er sich aufhält.

Kurz darauf, zwei oder drei Monate danach, kamen die Taleban in unsere Gegend und haben unsere Gegend erobert und die Patus sind nach Pakistan geflüchtet.

Zwei Monate bevor ich Afghanistan verließ sind einige von den Patus zurückgekommen. Als sie merkten, dass die Taleban nicht mehr das Sagen hatten, ist der Rest der Gruppe auch zurückgekommen. Daraufhin wollten sie mich festnehmen, weil sie meinen Vater nicht festnehmen konnten. ...

Einer von den Patus benachrichtigte mich, das war nämlich ein Freund meines Vaters, dass ich festgenommen werden sollte. Darauf verließ ich das Land."

Mit Bescheid vom 4. Jänner 2002 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab. Gleichzeitig erklärte es die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG für nicht zulässig.

Gegen die Abweisung des Asylantrags erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Diese ergänzte er mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2002, in dem er zu seinen Fluchtgründen unter anderem wörtlich Folgendes ausführte (Schreibfehler im Original):

"Auch das Hazara-Volk war von je her in verschiedene Gruppen aufgegliedert. Unter anderem gab es auch eine Gruppe die wir als 'Patu' bezeichnen. Sie heißen so, weil sie im Dorf namens Patu leben, welches sich in der Nachbarschaft meines Dorfes befindet.

Vor ungefähr 3 Jahren entstand zwischen meinem Dorf und den Patus ein Streit über das Land meines Vaters. Wir wollten auf dem Land Weizen anbauen, aber die Patus wollten sich das Land einfach aneignen. Es kam zu einer Auseinandersetzungen an der 25 Leute aus Patu und 11 Leute aus meinem Dorf beteiligt waren. Es wurde zunächst mit Händen und Füßen gekämpft, dann eskalierte die Situation, die Patus hatten auf einmal Waffen in den Händen und

auch die Leute aus meinem Dorf griffen ... zu ihren Waffen. Es kam

zu einer Schießerei bei der ein Mann aus Patu tödlich getroffen wurde.

Die Patus haben meinem Vater vorgeworfen, dass er diese Person umgebracht habe. Mein Vater war zwar bei der Auseinandersetzung dabei, er hat aber sicherlich niemanden umgebracht. Er hatte gar keine Waffen. Ich selbst war bei der Auseinandersetzung nicht dabei. Mein Vater hat den Patus gesagt, dass er mit dem Tod des Mannes nichts zu tun hat, aber sie wollten meinen Vater trotzdem festnehmen. Der Grund für die Verdächtigungen der Patus gegen meinen Vater war, dass ihm das Land gehörte aufgrund dessen die Auseinandersetzung stattfand. Die Patus wollten ihn für den Tod des Mannes verantwortlich machen.

Mein Vater hatte Angst vor den Leuten und ist geflüchtet. Ich weiß seitdem nicht, wo er sich aufhält. Ich habe ihn seit 3 Jahren nicht mehr gesehen.

Kurze Zeit (ca. 2 bis 3 Monate) später kamen die Taliban in die Provinz Gasni.

Als die Taliban die Macht übernahmen sind die Patus geflohen, sie hatten Angst vor den Taliban.

Ungefähr zwei Monate bevor ich Afghanistan verlassen habe, sind einige der Patus zurückgekommen. Als sie bemerkten, dass die Macht der Taliban schwächer wird und diese nicht mehr das Sagen haben, ist auch der Rest der Gruppe zurückgekommen.

Sie hatten den Konflikt mit meinem Dorf um das Land meines Vaters nicht vergessen und machten sich unverzüglich auf die Suche nach meinem Vater.

Da mein Vater geflohen war und die Patus ihn deshalb nicht festnehmen konnten, wollten sie mich anstelle meines Vaters verantwortlich machen, festnehmen und bestrafen. Sie haben gesagt, dass ich meinen Vater finden müsse, ansonsten müsste ich sterben.

Die Patus sind zu mir nach Hause gekommen und haben mich gesucht. Glücklicherweise war ich, als sie das erste Mal bei mir zu Hause waren, gerade unterwegs. Meine Frau und meine Mutter haben geweint und haben gesagt, dass die Patus hier gewesen seien und nach mir gesucht hätten.

Ich bin dann nach Damardah gegangen. Die Patus waren dann noch einmal bei meiner Mutter und meiner Frau in Rash und haben mich gesucht.

Am 4-6-1380 habe ich in Damardah einen Freund meines Vaters getroffen, der in Patu lebt. Er hat mich gewarnt. Er hat mir genau erzählt, warum die Patus nach mir suchen und was sie mir vorwerfen. Er hat mir gesagt, dass sie mich festnehmen und töten wollen, weil mein Vater geflüchtet ist, er hat mich gewarnt und mir klar gemacht, dass ich weg müsse, wenn ich mein Leben retten wolle."

Die belangte Behörde verhandelte über die Berufung am 12. Oktober 2007 im Beisein eines länderkundlichen Sachverständigen. In dieser Verhandlung wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch ein Zeuge (ein in Österreich lebender Afghane, der mit dem Beschwerdeführer im Heimatdorf aufgewachsen war) einvernommen. Anschließend erstattete der Sachverständige ein Gutachten, in dem er im Wesentlichen darlegte, dass sich die Lage der Hazara in Afghanistan seit dem Sturz der Taliban gebessert habe. Sie seien "Subjekt der Politik", bestimmten die politischen Geschicke des Landes mit, und ihre Glaubensrichtung sei zum ersten Mal in der Geschichte Afghanistans in der Verfassung mit der sunnitischen Glaubensrichtung gleichgestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab.

Begründend führte sie aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine Bedrohung durch die Bewohner des Nachbardorfes nicht glaubwürdig sei. Er habe erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2007 vorgebracht, dass die "Patu-Leute" zwei Mal zu ihm nach Hause gekommen seien und nach ihm gesucht hätten. Auf diesbezüglichen Vorhalt habe er angegeben, dass er (in erster Instanz) nicht danach gefragt worden sei. Da dieses Vorbringen erstmals in der mündlichen Berufungsverhandlung erstattet worden sei und der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Erklärung dafür angeben habe können, warum er das diesbezügliche Vorbringen erst sechs Jahre "später" zum ersten Mal anführte, obwohl er hiezu ausreichend Gelegenheit hatte, gehe die belangte Behörde davon aus, dass es sich um ein gesteigertes Vorbringen handle.

Auch zur Verfolgung seines Vaters durch die Bevölkerung von Patu habe der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens widersprechende Angaben gemacht. So habe er in der erstinstanzlichen Einvernahme angegeben, dass es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, weil sich die "Patu" Weizenfelder aneignen hätten wollen. Dazu völlig widersprechend habe er in der mündlichen Berufungsverhandlung behauptet, der Streit sei wegen Brennmaterialien entstanden. Ferner habe er zur Anzahl der an der Auseinandersetzung teilnehmenden Personen in der Berufungsergänzung und in der Berufungsverhandlung unterschiedliche Angaben gemacht. Diese stimmten wiederum mit der Aussage des Zeugen nicht überein.

Es sei für die erkennende Behörde auch "absolut unlogisch", dass die "Patu-Leute" erst im Jahr 2001 nach dem Beschwerdeführer gesucht haben sollen, obwohl die Auseinandersetzung, bei der ein "Patu" getötet worden sei, bereits im Jahr 1998 stattgefunden habe. Hätten die "Patu-Leute" tatsächlich ein großes Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt, so hätten sie vermutlich schon früher nach ihm gesucht und nicht erst mehr als drei Jahre nach dem Vorfall.

Ein weiterer Widerspruch ergebe sich aus den Angaben des Beschwerdeführers zu dem Grund der Verdächtigung seines Vaters. In der Berufungsergänzung habe er angegeben, sein Vater sei verdächtigt worden, weil ihm das Land gehört habe, auf Grund dessen die Auseinandersetzung stattgefunden habe. In der Berufungsverhandlung habe er hingegen behauptet, der Vater sei beschuldigt worden, weil er "keiner Gruppierung angehört" habe.

Schlussendlich sei noch auszuführen, dass auch die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugeneinvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung zu keinem anderen Ergebnis führen könne, zumal der Zeuge zu den persönlichen Problemen des Beschwerdeführers keine Angaben habe machen können. Nach dreimaliger Wiederholung der Frage nach konkreten Problemen des Beschwerdeführers habe er letztlich angegeben, dass der Beschwerdeführer persönlich keine Probleme gehabt habe.

Auf Grund der dargestellten zahlreichen Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers gehe die belangte Behörde davon aus, dass die gesamten Fluchtgründe des Beschwerdeführers frei erfunden seien. Deshalb komme die Berufungsbehörde zu der Ansicht, dass der Beschwerdeführer nicht aus einem der im AsylG genannten Gründe Verfolgung ausgesetzt war oder solche zu befürchten gehabt hätte, und es sei sein Asylantrag aus diesem Grund abzuweisen.

Dagegen wendet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten unter Verzicht auf eine Gegenschrift vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde wendet sich unter anderem gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Sie verweist darauf, dass die gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angeführten Argumente - aus näher dargestellten Gründen - nicht schlüssig seien, dass der Sachverständige zur Frage der Bedrohung des Beschwerdeführers durch Bewohner des Nachbardorfes wegen "Blutrache" in seinem Gutachten nicht Stellung genommen habe und dass die belangte Behörde der Aussage des einvernommenen Zeugen einen "aktenwidrigen" Inhalt unterstelle.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde im Ergebnis relevante Verfahrensmängel auf.

Die behördliche Beweiswürdigung ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zwar nur dahin unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, was dann der Fall ist, wenn sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen. Dem Gerichtshof kommt es hingegen nicht zu, die Beweiswürdigung der belangten Behörde darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Eine Beweiswürdigung ist aber nur dann schlüssig, wenn (unter anderem) alle zum Beweis strittiger Tatsachen nach der Aktenlage objektiv geeigneten Umstände berücksichtigt wurden.

Im Übrigen sind nach dem gemäß § 67 AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 AVG in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhalts unter einem bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, Zlen. 2007/19/1248 bis 1252, mwN).

Diesen rechtlichen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht.

So wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in ihrer Beweiswürdigung vor, er habe sein Vorbringen sechs Jahre nach Beginn des Asylverfahrens gesteigert, indem er in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 12. Oktober 2007 erstmals von "Patu-Leuten" gesprochen habe, die ihn zuhause zwei Mal gesucht hätten. Dabei übersieht die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer ein gleichlautendes Vorbringen bereits in seiner Berufungsergänzung vom 23. Jänner 2002 (also mehr als fünf Jahre vor Abhaltung der Berufungsverhandlung) erstattet hatte. In seiner kurz davor erfolgten erstinstanzlichen Einvernahme hatte er zumindest ausgesagt, die "Patus" seien nach Schwächung der Taliban in die Heimat zurückgekommen und hätten ihn "festnehmen" wollen. Das Protokoll dieser Einvernahme lässt nicht erkennen, ob die Erstinstanz sich darum bemüht hat, diese Angaben weiter präzisieren zu lassen. Es ist daher auch nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm in der mündlichen Berufungsverhandlung erläutert wurde - die Suche der "Patus" nach ihm nur deshalb nicht erwähnt hat, weil ihm während der erstinstanzlichen Einvernahme diesbezüglich keine weiteren Fragen gestellt worden sind. Damit erweist sich der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen erst viele Jahre nach Beginn des Asylverfahrens gesteigert, als nicht haltbar.

Auch das Argument der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe zum Grund der Auseinandersetzung zwischen den Nachbardörfern unterschiedliche Angaben gemacht, vermag die Beweiswürdigung nicht zu tragen. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer zunächst angab, die "Patus" hätten sich väterliche Felder, auf denen Weizen angebaut werden sollte, aneignen wollen. In der Berufungsverhandlung sagte er aus, der Streit sei wegen Brennmaterialien entstanden. Über Vorhalt der belangten Behörde meinte er anschließend jedoch, die "Patu-Leute" hätten "uns" ebenfalls daran hindern wollen, Weizen anzubauen. Aus beiden Gründen sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen. Mit diesem Erklärungsversuch des Beschwerdeführers für seine (geringfügig) unterschiedlichen Angaben setzte sich die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung - zu Unrecht - nicht auseinander.

Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer entgegenhält, er habe die Anzahl der an der Auseinandersetzung beteiligten Personen unterschiedlich beziffert, übergeht sie seine Aussage in der Berufungsverhandlung, wonach er die genaue Zahl der Teilnehmer nicht angeben könne. Der Beschwerdeführer ließ demnach erkennen, dass seine diesbezüglichen Angaben nur Schätzungen seien. Warum die belangte Behörde seinen diesbezüglichen Äußerungen dennoch entscheidende Bedeutung für die Beweiswürdigung beimaß, begründete sie nicht.

Nicht nachvollziehbar ist auch das Argument der belangten Behörde, es sei "absolut unlogisch", dass die "Patu-Leute" nach den Angaben des Beschwerdeführers erst im Jahr 2001 nach ihm gesucht hätten, während sich der tödliche Vorfall bereits viele Jahre davor ereignet habe. Zu Recht weist die Beschwerde darauf hin, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand damit erklärt hatte, dass die Verfolger während der Taliban-Herrschaft das Land verlassen hatten und daher aus diesem Grund erst nach Schwächung des Taliban-Regimes nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Mit diesem Vorbringen setzte sich die belangte Behörde nicht auseinander.

Den vermeintlichen Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers betreffend den Grund für die Verdächtigung seines Vaters vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer sagte dazu gleichbleibend aus, die "Patus" hätten seinen Vater verfolgt, weil sie ihn für den Tod eines Dorfmitglieds verantwortlich gemacht hätten. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich zunächst ergänzte, sein Vater sei nämlich der Eigentümer jenes Grundstücks gewesen, hinsichtlich dessen die Auseinandersetzung stattgefunden habe, und er in der Berufungsverhandlung hinzufügte, man habe ihn auch deshalb beschuldigt, weil er "keiner Gruppierung" angehöre, ist für sich betrachtet noch kein relevanter Gegensatz.

Schließlich erweist sich - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - das Begründungselement, der Zeuge habe in der Berufungsverhandlung angegeben, dass der Beschwerdeführer persönlich keine Probleme gehabt habe, als unrichtig. Wörtlich sagte der Zeuge aus, der Beschwerdeführer habe "keine anderen Probleme" gehabt "außer, dass sein Vater des Mordes beschuldigt

... und flüchtig" gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei "nur wegen

der Blutrache gefährdet" und es gebe "dort Sippenhaft". Aus welchen Gründen die belangte Behörde trotz dieser Aussage davon ausging, dass der Zeuge keine Probleme des Beschwerdeführers im Heimatland habe ausmachen können, bleibt unerfindlich.

Da die Beweiswürdigung der belangten Behörde somit ihre Einschätzung, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig, auch nach dem Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofs nicht trägt, und dem Fluchtvorbringen nicht von vornherein Asylrelevanz abgesprochen werden kann, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Von der beantragten mündlichen Berufungsverhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abzusehen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren auf Zuspruch von Pauschalgebühr war abzuweisen, weil dem Beschwerdeführer diesbezüglich mit Beschluss vom 23. April 2009 die Verfahrenshilfe bewilligt worden ist.

Wien, am 21. Juni 2010

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte